Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich einglagbar sind stimmt das?
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich einglagbar sind stimmt das?
Momentchen mal!
Hi,
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen
einzuglagen?
Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich
einglagbar sind stimmt das?
Worum geht es Dir eigentlich bei Deiner Frage? Ob die PV grundsätzlich auf Zahlung klagen können oder um eine „automatische“ Verlängerung des Vertrages?
Dazu müßte ich schon Näheres wissen.
So long
Tessa
Hi „Jedermann“
Zufällig bin ich im BGB auf den § 656 BGB „Heiratsvermittlung“ gestoßen (habe gerade § 654 für ne Frage weiter unten nachgelesen).
Und es stimmt tatsächlich.
§ 656 [Heiratsvermittlung]
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Wobei hier ausdrücklich eine Ehe angesprochen wird, eventuell ist eine Partnervermittlung die nicht das Ziel des Eheschlusses, verfolgt davon nicht betroffen!
Hoffe geholfen zu haben
Michael
(Bin kein Jurist!)
Eine Frage sind diese unternehmen berechtigt die Zahlungen
einzuglagen?Ich habe mal ghört das diese Gebüren nicht Gerichtlich
einglagbar sind stimmt das?
Hi Michael,
bedeutet das im Klartext, dass ich die Verbindlichkeiten nicht bezahlen muss??? *nochmalräusper*
Gruß
Dagmar
Hi Dagmar,
nunja, ich mit meinem normalen Menschenverstand (glaub ich zumindestens) würde das Gesetz so auslegen.
Da ich allerdings kein Jurist oder Richter bin kann ich dir keine 100% Antwort geben.
Tut mir leid falls dir dieses Aussage nicht weiter helfen sollte.
Grüße
Michael
Hi Michael,
ich brauch (noch) keine Partnervermittlung. Mich würde nur jetzt auch mal interessieren, aus welchem Grund Jedermann denn nun gefragt hat.
Gruß
Dagmar
Hi Dagmar,
bedeutet das im Klartext, dass ich die Verbindlichkeiten nicht
bezahlen muss??? *nochmalräusper*
Wenn ich meinem Kommentar zum BGB Glauben schenken soll: JA.
Es werden hierzu Urteile vom BGH, AG Braunschweig, AG Düsseldorf angeführt.
§ 656 BGB gilt aber nicht für Verträge über Mitgliedschaften in „Freizeitclubs“ oder bei „Telefonsex-Verträgen“.
Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen „leben“.
MfG
Undine
Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen
„leben“.
Wenn Kasse machen nach Erbringen der Leistung letzlich nicht durchsetzbar ist, hilft wahrscheinlich nur Vorkasse.
Gruß
Wolfgang
Nun frage ich mich aber, von was diese Partnervermittlungen
„leben“.
Von den Dummen die trotzdem zahlen, weil es ihnen zu peinlich ist bloßgestellt zu werden! (Bei einer eventuellen Verhandlung)
Michael
Ja, es stimmt, es gibt im BGB sog. unvollkommene Verbindlichkeiten (auch: Naturalobligationen), aus denen heraus nicht auf Leistung geklagt werden kann. Das ist der § 656 BGB für die Ehevermittlung und § 762 BGB für Spiel & Wette. Die Konstruktion ist juristisch etwas kompliziert: Die Forderung besteht schon, bildet also einen Rechtsgrund für den Erwerb (wenn der Kunde Vorkasse leistet oder später zahlt), d.h. das einmal Gezahlte kann nicht zurückgefordert werden. Wenn aber nicht gezahlt wird kann das Entgelt für die Partnervermittlung auch nicht vore Gericht eingeklagt werden.
Daher: Wettschulden sind Ehrenschulden!
Zur Abhilfe versuchen die Heiratsinstitute allerlei Tricks wie etwa die Umfirmierung als Freizeitclub, die Gründung von Vereinen [oder das Fordern von Wechseln]. Wenn das nur Tarnung ist gilt § 656 BGB trotzdem!
frank
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Hallo,
ich kann mich nur immer wieder wundern…
Ich hoffe, die Leute gehören zu einer Minderheit, die Dienste oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen und anschließend die Zeche nicht bezahlen (wollen). Wenn die Frage von Jedermann so gemeint ist, wie sie rüberkommt, dann ist das das allerletzte!
Gruß
Dagmar
Cool:
Wo ist diese Firma.
Solche Firmen gehören eh Verboten.
Hallo,
Solche Firmen gehören eh Verboten.
Gehoeren sie das? Wieso?
Sicher tummeln sich in diesem Bereich viele schwarze Schafe (wahrscheinlich mehr als weisse). Ich kenne aber Personen, die ueber eine serioese Partnervermittlung zusammengekommen und sehr zufrieden damit sind (nein, ich bins nicht selber).
Und fuer diese Dienstleistung sollte dann doch bitte auch bezahlt werden.
Gruss, Niels
Hi Wolfgang,
nun würde mich aber mal interessieren, ob denn der Kunde möglicherweise auch noch das Recht hat, seine Zahlung zurückzufordern.
Gruß
Dagmar
Hallo Dagmar,
nun würde mich aber mal interessieren, ob denn der Kunde
möglicherweise auch noch das Recht hat, seine Zahlung
zurückzufordern.
§ 656 [Heiratsvermittlung]
(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht
deshalb zurückgefordert werden, weil die Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Da steht’s also: Was Du schon gezahlt hast, kannst Du nicht zurück fordern.
Gruß
Wolfgang
Hi Wolfgang,
vielen Dank für die Info. Wenigstens das ist nicht möglich. 
Gruß
Dagmar
Hallo Dagmar!
Der tiefere Grund dieser Regelung ist, dass sich das Recht aus diesen Bereichen heraushalten will. Das ist bei Spiel und Wette ganz offensichtlich: Wie oft sagt man etwas dahin im Sinne von „Ich wette meine Rente, dass …!“ Oft geschehen diese Sachen auch in alkoholisierter Runde usw. Soll jetzt der Staat wirklich dem glücklichen Wett-Gewinner zu seinem „Recht“ verhelfen müssen? Ich denke: Nein!
Wettschulden sind und bleiben Ehrenschulden!
Bei der Heiratsvermittlung ist der tiefere Grund, dass dieses Gewerbe früher als sittenwidrig angesehen wurde. In der Tat sind die Praktiken dieser Branche auch heute noch ziemlich dubios, von den Preisen mal ganz abgesehen. Es gibt ernsthafte Leute, die behaupten, dass das gar nicht klappen kann. Überlege mal selbst: Wenn eine Agentur 1.000 Leute in der Kartei hat und Herr A, 40 J., Nichtraucher und Angestellter sucht eine Frau, die sein Hobby Wandern teilt, dann ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass im Gegensatz zu den Freak-Shows im TV in einer „normalen“ Ehe die Partner etwa gleich alt sind und etwa derselben sozialen Schicht entstammen,folgendes:500 Leute sind raus, da Männer, alle Frauen unter 25 und über 55 sind raus, alle Raucherinnen sind raus, alle Proll-Frauen und alle Professorinnen sind raus, und alle wanderunwilligen sind raus. Da bleibt dann vielleicht mit viel Glück 1 „passende“ Frau übrig - und deren Vermittlung kostet dann 15.000 DM.
Ich weiß nicht, ob man das eine seriöse Dienstleistung nennen kann.
Und überhaupt: Was ist im Prozeß? Wer entscheidet, ob die Agentur nun „passende“ (= vertragsgemäße) oder nicht passende (= „mangelhafte“ in der jur. Terminologie !!!) Damen geliefert hat. und so fort…
Da haben sich die Macher des BGB vor 100 Jahren dann doch richtig entschieden: Keine Einklagbarkeit dieser Forderungen!
frank
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