Ehe, Behindertenrechtskonvention vs. Geschäftsunfähigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

Frage zur Eheschließung von Menschen mit Behinderung:
Geschäftsunfähige Personen können keine Ehe eingehen (§ 1304 BGB).

Dementgegen steht das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einver-ständnisses der künftigen Ehegatteneine Ehe zu schließen (Artikel 23 Abs. 1 a) des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).

Welches Gesetz hat im Zweifel Vorrang?

Das ist ja gerade das Problem wenn man geschäftsunfähig ist. das hat ja einen Grund, man kann nicht (selbst) frei entscheiden,weil man die Tragweite von Entscheidungen nicht überblicken kann.
Und solche Personen haben einen Betreuer.

Übrigens, nicht alle behinderten Menschen sind geschäftsunfähig. Sie können also heiraten .

MfG
duck313

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