Hallo,
mal angenommen, es wird ein ziemlich großes Grundstück - bisher als Ackerland genutzt - nun zu Bauland umgewandelt. Vorgesehen ist eine Bebauung mit fast 60 freistehenden Einfamilienhäusern bei Grundstücksgrößen von 400 m² aufwärts.
Wie strikt sind diese Vorgaben der freistehenden EFH? Was wäre z. B. wenn ein Interessent gerne mit einem weiteren Interessenten ein Doppelhaus bauen würde - und z. B. ein 600 m² großes Grundstück zu diesem Zweck teilen?
Ist so etwas völlig ausgeschlossen oder Verhandlungssache und wie sollte man bestenfalls vorgehen?
Viele Grüße
Kirsten
Moin,
ich kenne keinen B-Plan, der Einfamilienhäuser vorschreibt.
GFZ, GRZ, Geschossigkeit und, und, und, das ja.
Also warum baut ihr kein 2-Familienhaus, nicht horizontal, sondern vertikal getrennt. Dazu eine WEG. Später, wenn das Haus steht, kann man dann möglicherweise eine Realteilung durchziehen.
vnA
Hallo
ein Doppelhaus ist kein Einfamilienhaus, sondern 2.
Kenne aber auch keine Vorschrift, die Einfamilienhäuser vorschreibt.
Es kann die Geschosszahl 1-geschossig, 1 1/2 oder mehrgeschossig vorgeschrieben werden - aber nicht, dass nur 1 Familie in dem Haus wohnen darf.
Also einfach beim Bauamt nachfragen.
Gruß
Hallo,
natürlich gibt es das. In unserem Baugebiet gibt es z.b. Grundstücke die für EFH Bebauung entweder 1 oder 2 geschossig oder für DHH Bebauung ausgeschrieben sind. Wurde vom Bauamt damals so festgelegt.
Gruß
Samira
Hallo und erst mal danke für eure Antworten,
mit dem Bauamt hatte ich vor einiger Zeit bereits Kontakt:
Und genau da erhielt ich die Info, dass auf dem Baugebiet (ich meine, er sagte damals „eigentlich“) nur eine EFH-Bebauung vorgesehen sei. Daher meine Frage, inwiefern das unabänderlich oder vielleicht doch verhandelbar - also nur Wunsch - ist.
Ein 2-Familienhaus ist für mich etwas ganz anderes als ein Doppelhaus… und selbst wenn man das synonym gebrauchen könnte, spräche das wieder gegen die Vorgabe der EFH-Bebauung.
Viele Grüße
Kirsten
das ist das Gute auch für ‚angebliche‘ Experten. Man kann immer noch etwas dazulernen.
http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__9.html und hier Pkt.6
‚die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;‘
Wenn in dem B-Plan also genau diese Angabe gemacht wurde, kann man mit einem Befreiungsantrag ankommen. Das hat allerdings m.E. wenig Aussicht auf Erfolg, da ja genau das mit der Festsetzung verhindert werden sollte. Für eine Argumentation wäre auch wichtig, ob in dem Baugebiet bereits Gebäude mit Einliegerwohnung errichtet wurden.
Ist im B-Plan die höchzulässige Wohnungsanzahl nicht explizit festgelegt, können auch 2 Wohnungen in einem Haus sein. Ob die nun übereinander (2-Familienhaus) oder nebeneinander (Doppelhaus) angeordnet sind, ist Sache des Bauherren. Ob der Bauherr eine Einzelperson oder eine Bauherrengemeinschaft ist, hat die Behörde nicht zu interessieren.
vnA
Hallo,
Der Vorhaben und Erschließungsplan regelt gewöhnlich alle Möglichkeiten und auch alle Notwendigkeiten. Das ist aber in so einer eMail auf die Schnelle nicht zu beantworten. Wir machen solche Sachen aber beruflich. Sie können gerne Kontakt aufnehmen. Bei einem derartigen Vorhaben geht’s ohnehin nicht anders.
Ihr Baufixx