Frau F ist im Trennungsjahr. Nehmen wir an, dieses wäre in 08/2009 zu ende. Die Scheidung würde dann einige weitere Monate dauern, wenn ich das richtig verstanden habe.
Was passiert nun juristisch, wenn F mit ihrem neuen Lebensgefährten L, z.B. in 02/2010, vor Rechtskraft der Scheidung, ein Kind bekäme?
Welchen Namen kann/muss das Kind tragen?
Hat der Fast-Ex-Ehemann Pflichten/Rechte am Kind?
Kann das Kind den Namen des L bereits bekommen?
Wann köönten F und L frühestens heiraten?
Frau F ist im Trennungsjahr. Nehmen wir an, dieses wäre in
08/2009 zu ende. Die Scheidung würde dann einige weitere
Monate dauern, wenn ich das richtig verstanden habe.
Was passiert nun juristisch, wenn F mit ihrem neuen
Lebensgefährten L, z.B. in 02/2010, vor Rechtskraft der
Scheidung, ein Kind bekäme?
Vater des Kindes ist zunächst der Ehemann. Der wird auch bei der Beurkundung der Geburt in das Geburtsregister und damit in die Geburtsurkunde eingetragen.
Welchen Namen kann/muss das Kind tragen?
Das Kind bekommt den Ehenamen der Eltern, die im Geburtsregister stehen, sofern sie einen Ehenamen tragen.
Hat der Fast-Ex-Ehemann Pflichten/Rechte am Kind?
Dadurch, dass der (Ex-)Ehemann Vater wird, bekommt er auch bei noch bestehender Ehe (also vor Rechtskraft der Scheidung) automatisch mit das Sorgerecht für das Kind.
Kann das Kind den Namen des L bereits bekommen?
Nein, Änderungen am Namen eines ehelich geborenen Kindes sind bei bestehender Ehe der Eltern nicht möglich.
Wann köönten F und L frühestens heiraten?
Nach Rechtskraft der Scheidung.
Zur Frage, warum das so ist und was man in einer solchen Situation machen sollte, siehe meinen Beitrag unter Betreff „Geburtsurkunde“ vom 08.02.2009 15:38 Uhr hier: http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?j…
aaalso, wenn der Scheidungsantrag VOR Geburt des Kindes bereits gestellt wurde, gehts leichter.
Mutter und biolog. Vater begeben sich zum Urkundsbeamten des Jugendamtes und erklären mit einer Vaterschaftsanerkennung wer der Vater des Kindes ist.
Dieser Urkunde stimmt der Noch-Ehemann durch eine weitere Urkunde beim Urkundsbeamten zu.
NACH Rechtskraft der Scheidung geht man dann mit den Abschriften der Urkunden zum Standesamt und läßt den Geburtseintrag umschreiben.
Dieses Prozedere geht aber NICHT, solange noch kein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, dann muss man die Vaterschaft vor dem Familiengericht einklagen.
Nach Rechtskraft der Scheidung.
Zur Frage, warum das so ist und was man in einer solchen
Situation machen sollte, siehe meinen Beitrag unter Betreff
„Geburtsurkunde“ vom 08.02.2009 15:38 Uhr hier: http://www.wer-weiss-was.de/app/service/board_navi?j…
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Hast Du ihn noch parat?
Etwas konkreter:
Trennung: 30.8.2008
Somit Ende Trennungsjahr: 30.8.2009.
Ende Verhütung: 1.5.2009.
Frühestmöglicher Geburtstermin somit: Januar 2010.
Das wäre somit ohnehin kein Problem.
Welchen Zeitraum muss man aber nun zwischen Einreichen der Scheidung (oder Ende Trennungsjahr) und rechtskräftig vollzogener Scheidung einplanen?
Wann kann man frühestens die Scheidung einreichen?
Zum Thema Heiraten:
Welche Argumente, v.a. im Hinblick auf das gemeinsame Kind, gibt es, welche für eine Hochzeit zwischen Rechtkraft der Scheidung und Geburt sprechen?
als ich vor wenigen Jahren die Scheidung beantragt habe, sagte mir der Rechtsanwalt, dass das sogen. Trennungsjahr mittlerweile keine Pflicht mehr ist. Wenn genug Beweise vorliegen, dass die Ehe zerrüttet und von beiden Seiten nicht mehr gewünscht wird, kann man auch früher die Scheidung durchbekommen.
Dies dürft wohl bei der vorliegenden Schwangerschaft ohne Probleme nachweisbar sein.
Ich rate dazu schnellstens einen Fachanwalt aufzusuchen und sich entsprechend beraten zu lassen.
die wollen Dir dort im Standesamt nichts Böses, doch so ist nun mal das Recht, und nicht nur in Deutschland, sondern vermutlich auch dort, wo Du herkommst: Vater eines Kindes ist grundsätzlich erst mal der Ehemann der Mutter. Das dient tatsächtlich dem Schutz des Kindes, denn was wäre, wenn es niemanden gibt, der die Vaterschaft anerkennt? Dann stände das Kind ohne Vater da und das wäre noch schlimmer.
In einigen Ländern ist der Ehemann immer noch Vater eines Kindes, dass innerhalb von 300-305 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde. Das gilt seit 1998 in Deutschland nicht mehr, sondern nur noch für den Fall, dass der Ehemann innerhalb dieser Frist verstirbt. Und daran kannst Du erkennen, dass das eigentlich eine sinnvolle Regelung ist.
„Gerechtigkeit“ in dem Sinne, das jemand dem Standesamt verbietet, so zu verfahren, wirst Du also nicht finden. Auch nicht bei dem Personenstandsrichter, der dafür zuständig wäre, denn auch der kann nicht anders verfahren, als es das Gesetz vorschreibt.
Allerdings gibt es seit 1998 in Deutschland für solche Fälle auch eine Regelung ohne Vaterschaftsanfechtung vor Gericht, nämlich die sog. Drittanerkennung oder „qulifizierte“ Vaterschaftanerkennung. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass das Kind erst nach Anhängigkeit der Scheidung bei Gericht geboren wurde. Deiner Sachverhaltsschilderung nach könnte das der Fall und wohl auch schon erfolgt sein. Der Anerkennung des leiblichen Vaters muss der Ehemann (und natürlich die Mutter) zustimmen, und zwar in öffentlich beglaubigter Form beim Standesamt (ich weiß nicht, ob Du das mit „bestätigt“ meinst). Wirksam wird diese Vaterschaftsanerkennung allerdings erst nach Rechtskraft der Scheidung, und da liegt wohl momentan Dein Problem. Aber da ein Kind nun mal grundsätzlich keine zwei Väter haben kann, musst Du darauf halt noch warten. Also Geduld, Du wirst schon noch Vater des Kines.