wenn man keine Ehe eingehen möchte, könnte man doch zwischen zwei Person die Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung, die
Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt, Besuchsrecht im Krankenhaus, Zugewinngemeinschaft, die Übernahme des Sorgerecht bei Kindern des Partners usw. auch mit einem privaten Vertrag regeln, oder ist die privatrechtliche Regelung mittels Vertrag in dem (Ehe-)Bereich ausgeschlossen? Wenn nicht, könnte man per Vertrag ja eine „Ehe auf Maß“ eingehen. Was darf mit Vertrag geregelt werden und was nicht, wo finde ich diesbezüglich die betreffenden Gesetzesbestimmungen?
Es gibt zwar generelle Vertragsfreiheit. Daher dürfte in vielen Fällen nichts gegen entsprechende vertragliche Regelungen sprechen.
Allerdings hat der Gesetzgeber einige Regelungen erlassen, die nur für die Ehe gelten und nicht durch einfachen Vertrag geregelt werden.
Als Beispiel fallen mir steuerrechtliche (Familiensplitting) oder strafrechtliche Regeln (Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren) ein. Auch dürften anderweitige gesetzliche Unterhaltsregeln (ggü Kindern und Eltern oder früheren Ehepartnern) rein privatrechtlichen Regeln vorgehen. Gleiches gilt im Erbrecht (Pflichtteilsansprüche von Kindern und Eltern von einem Partner).
Ergebnis: Art. 6 Abs 1 Grundgesetz privilegiert die Ehe in einem Maße, wie es durch einen einfachen privatrechtlichen Vertrag nicht machbar ist.
wenn man keine Ehe eingehen möchte, könnte man doch zwischen
zwei Person die Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung,
die
Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt, Besuchsrecht im
Krankenhaus, Zugewinngemeinschaft, die Übernahme des
Sorgerecht bei Kindern des Partners usw. auch mit einem
privaten Vertrag regeln, oder ist die privatrechtliche
Regelung mittels Vertrag in dem (Ehe-)Bereich ausgeschlossen?
Diese vertraglichen Regelungen sind und bleiben immer ein untauglicher Versuch, der mich regelmäßig zum Schmunzeln bringt. Denn nur um die Kosten einer ggf. irgendwann mal möglichen Scheidung zu sparen und ja nicht so spießig zu sein vor den Standesbeamten zu treten werden massenhaft Steuervorteile, … in den Wind geschossen. Natürlich kann man vertragsrechlich so für sich viel regeln. Die Außenwirkung ist aber höchst beschränkt, und wie auch in der Ehe viele Dinge nicht einklagbar sind, so ist dies natürlich genauso mit entsprechenden privaten Verträgen. Man kann niemanden gerichtlich dazu zwingen jede Woche mindestens zweimal den vertraglich vereinbarten Beischlaf auszuüben, …
Ganz abgesehen davon bietet die Ehe aufgrund mehr als hundert Jahre alter Festlegung in mehr oder weniger ungebrochener Rechtstradition mit unzähligen Urteilen zu allem und jedem, immer wieder vorgenommenen Anpassungen an geänderte Umstände, … einfach ein so umfassendes Sammelwerk an Regelunge, dass man dieses Komplettpaket nie und nimmer mit privaten Verträgen erlangen könnte. Zudem weiß (oder kann es wissen) damit jeder wo er dran ist und worauf er sich einlässt. Durch Ehevertrag kann man zudem ggf. nötige Sonderregelungen vereinbaren ohne auf dieses Rundum-Sorglospaket zu verzichten.