Hallo!
zumindest im christentum und allen davon
geprägten rechtssystemen wird aber ausdrücklich gefragt:
„willst du…?“ mich interessiert nun, seit wann diese frage
so oder ähnlich gestellt wird.
Ich bin kein Jurist; aber weil sich niemand erbarmt, meine Ansicht zu deiner Frage:.
Mir scheint, dass dies, wie so manches im Kirchenrecht der Römischkatholischen Kirche, auf das Römische Recht zurückgeht; vielleicht auf
Digesten 23,1 (de ritu nuptiarum),
wo es heißt:
[…] Concurrit igitur consensus animorum et copula corporum. (Es fällt also zusammen die Übereinstimmung der Gesinnung und die Verbindung der Körper.)
D. h. dieser „consensus“, der (so die Auslassung) die Zeugung von Kindern und die gegenweitige Hilfe zum Zweck hat, war nach römischen Rechtsverständnis konstitutiv für die Gültigkeit der Ehe. Dieser Zweck wird auch im r.-k. Trauungsritus (Kinder und die Hilfe „in guten und in schweren Tagen, in Gesundheit und Krankheit“) genannt.
Nach römischem Verständnis konnte die Ehe allerdings aus verschiedenen Gründen und in verschiedenen Formen geschieden werden. Weil aber das Kirchenrecht die Ehe als unauflöslich betrachtet, wird die Feststellung des Ehewillens, also des Ehekonsens, eine noch wichtigere Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe. Sein Fehlen wäre ja ein Mangel, der die Ungültigkeit der Ehe und damit die Möglichkeit der Scheidung zur Folge hätte. Es geht also um die audrückliche Bejahung des Ehewillens beider Partner. Die Beiziehung von Zeugen bei Rechtsgeschäften (hier: Trauzeugen!) ist ebenfalls ein uralter Rechtsbrauch aus vor-schriftlichen Zeiten.
Mit welchen Formulierungen und seit wann jeweils der Konsens erfragt und bejaht wurde, weiß ich nicht.
Vielleicht fändest du auf dem Rechtsbrett Sachkundige.
Gruß!
Hannes