Hallo!
Gerne beantworte ich Ihre Fragen:
Bei CE-kennzeichnungspflichtigen Produkten gilt grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren (z.B. in der Maschinenrichtlinie). Nach deutschem Gesetz für Schadensersatzansprüche BGB §823 gehen die Archivierungspflichten sogar bis zu 30 Jahren. Sie sollten grundsätzlich alles archivieren, was den Auslieferungszustand Ihrer Produkte betrifft und hierzu gehören auch die benannten Messergebnisse. Alles, was an Dokumentation in EG-Richtlinien und harmonisierten Normen gefordert wird, muss archiviert werden.
Die Doku muss immer gegen Veränderungen gesichert sein. Überprüfen Sie z.B. die Zeichnungsfreigaberegelung. Gibt der Konstruktionsleiter Zeichnungen frei, nur er alleine, oder kann dies jeder? Gibt es ein „unterschriebenes“ Original jeder Zeichnung? Unterschieben: handschriftlich oder durch eine geprüfte elektronische Signatur. Dazu sind verschiedene Produkte auf dem Markt.
Für die EG-Konformitätserklärung gilt: Das handschriftlich unterschriebene original verbleibt in Ihrem Archiv, eine Kopie dieses Originals gehört an das Produkt.
Die EMV-Konformitätsaussage muss natürlich auch auf der EG-Erklärung auftauchen. Die Ergebnisse ect. verbleiben bei Ihnen. Es reicht die Aussage, dass Ihre produkte der EMV Richtlinie unterliegen und dieser entsprechen.
Zur Langzeitarchivierung gibt es verschiedenste Normen. Von Papierarchiven bis zu Datenformaten. Grundsätzlich gilt: CD-ROM ist kein mögliches Medium. Papierarchive sollten immer zusätzlich auch elektronisch archiviert werden.
Normen zur Archivierung in PDF Form: ISO 15930 und ISO 19005 Reihen
Bei der EG-Konformitätserklärung gibt es keine Vorgaben, wie die Instanzen genau gereget sein müssen. Es muss jemand sein, der fachlich und durch seine Position im Unternehmen dazu in der Lage ist, Verantwortung für das produkt zu übernehmen. Dies kann immer der GF sein. Dieser kann auch schriftlich einen anderen weisungsberechtigten Mitarbeiter beauftragen, z.B. den Konstruktionsleiter, den Leiter der Produktdokumentation ect. Fakt ist: Der Unterschreiber der EG-Erklärung ist immer der erste Ansprechpartner für das Gewerbeaufsichtsamt und die Staatsanwaltschaft. Vergessen Sie bitte nicht den Dokumentationsbeauftragten, der ebenfalls auf der EG-Erklärung benannt sein muss (ab 29.12.2009).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Ich arbeite für die Firma INMAS - Institut für Normenmanagement und wir arbeiten eng mit dem TÜV zusammen. Wir fungieren als externe Normenabteilung und beraten zu allen Themen rund um die CE-Kennzeichnung. Wenn Sie unsere Dienstleistungen gerne Kennenlernen möchten, komme ich Sie gerne unverbindlich besuchen. www.inmas.de und mich erreichen Sie unter [email protected].
Mir fallen gerade noch ein paar Stichwörter bezüglich CE-Kennzeichnung ein:
Denken Sie an die Risikobeurteilungen. Dieses sind die wichtigsten Dokumenten für einen eventuellen Schadensfall! Ich berate Sie gerne!
Haben Sie einen CE-Koordinator? Es gibt verschiedene Anbieter, die diese Weiterbildung anbieten. Wir bieten einen TÜV zertifizierten Lehrgang dazu an. www.tuev-nord.de
Gruß aus Bremen
Daniela Fricke