Hallo Chrisma,
die Aussage von Gericht B kann so nicht stimmen:
Konkret zuständig für ein Scheidungsverfahren ist das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt. Wenn es keine minderjährigen Kinder gibt, ist das Amtsgericht zuständig an dem Ort, wo die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, falls einer der Eheleute noch an diesem Ort wohnt. Lebt keiner der Ehegatten mehr in dem Ort, in dem man früher zusammen gelebt hat, ist das Amtsgericht zuständig in dem Ort, an dem der andere Ehegatte lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.
Alles klar?
Grüße
Almut
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