Angenommen A heiratet B mit Zugewinngemeinschaft,
A hat vor der Heirat ein Haus, B eine kleine ETW. A verschenkt ohne Wissen von B das Haus an sein Kind aus 1. Ehe, B erfährt es nicht und A und B dürfen in dem Haus wohnen bleiben. 12 Jahre gehen ins Land und A will sich nun von B scheiden lassen. B hat ja noch die Wohnung, muss nun B an A Zugewinnausgleich zahlen? Oder wenn A Pflegebedürftig wird, mit der ETW für A aufkommen wenn nicht geschieden, oder kann sich B dann noch schnell scheiden lassen?
Grundsätzlich gilt: Was man mit in die Ehe (als persönliches Eigentum) hineingebracht hat, darf man auch wieder (als persönliches Eigentum) mit heraus nehmen. Nur der Zugewinn (das gemeinsam erwirtschaftete Eigentum) wird bei Beendigung der Ehe (z.B. durch Scheidung) aufgeteilt. Was ein Partner zwischenzeitlich mit seinem eingebrachten Eigentum gemacht hat (verschenkt, verkauft,…) ist unerheblich.
Dasselbe gilt übrigens auch für persönliche Erbschaften: Was A von seinem Onkel geerbt hat, ist sein persönliches Eigentum und nicht etwa Bestandteil des Vermögens der Zugewinngemeinschaft.
A verschenkt ohne Wissen von B das Haus an sein Kind aus 1. Ehe, B
erfährt es nicht und A und B dürfen in dem Haus wohnen bleiben.
Es geht B auch nix an, denn das Haus gehört A und er/sie kann damit machen was er/sie will, meinetwegen auch verschenken
A will sich nun von B scheiden lassen. B hat ja noch die Wohnung,
muss nun B an A Zugewinnausgleich zahlen?
wieso denn ? A hat ja nichts dazu beigetragen, die Wohnung zu beschaffen denn sie war ja schon da BEVOR sie heirateten.
Das was vor der Ehe jedem Einzelnen gehörte, gehört auch nach der Ehe noch demjenigen - das fällt aus der Zugewinn -Gemeinschaft heraus
Jeder kann mit dem, was ihm VOR der Ehe gehörte, tun und lassen was er will, weil es nicht zum gemeinsam erwirtschafteten Eigentum während der Ehe gehörte - deswegen auch der Name : „Zugewinngemeinschaft“
oh vielen Dank, Ihr seide ja genial fix. Etwas haben wir jetzt noch etwas falsch ausgedrückt.
Angenommen A hat das Haus schon vor der Heirat ganz bezahlt, B hat die Wohnung in der Ehe fertig abbezahlt, B hat teilweise wegen Kindern nicht gearbeitet - aber vom Ersparten gelebt und sozusagen entgeltfrei im Haus von A. - So und der Rest bleibt wie gehabt, A verschenkt die Hütte - B erfährt nix und irgendwann kommt die Scheidung, was passiert mit der Wohung von B wenn die Wohnung von B nur dem dem Einkommen von B abbezahlt wurde und A dazu nix beigetragen hat, ausser B entgeltfrei wohnen zu lassen, aber B teilweise für gemeinsame Kinder die Arbeit für einige Jahre aufgegeben hat und dabei vom Ersparten für den Unterhalt von sich selbst und zur Häflte der Kids beigetragen hat.
Ich befürchte die Diskussion nervt Dich Hexerl, es wäre aber doch superlieb wenn Du doch mit uns nochmal abmühen möchtest. In diesem Sinne Dir auf jeden Fall noch ein schönes - nervfreies WE ))
hey superlieben Dank, Ihr seid echt schneller als der Blitz, wir haben die Diskussion noch etwas genauer 2 Zeilen weiter oben eingefügt, wäre ganz lieb, wenn Du das noch lesen magst und uns noch ein wenig bei der Disk. Klärung geben könntest.
Auch Dir noch ein ganz schönes Wochenende, nervfreier - als Du es gerade hast )) Danke Claudia
Nur der Zugewinn
(das gemeinsam erwirtschaftete Eigentum) wird bei Beendigung
der Ehe (z.B. durch Scheidung) aufgeteilt.
Das ist nicht ganz richtig, denn § 1373 BGB definiert Zugewinn als den „Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.“ Um gemeinschaftliches Erwirtschaften geht es dabei nicht. Wenn etwa ein Ehegatte im Lotto gewinnt oder Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat oder Anspruch auf Abfindung usw., kann von Erwirtschaften kaum und von gemeinschaftlichem Erwirtschaften überhaupt nicht die Rede sein. Das sind aber klassische Beispiele für Vermögenszuwächse, die gerade nicht unter § 1374 II fallen und ergo zum Zugewinn gehören.
Dasselbe gilt übrigens auch für persönliche Erbschaften: Was A
von seinem Onkel geerbt hat, ist sein persönliches Eigentum
und nicht etwa Bestandteil des Vermögens der
Zugewinngemeinschaft.
Es geht B auch nix an, denn das Haus gehört A und er/sie kann
damit machen was er/sie will, meinetwegen auch verschenken
Das stimmt nur bedingt. Hier kann nämlich § 1365 BGB einschlägig sein, wenn das Haus im Wesentlichen das Vermögen des Schenkers ausgemacht hat. (Übrigens in anderen Fällen: § 1369). Und dann geht es den Ehegatten nicht nur etwas an, sondern die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und auch von Erfüllungsgeschäft hängen von seiner Genehmigung ab. Mehr noch: Er kann selbst die Unwirksamkeit der Geschäfte geltend machen, § 1368 BGB.