Nehmen wir mal an, ein Gesellschafter einer GbR hat hohe regelmäßige Fahrtkosten zwischen Geschäftssitz und Betriebsstätte. Diese in Form von Bahnkosten (kein PKW).
Sind das jetzt Betriebsausgaben der GbR, die in der EÜR berücksichtigt werden, oder kann der Gesellschafter die Kosten nur in seiner Steuererklärung absetzten?
Das ging ja schnell… Aber wie macht man denn bei einer GbR Sonderbetriebsausgaben geltend? Die Gewinnermittlung erfolgt doch zuerst im Rahmen einer Einnahmeüberschussrechnung. Von der Sonderbetriebsausgaben ist auf der aber nichts zu sehen.
jetzt fühl ich mich irgendwie verar***t! Hab ich auf die Frage nicht am Freitag Abend geantwortet? War die Antwort nicht hier im Forum oder bin ich blöd? Also, hier nochmal, was ich also vor 2 Tagen schrieb:
…
oh weia. Gerade bei einer GbR sollte man nicht einfach hektisch drauf
los „unternehmern“. Ich möchte nur soviel anmerken. Es kommt darauf
an, ob das Kfz:
Betriebsvermögen der GbR ist
Betriebsvermögen des Gesellschafters
Privatvermögen des Gesellschafters ist
Das sollte zunächst klar sein. Hat also der Gesellschafter sein Kfz
eingebracht als Einlage oder an die GbR nach Gründung verkauft? Oder
will er weiterhin Eigentümer des Kfz bleiben (allein) und dennoch
Betriebsvermögen haben? Im Fall 2 wäre steuerliches
Sonderbetriebsvermögen zu beachten. Hier kommt es dann zu veränderten
„Gewinnverteilungen“.
Tendenziell würde ich hier auf 2. Tippen. Dazu mal ein Bsp.
GbR macht 90.000 Gewinn, zahlt 10.000 Fahrtkostenerstattungen an
Gesellschafter A, die B, C, und D erhalten kein Extra. Aufwendungen
von A (steuerlich anerkannt 8.000.
Also beträgt der Gewinn der GbR 90.000 - 10.000 = 80.000
Auf jeden Gesellschafter entfallen also nach Köpfen 20.000
A hat zusätzliche 10.000 Einnahmen (Sonderbetriebseinnahmen).
Diesen Sonderbetriebseinnahmen kann A Sonderbetriebsausgaben entgegen
setzen (bsp. Benzin, Abschreibung, Versicherung, Steuer und
Reparaturen für Kfz), hier die 8.000.
Also hat A folgenden Gewinn zu versteuern:
Gewinnanteil GbR 20.000
SBEinnahmen 10.000
SBAusgaben 8.000
= 22.000 Euro
Für die ganze Rechnerei ist die GbR zuständig. Das erfolgt alles im
Rahmen des Feststellungsverfahrens der GbR, NICHT bei der
Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.
Insoweit sollte man sich also mit Materie GbR näher beschäftigen oder
einen Profi zur Hilfe nehmen.
Heidenei, kein Grund gleich ausfallend zu werden oder
Kein Mensch mag dich hier vera****n. Aber wie du vielleicht festgestellt hast, in mein Post letztens gelöscht worden (da ich mich an eine Regel nicht gehalten habe, sorry an dieser Stelle). Und wenn du weiterhin nochmal liest, was ich geschrieben habe, wirst du feststellen, das meine Frage keinesfalls beantwortet war. Darum also nochmal!
Also, zusammenfassend war meine Frage, wo man diese Fahrtkosten / Sonderbetriebsausgaben in der EÜR geltend machen kann! Wenn’s jemand weiß, wär’s toll! Mischa
jetzt hast Du vor lauter lauter gar nicht gesehen, dass showbee seinen Beitrag nochmal wiederholt hat, in dem die Antwort schon drinne steht.
Kurz: Sonderbetriebsausgaben sind die Ausgaben, die bloß einen der Mitunternehmer betreffen. Sie werden aber zusammen mit den übrigen Besteuerungsgrundlagen nicht bei diesem Mitunternehmer individuell erklärt und veranlagt, sondern bei der Gesellschaft gesondert erklärt und festgestellt.
Technisch kann man sagen „Sonderbetriebsausgaben sind die Betriebsausgaben, die nicht in der Gewinnermittlung der Gesellschaft verbucht sind, sondern außerhalb der Gewinnermittlung bei den einzelnen Gesellschaftern anzusetzen sind“. Das ist jetzt keine richtige Definition, denn es gibt Abweichungen, aber für eine grundsätzliche Vorstellung ausreichend.
Also, zusammenfassend war meine Frage, wo man diese
Fahrtkosten / Sonderbetriebsausgaben in der EÜR geltend machen
kann! Wenn’s jemand weiß, wär’s toll!
Es ist doch grundsätzlich so, dass die GbR-Gesellschafter alles mögliche vereinbaren können. Sie können daher auch vereinbaren, dass entweder die Kosten für diese „Dienstfahrten“ von der GbR zu tragen sind ODER dass diese Fahrten allein von dem „dienstfahrenden“ Gesellschafter zu tragen sind.
Wird sich für ersteres entschieden, sind die Aufwendungen „ganz normal“ in der EÜR als Fahrtkosten anzusetzen.
Wird sich allerdings dafür entschieden, dass jeder Gesellschafter diese Kosten tragen muss, liegen Sonderbetriebsausgaben vor. Wie wir alle wissen, wird ja die Besteuerung einer GbR nicht allein auf Grund der EÜR durchgeführt, sondern es wird „quasi als Steuererklärung“ eine „einheitliche und gesonderte Feststellung“ (egF) abgegeben. In dieser egF werden neben den Zahlen der EÜR der Gesellschaft auch für jeden Gesellschafter einzeln die Sonderbeitriebs-Einnahmen und -Ausgaben angesetzt.
Hiermit dürfte auch die Frage beantwortet sein, wo diese Beträge einzeln aufzuführen wären. Der Vordruck nennt sich übrigens: Anlage FE 1. Dort sind die Zeilen 4 und 5 für jeden Gesellschafter auszufüllen.
AHA, es ist angekommen, ich hab’s verstanden. Danke an alle, auch an showbee, dessen Beitrag natürlich top war, habe nur die anderen beiden noch gebraucht, um voll dahinter zu steigen! Herzlichen dank!