Moin auch,
es geht um den Neubau eines EFH:
Auszug aus der LbauO RP:
§65, Satz1:smiley:ie Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde, ist die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde insoweit eingeschränkt. Die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes sind nicht zu prüfen.
$65, Satz 5:frowning:…)Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird; dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf begründeten Antrag der anderen Behörde die Frist verlängert hat.(…)
Heißt das, dass die Behörde 1 Monat Zeit hat, um einen Bauantrag zu genehmigen (solange die andere BEhörde nicht meckert). Was ist nach Ablauf dieses einen Monats, wenn keine Genehmigung des Antrags vorliegt?
fragende Grüße,
Ralph