Trifft es zu, wenn ein Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft pflegebedürftig wird, der gesunde Partner für die Pflege finanziell mit aufkommen muß, wenn die zu pflegende Person mittellos ist?
Trifft es zu, wenn ein Partner in einer eheähnlichen
Gemeinschaft pflegebedürftig wird, der gesunde Partner für die
Pflege finanziell mit aufkommen muß, wenn die zu pflegende
Person mittellos ist?
Nur wenn vertraglich vereinbart.
Wird bei der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld Zwei unterstellt
(§ 20 SGB XII, § 7 Absatz 3 Nummer 3 b SGB II)
Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft
http://www.janvonbroeckel.de/jura/ehevergleich.html