Hi,
ich noch mal
Genau. Nur wäre sie aufgrund ihres Einkommens eine bedürftige
Person, die unterstützt wird.
darauf bin ich bisher noch nicht näher eingegangen. Die Frau ist selbstverständlich eine bedürftige Person. Jetzt ist mir eingefallen, dass man die Unterstützungsleistungen insgesamt als sie betreffend einstufen kann, da das Kind ohne sie ja nicht unterstützt würde.
Andererseits muss ich deine Freude gleich dämpfen, da die eigenen Einkünfte der Mutter angerechnet werden.
unten habe ich mal den für die Unterstützungsleistungen an die Mutter passenden § angehängt
Generell kein Anspruch auf Kindergeld, oder daß der
Unterstützende für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld
hat?
generell kein Anspruch auf Kindergeld… für das Kind hat die Mutter Anspruch auf Kindergeld und zivilrechtlich wird dieses zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater angerechnet.
Das ist wahr. Es ist doof und es läge eine Bedarfsgemeinschaft
vor. Deshalb gibt es für das Kind keine Sozialhilfe. Wollte es
einen Titel gegen den leiblichen Vater erwerben, damit
wenigstens der Anspruch erhalten bliebe, müßte es den
Anwalt/Notar selbst bezahlen.
Versucht mal das Jugendamt zu fragen, ob es weiterhilft. Muss man eigentlich überhaupt anwaltlich vertreten sein. Falls nicht würde ich mich mal über Unterhaltsrecht schlau machen. Da gibt es sicher auch gute Bücher.
Nur so am Rande: Angenommen, sie würde Steuern zahlen, hätte
das dann zur Folge, daß der Mann, der sie unterstützt, mit dem
Einreichen seiner Steuerunterlagen warten müßte, bis die Frau
ihren Steuerbescheid hätte oder könnte das Bruttoeinkommen
(ich nehme an, daß das zu versteuernde Einkommen gemeint ist)
auch geschätzt werden?
Nein, es werden 2 voneinander unabhängige Einzelveranlagungen durchgeführt.
noch was: lebt eine Lebensgefährtin im gleichen Haushalt wie der Unterstützende, wird der Unterhaltshöchstbetrag ohne Nachweis der finanziellen Zuwendung anerkannt. Das ist aber nicht wirklich hilfreich, da die Frau ja geringe eigene Einkünfte hat, die angerechnet werden.
Viele Grüße
C.
§ 33 a
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) [1] Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. [2] Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. [3] Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. [4] Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. [5] Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. [6] Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.