EGH-Zulage ?

Ich habe 94 ein Haus gekauft (Altbau und damals den 10e beantragt, aber nie nutzen können.
Ich baue jetzt umfangreich Aus - und Um. kann ich hier die Eigenheim Zulage beantragen ?

Andreas

… oder ist es möglich die EHZulage für ein Haus das man vermietet zu nutzen ?

Hallo Walnut,

dazu noch kurz vor meinem Urlaubsantritt das, was ich zu diesem Thema auf meiner Festplatte gefunden habe:

Nachträgliche Herstellungskosten:

Mit Ausnahme von wenigen Fällen entstehen die im Zusammenhang mit der Herstellung oder der Anschaffung der Wohnung anfallenden Kosten innerhalb eines Kalenderjahres. Insbesondere in Fällen, in denen das Haus in Eigenleistung erstellt oder aber die Wohnung zum Jahreswechsel angeschafft wird, können im darauffolgenden Jahr (oder Jahren) noch Aufwendungen anfallen.

Diese als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bezeichneten Aufwendungen sind bei § 10e EStG ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie bis zum Ende des 8jährigen Abzugszeitraum entstehen. Sie werden steuerlich so behandelt, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraumes entstanden.

Nachträgliche Herstellungs- und Anschaffungskosten können nur auf solche Veranlagungszeiträume zurückbezogen werden, in denen der Sonderausgabenabzug nach
§ 10e EStG zulässig ist.

Daher ist für Veranlagungszeiträume, in denen die Einkommensgrenze (Gesamtbetrag der Einkünfte über 120.000 DM; bei verheirateten Steuerpflichtigen 240.000 DM) überschritten ist, ein Zurückbeziehung für die nachträglichen Herstellungsund Anschaffungskosten nicht möglich.

Eigenheimzulage:

Anders als § 10e EStG sieht das Eigenheimzulagengesetz keine Möglichkeit vor, nachträgliche Herstellungskosten auf bereits abgelaufene Jahre des Begünstigungs-
zeitraums zurückzubeziehen.

Fallen im Laufe des Begünstigungszeitraums nachträgliche Herstellungskosten an,
hat dies auf die Eigenheimzulage nur Einfluß, wenn die Bemessungsgrundlage bisher
noch unter 100.000 DM (Höchstbemessungsgrundlage) gelegen hat. Sollte tatsächlich einmal ein solcher - eher eine seltene Ausnahme darstellender Fall vorliegen, führen die nachträglichen Herstellungskosten zu einer Änderung der für die Bemessung der Zulage maßgebenden Verhältnisse i.S.d. § 9 EigZulG. Ein solche Änderung führt nach § 11 Abs. 1 EigZulG zu einer Änderung der Zulagenhöhe. Die Eigenheimzulage wird für die Zukunft neu festgesetzt. Anspruch auf die höhere Eigenheimzulage besteht allerdings nur für den noch nicht abgelaufenen Teil des 8-jährigen Förderzeitraums. Eine Anpassung der Zulage für die bereits abgelaufenen Jahre erfolgt nicht.

Ich hoffe das hilft Dir etwas weiter.

Gruss
WALTER HUETTENHAIN