EFH Baugenehmigung RP

Moin auch,
es geht um den Neubau eines EFH:

Auszug aus der LbauO RP:
§65, Satz1:smiley:ie Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde, ist die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde insoweit eingeschränkt. Die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes sind nicht zu prüfen.

$65, Satz 5:frowning:…)Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird; dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf begründeten Antrag der anderen Behörde die Frist verlängert hat.(…)

Heißt das, dass die Behörde 1 Monat Zeit hat, um einen Bauantrag zu genehmigen (solange die andere BEhörde nicht meckert). Was ist nach Ablauf dieses einen Monats, wenn keine Genehmigung des Antrags vorliegt?

fragende Grüße,

Ralph

Hallo,

Heißt das, dass die Behörde 1 Monat Zeit hat, um einen
Bauantrag zu genehmigen (solange die andere BEhörde nicht
meckert). Was ist nach Ablauf dieses einen Monats, wenn keine
Genehmigung des Antrags vorliegt?

Der Bauantrag ist dann genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb der 4 Wochen widerspricht. Deshalb ist auch das Eingangsdatum bei der Behörde wichtig.

Christian