Egv per Post?

Person X… hat per Post EGV bekommen mit InhaltZiel= sei eine Überprüfung der EGV das soll unterzeichnet werden wenn nicht drohen Sanktionen. und weitere Rechtsfolgebelehrungen…

Ein Fragebogen für Amtsarzt liegt bei der soll ausgefüllt und an ARGE Mitarbeiter zugesandt werden…
Auch eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber allen vorhandene Krankenhausbehandl. etc…

Wie sieht es rein §§ her aus? Wer kann Auskunft geben?
Wenn EGV nicht unterzeichnet wird, drohen Sanktionen.
An wem kann man sich wenden?
Gruss
D.

EGV= Eingliederungsvereinbarung?

Das Unterschreiben einer Eingliederungsvereinbarung ist verfassungswidrig. Man braucht sie also nicht zu unterschreiben. Unterschreibt Person X sie aber nicht wird per Verwaltungsakt sowieso darüber verfügt. (Das verheimlicht die ARGE natürlich/diese verbrecher!!!)

Es ist also egal was Person X tut, in die EGV kommt Sie so oder so, wenn es das Amt will.

Dennoch: In vielen Fällen ist es ratsamer sie nicht zu unterschreiben, da durch die eigene Unterschrift größere Nachteile entstehen können, als wenn sie per Verwaltungsakt automatisch dort hereinrutscht.

Aber ich glaube ich schreibe gerade am Thema vorbei. Was ist denn eine Überprüfung der EGV? Wie wird denn sowas überprüft?

Hallo Elaminato…

danke für den Beitrag.
Was bedeutet es konkret, was tun? drohungen nach Sanktionen…stehen an…Wie kann das abgewendet werden?
Gruss
D.

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Wenn Person auf sicheren Seite stehen will, sollte sie eine Anwalt beauftragen. Prozesskostenhilfe kann sie beantragen, sodass sie auch ohne Geld zu Ihrem Recht kommt.

Denn eins ist klar: Person X muss das Ding nicht unterschreiben. Sollten dennoch Sanktionen folgen, kann Sie dagegen klagen.

Um es aber dazu nicht kommen zu lassen, wäre es wohl besser, wenn ein Anwalt der ARGE mitteilt, dass es verfassungswidrig ist, was die ARGE da verlangt und die Person auch nicht verpflichtet ist, dass zu unterschreiben (die ARGE weiß das aber selber auch).

Person X muss/sollte sich eines immer vor augen halten:

Die ARGE will, dass die Bezieher dumm bleiben. Es muss Angst in ihnen geschürt werden, damit sie alles tun, was die ARGE-Menschen sagen. (Damit bloß keine Sanktion erfolgt).

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Ich habe gerade im Internet noch was gefunden, vielleicht hilft das auch als erstes:

Bei google einfach mal „eingliederungsvereinbarung verfassungswidrig“ eingeben und es kommen musterbriefe, was du auch alleine schon tun kannst (wobei Anwalt halt eben immern och ein bischen besser ist).

Z.B. hier (Quelle: http://www.flegel-g.de/eingliederungsvereinbarung.html):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.

Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet."

Mit freundlichen Grüßen

Datum/Ort Unterschrift

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Hi Margoo,

Person X kann sich auch einen Anwalt suchen. Am besten einen der mit den ALG II sachen vertraut ist. Vom Anwalt kriegt Person X dann ein Formular für die Prozesskostenhilfe (einfach nachfragen!). Das füllt Person X dann aus gibt es dem Anwalt wieder und alles ist gut.

Prozesskostenhilfe hat nichts mit dem Beratungsschein zu tun!

Person X… hat per Post EGV bekommen mit InhaltZiel= sei eine
Überprüfung der EGV das soll unterzeichnet werden wenn nicht
drohen Sanktionen.

  1. Werden Sanktionen angedroht falls man nicht unterschreibt?
  2. Oder ist gemeint, dass bei Nichteinhaltung der per EinV „vereinbarten“ Dinge Saktionen drohen?

Das ist ein wichtiger Unterschied!

  1. Ist strafrechtlich Verboten
  2. Istr normal

und weitere Rechtsfolgebelehrungen…

Die sind Pflicht.

Ein Fragebogen für Amtsarzt liegt bei der soll ausgefüllt und
an ARGE Mitarbeiter zugesandt werden…

Gründe? Generell hat man Mitwirkungspflicht. Also besser hingehen.

Wenn EGV nicht unterzeichnet wird, drohen Sanktionen.

Sicher, dass das SO da steht? Manche raten dann, Anzeige zu erstatten wegen Nötigung. Kann ich nichts dazu sagen.
http://www.flegel-g.de/eingliederungsvereinbarung.html

EinV würde ich nicht unterschreiben, da auferlegte Pflichten per Verwaltungsakt eine Sanktion eigentlich - nach meiner Auffassung - nicht stützt, da der § 31 SGB II nur von EinV spricht. Vorteil auch, dass gg. Verwaltungsakt Widerspruch möglich ist.

Urteil, wonach die Weigerung eine EinV zu unterschreiben nicht sanktioniert werden durfte. Könnte zum obigen fiktiven Fall passen:
http://www.kostenlose-urteile.de/newslistview.CW2488…

Müsste auch ein höheres Urteil geben, dass Zwang zur Unterschrift einer EinV nicht sanktionierbar ist. Finde es aber nicht.
http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2007/10/31…

Ansonsten:
http://www.kostenlose-urteile.de/newslistview.CW2488…
http://www.kostenlose-urteile.de/newslistview.CW2488…

An wem kann man sich wenden?

Regionaldirektion, oder Vorgesetzten.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_29892/Navigation/Die…

MOD: Vorposting wegen FAQ:1129 gelöscht

Beratungsschein kann man auf dem Amtsgericht beantragen, dann Anwalt suchen! Nicht abwimmeln lassen, manche Amtsgerichte verweigern unrechtmäßig Beratungsschein und verweisen auf Widerspruch. Das ist aber unzulässig. Falls Ablehnung kommt, eine sog. Erinnerung an Richter schreiben.

MOD: Vorposting wegen FAQ:1129 gelöscht

Beratungsschein kostet 10 €!

Danke an alle für eure Rückmeldungen.
stärkt´´ gerade Person X… Dabei fühlt Person X… wie ein Häufchen Elend seit dieser EGV…

Person X… hat die Rechtsfolgenbelehrung angesehen die zusammen in der EGV drin sind…
§31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sieht bei verstößen gegen die in der EGV festgellegten Pflichten Leistungskürzungen vor. Das ALG 2 kann danach auch mehrfach nacheinander-gekürzt werden oder vollständig entfallen…

Wenn sie erstmals gegen die von Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen(Siehe Punkt 2 = Bemühungen), wird das Ihnen zustehende ALG 2 um einen Betrag in Höhe von 30% der für sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterh. nach §20 SGB II abgesenkt.
Frage: Unter Punkt 2 in der EGV steht bei mir: Bemühungen von Di… zur Eingliederung in Arbeit
Zur Abklärung Ihrer Erwerbsfähigkeit wird ein Ärztliches Gutachten erstellt. Dafür ist eine Vorlage der ausgehändigten Unterlagen(Schweigepflichtsentbindung, Gesundheitsfragebogen, Krankenhausberichte etc.) erforderlich. Diese werden bis zum 28.06.10 bei Arge… eingereicht. Sollte der Termin zur persönlichen Begutachtung bei einem Amtsarzt notwendig sein, so müssen sie die Gesprächstermine wahrnehmen…
Das war der eingekreiste Rahmen im Text unter Punkt 2 unddann geht es weiter mit: Halten sie sich innerhalb des Zeit - und Ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt unter der von ihnen bekannten Anschrift…
sOLLTE aufgrund von wesentlichen Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen(welche den der Amtsarzt als Ziel die Feststellung in der egv???) UND Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, (wer ich?) dass eine Abänderung dieser EGV erfolgen wird.

Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt. dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht, bzw. beschleunigt werden kann… Frage: Welches Ziel denn? Kann jemand sagen was Person x durchstreichen soll bei der EGV? Person x…sind doch die Hände gebunden…Nirgendswo ist ein Text frei das man selber was schreiben kann. Alles vorgefertigt und ab unterzeichnen?
Weiter mit den Rechtsfolgebel. = Vorsorglich wird darauf hin gewiesen, dass sie bei wiederholt. Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarte(??) EGV bemühungen das Ihnen zustehende ALG 2 um einen Betrag in Höhe von 60% der für sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden kann. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen(!) entfällt Ihr ALG 2 vollständig Absenkung und Wegfall dauern 3 Mon.(Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem zwöften Buch Sozialgesetzbuch(Sozialhilfe). Leistungskürzungen treten nicht ein, wenn sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten…
FRAGE: Was bedeutet das?

Wichtige Hinweise:
Sanktionszeitraum aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den überschneidungsmonaten werden die Minderbeiträge addiert.

Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein ALG 2 mehr gezahlt wird, werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

Frage: Ist Person X. dann nicht mehr versichert, was wenn einen Arzt brauchen sollte?


Bei einer Minderung des ALg2 um mehr als 30% der maßgebenden Regelleistung können ggf. ergnzende Sachleistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige K… in der Bedarfsgem. leben.

Dem vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen … auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen(??), auch wenn Ihr ALg 2 wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.

Auch die Verpflichtung, sich beim zuständigen Träger der Grundsicherung persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer Ärztlichen oder Psychol. Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Fortsetzung der Rechtsfolgebelehrung:
Die maßgeblich gesetzlichen Vorschriften können sie bei Ihrem Träger der Grusi einsehen.

Die Engliederungsvereinb. wurde mit Person X… besprochen (NEIN per Post erhalten am Fr…) Unklare Punkte und die mögl. Rechtsfolgen wurden erläutert. Person X… mit den Inhalten der EGV einverstanden und hat ein Exemplar erhalten. Person X…verpflichtet sich, die vereinbarten Aktivitäten(welche denn die die nachher nach belieben aufgedrängt werden ohne Mitspracherecht) einzuhalten, und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten…???

Frage: Welche denn die Untersuchung die anstehen wird soll Person X…davon berichten???

Also bitte an alle die sich auskennen… Was soll Person X. machen.
Unterzeichnen?

Auch die Schweigepflichtsentbindung macht etwas Bedenken…
An w em soll die den gehen?
Da hat Person x… mehrere erhalten…

Hab noch was vergessen…
Entbindung von Schweigepfl. für den MDK der Krankenkassen
Erklärung

Person …D…
wohnhaft in…
befreie hiermit den die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen

von der Ärztl. Schweigepflicht. IPerson… damit einverstanden, dass Gutachten und Befunde, Untersuchungsergebnisse, Krankenhausentlassungsberichte, reha Entlassungberichte, Krankengesichten oder ähnliche Unterlagen der Ärztin/ dem Arzt für Agentur für Arbeit zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden…
Datum… Unterschrift des Kunden…

Dannach folgt eine weitere Erklärung

Ich…D…
Wohhaft …
Entbindung der Schweigepfl… für…(steht da nicht für wenn)???

befreie hiermit (Name der Sozialbehörde)…

Frage: Wieviele Erklärungen muss Person x… für wen überhaupt unterzeichnen???
Ich bekomme kein Geld von der Krankenkasse…
beziehe ALG 2… Wem müsste … diese Erklärung unterzeichnen?
Direkt dem Amtsarzt? Da steht nichts weiter…

Gruss

Gruß
D.

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Das meiste sind normale Rechtsfolgen, die man auch hier findet:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31.html

In EinV nichts durchstreichen, sondern einen Brief schreiben, in dem die unklaren Dinge angefragt werden und die eigenen Gegenvorschläge anbringen.

Ansonsten die einzelnen kurz und strukturiert in Ärbeits- und Sozialamt posten, da das hier eigentlich nicht passt.

Anwalt geht nur wenn der Verwaltungsakt´´ da ist, ansonsten muss der aus eigener Tasche bezahlt werden…

Hallo Margoo,
mal eine dumme Nachfrage:
Hat Person X schon mal versucht, mit dem Mitarbeiter der Arge zu reden?
Grüße
Almut

Dann sollte Person X am besten Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung einlegen (mit so einem Muisterbrief zum Beispiel). Eventuell auch nochmal mit der ARGE reden und direkt sagen, dass, wenn über dem Verwaltungsakt verfügt wird, ein Anwalt eingeschaltet wird.

Auf jedenfall hat Person X ja nun gewissheit, dass ihr geholfen wird, wenn über den Verwaltungsakt verügt wird.

Das ist ja imemrhin schon was positives!

Anwalt geht nur wenn der Verwaltungsakt´´ da ist, ansonsten
muss der aus eigener Tasche bezahlt werden…

Wieso das denn? http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Du meinst Beratungshilfe gibt es nur wenn man einen Bescheid in der Hand hat?

Hallo,

vorweg: unten steht so viel Unsachliches, das man ignorieren muß.

Person X… hat per Post EGV bekommen mit InhaltZiel= sei eine
Überprüfung der EGV das soll unterzeichnet werden

Dann macht X dies nicht zum erstenmal

wenn nicht
drohen Sanktionen. und weitere Rechtsfolgebelehrungen…

In der Rechtsfolgenbelehrung steht doch, was passiert, wenn man nicht unterschreibt, mit Begründung/ §§. Diese Regelung steht nicht im Belieben des Sachbearbeiters. Dies hat der Gesetzgeber so gewollt. Ziel ist doch, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Das dürfte doch im Interesse von X sein oder nicht? Ich als Steuerzahler bin sehr daran interssiert, dass X auf eigenen Beinen steht.

Ein Fragebogen für Amtsarzt liegt bei der soll ausgefüllt und
an ARGE Mitarbeiter zugesandt werden…
Auch eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber allen
vorhandene Krankenhausbehandl. etc…

Ist doch naheliegend. Oder soll der Amtsarzt notwendige Diagnosen kostenaufwändig nochmals veranlassen obwohl sie schon vorliegen?

Wie sieht es rein §§ her aus?

§§ 15 und 31 SGB II. Kann man auch im Merkblatt nachlesen.
"Wer kann Auskunft geben?
Sachbearbeiter der ARGE. Rechtsanwalt, wenn man ihn bezahlen kann.

Wenn EGV nicht unterzeichnet wird, drohen Sanktionen.
An wem kann man sich wenden?

Sachbearbeiter der ARGE. Rechtsanwalt, wenn man ihn bezahlen kann.
Sozialgerichte würden hier noch nicht tätig werden.

Gruß
Otto