Stimmt es, dass man vom Regelsatz abgezogen bekommt,wenn die eine Person Rente und Grundsicherung und die andere Eingliederunshilfe bezieht? (läuft zur Zeit als WG)
Hallo (Grußfloskel…),
bei einer eheähnlichen Gemeinschaft bekommt jeder Partner 90 Prozent der Regelleistung, also 316 EUR, unabhängig davon, ob der andere Partner vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist oder nicht.
Gruß
Kristin
Hallo Kristin,
ein klein wenig ist Deine Antwort verwirrend. Es widerspricht sich, dass beide 316€ bekommen, unabhängig davon, ob einer davon ausgeschlossen ist. Wenn jemand ausgeschlossen ist, bekommt er auch nix.
Ich vermute mal ganz stark, dass Deine Antwort und die ursprüngliche Frage darauf abzielen, wie hoch zunächt der Gesamtanspruch für zwei Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist und ob sich ggf. der Eine Einkommen des Anderen und wenn ja in welcher Höhe auf den eigenen Anspruch anrechnen lassen muss.
Der Bedarf für zwei Personen in eine eheähnlichen Gemeinschaft beträgt tatsächlich 2x 90% des Regelsatzes. Hinzu kommen natürlich auch noch die angemessenen Kosten für die Unterkunft. Da Eheähnliche keinen Anspruch auf Familienversicherung in der KV haben, können auch noch die Krankenversicherungskosten hinzukommen. Von diesem Gesamtanspruch wird dann vorhandenes Einkommen (Rente, Arbeitslohn, Zinsen etc. pp.) abzüglich evtl. Freibeträge abgezogen.
Außerdem stellt sich noch die Frage, ob tatsächlich überhaupt eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Die Behörden dürfen davon i.d.R. ausgehen. Es steht jedoch jedem frei, diese Vermutung zu widerlegen. Was i.A. auch kein Problem ist, wenn es den Tatsachen entspricht und man dies nicht nur vorgibt, um höhere Sozialleistungen zu beziehen.
MfG
El Buffo
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Hi,
du hast natürlich recht, habe meinen Text etwas zu schnell hingeschludert, meinte aber genau das.
Gruß
Kristin
Hallo,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob dies genau zutrifft, oder angewandt werden kann.
Ich habe jedenfalls soeben folgenden Newsletter erhalten, wo eine Person auch Rente erhielt.
Leistungshöhe bei gemischten Bedarfsgemeinschaften
(15.4.2008; B14/7b AS 58/06R
Zu klärende Frage:
Wie wird Einkommen von Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern angerechnet, die keinen SGB II Anspruch haben? (z.B. erwerbsunfähige Partner mit Rente)
Das BSG hat entschieden, dass das Einkommen des vom SGB II ausgeschlossenen Partners nach den Regelungen des SGB II zu bereinigen ist. Weder das SGB XII noch unterhaltsrechtliche Regelungen (Selbstbehalt) sind anzuwenden.
Konsequenzen für die Beratung:
Es gibt viele Erwerbsgeminderte, die trotzdem arbeiten. Die ARGEN gewähren diesen Personen keinen Erwerbstätigenfreibetrag, da sich im Wortlaut des Gesetzes der Freibetrag auf erwerbsfähige Hilfebezieher bezieht. Dieses ist in der Kommentarliteratur immer kritisiert worden. Beim zu entscheidenden Sachverhalt spielte Erwerbseinkommen keine Rolle. Das BSG nahm aber explizit auf den Gleichheitsgrundsatz des GG Bezug. Bezüglich der Behandlung des Nicht-SGB-II- Berechtigten
formuliert das BSG: „…gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, ihn hinsichtlich der vom Einkommen abzusetzenden Beträge anders zu behandeln als ein potenziell anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das Einkommen erzielt und dessen Einkommen sich nach dem SGB II berechnet.“ Falls Erwerbsgeminderte weiterhin hier benachteiligt werden sollten, ist dem zu widersprechen und gegebenenfalls zu klagen (die Nürnberger Sozialrichterin Herold-Tews sieht hierin ebenfalls einen Verstoß gegen den Art.3 GG)