Eheähnliche Gemeinschaft mit Kind

Moin!

Angenommen, jemand würde in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer Frau zusammenleben. Diese hätte ein Kind, für das der leibliche Vater unterhaltspflichtig wäre, er würde diesen Unterhalt aber nicht in voller Höhe leisten (können). Frau und Kind würden als bedürftige vom Mann unterstützt:

Als was könnte der Mann das Kind angeben? Stiefkind dürfte der Sache wohl am nächsten kommen, oder?

Bis zu welcher Höhe könnten Kosten für das Kind angegeben werden?

Wäre das Kind (nehmen wir ein Alter von 15 Jahren an) im Sinne der Finanzbehörden unterhaltsberechtigt, obwohl der leibliche Vater seinen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommt?

Angenommen, die Lebenspartnerin wäre im Berechnungszeitraum teilweise berufstätig gewesen, hätte aber keine Steuern zu zahlen gehabt: Mindert der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ihr Bruttoeinkommen oder ist er sonst irgendwo anzuführen?

Vielen Dank vorab!

Munter bleiben… TRICHTEX

Hallo,

Angenommen, jemand würde in eheähnlicher Gemeinschaft mit
einer Frau zusammenleben.

trotzdem Einzelveranlagung

Diese hätte ein Kind, für das der
leibliche Vater unterhaltspflichtig wäre, er würde diesen
Unterhalt aber nicht in voller Höhe leisten (können). Frau und
Kind würden als bedürftige vom Mann unterstützt:

Als was könnte der Mann das Kind angeben? Stiefkind dürfte der
Sache wohl am nächsten kommen, oder?

nee, das Kind steht zu dem Mann in keinem Kindschaftsverhältnis

Bis zu welcher Höhe könnten Kosten für das Kind angegeben
werden?

überhaupt nicht: es sind grundsätzlich Unterstützungsleistungen für eine bedürftige Person, aber in § 33a EStG ist geregelt, dass diese nur für bedürftige Personen anerkannt werden dürfen, für die überhaupt kein Anspruch auf Kindergeld besteht. Da das Kind erst 15 Jahre alt ist, kann keine Unterstützungsleistung steuerlich berücksichtigt werden.

Wäre das Kind (nehmen wir ein Alter von 15 Jahren an) im Sinne
der Finanzbehörden unterhaltsberechtigt, obwohl der leibliche
Vater seinen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise
nachkommt?

Das Kind ist gegenüber den leiblichen Eltern unterhaltsberechtigt, nicht aber gegenüber dem im Haushalt lebenden Mann. Ich befürchte, dass bei Hartz IV jedoch eine Bedarfsgemeinschaft aller dreien vorliegt, was ich echt doof finde (kenne mich damit aber nicht wirklich aus)

Angenommen, die Lebenspartnerin wäre im Berechnungszeitraum
teilweise berufstätig gewesen, hätte aber keine Steuern zu
zahlen gehabt: Mindert der Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ihr Bruttoeinkommen oder ist
er sonst irgendwo anzuführen?

leider wirkt er sich nirgends aus, da sie ja keine Steuern zu zahlen hat.

Vielen Dank vorab!

gern geschehen

Munter bleiben…

danke, ich glaube, ich brauche ein paar Tage Fragenabstinenz, da solche echten Fragen wie von dir zu selten kommen…

Viele Grüße
C.

Moin!

Angenommen, jemand würde in eheähnlicher Gemeinschaft mit
einer Frau zusammenleben.

trotzdem Einzelveranlagung

Genau. Nur wäre sie aufgrund ihres Einkommens eine bedürftige Person, die unterstützt wird.

Bis zu welcher Höhe könnten Kosten für das Kind angegeben
werden?

überhaupt nicht: es sind grundsätzlich
Unterstützungsleistungen für eine bedürftige Person, aber in §
33a EStG ist geregelt, dass diese nur für bedürftige Personen
anerkannt werden dürfen, für die überhaupt kein Anspruch auf
Kindergeld besteht. Da das Kind erst 15 Jahre alt ist, kann
keine Unterstützungsleistung steuerlich berücksichtigt werden.

Generell kein Anspruch auf Kindergeld, oder daß der Unterstützende für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld hat?

Das Kind ist gegenüber den leiblichen Eltern
unterhaltsberechtigt, nicht aber gegenüber dem im Haushalt
lebenden Mann. Ich befürchte, dass bei Hartz IV jedoch eine
Bedarfsgemeinschaft aller dreien vorliegt, was ich echt doof
finde (kenne mich damit aber nicht wirklich aus)

Das ist wahr. Es ist doof und es läge eine Bedarfsgemeinschaft vor. Deshalb gibt es für das Kind keine Sozialhilfe. Wollte es einen Titel gegen den leiblichen Vater erwerben, damit wenigstens der Anspruch erhalten bliebe, müßte es den Anwalt/Notar selbst bezahlen.

Hier wird also mit zweierlei Maß gemessen. Ist kein Geld zum erwirken eines Titels vorhanden, ist der arbeitsscheue leibliche Vater fein 'raus. Das ist nicht nur doof, sondern sozial ungerecht.

Andereseits: Da die Mutter unterhaltspflichtig ist und der Mann die Mutter unterstützt, müßte sich dadurch nicht der Unterstützungs-Höchstsatz verändern oder das Bruttoeinkommen der Frau um den Unterhalt reduziert werden? Vielleicht geht’s mit diesem Ansatz…

Angenommen, die Lebenspartnerin wäre im Berechnungszeitraum
teilweise berufstätig gewesen, hätte aber keine Steuern zu
zahlen gehabt: Mindert der Arbeitnehmeranteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag ihr Bruttoeinkommen oder ist
er sonst irgendwo anzuführen?

leider wirkt er sich nirgends aus, da sie ja keine Steuern zu
zahlen hat.

Nur so am Rande: Angenommen, sie würde Steuern zahlen, hätte das dann zur Folge, daß der Mann, der sie unterstützt, mit dem Einreichen seiner Steuerunterlagen warten müßte, bis die Frau ihren Steuerbescheid hätte oder könnte das Bruttoeinkommen (ich nehme an, daß das zu versteuernde Einkommen gemeint ist) auch geschätzt werden?

danke, ich glaube, ich brauche ein paar Tage Fragenabstinenz,
da solche echten Fragen wie von dir zu selten kommen…

Danke für das Lob, das Vergnügen ist ganz auf meiner Seite. Gute Erholung!

Munter bleiben… TRICHTEX

  • irgendwo muß es doch ein Schlupfloch geben -

Hi,

ich noch mal

Genau. Nur wäre sie aufgrund ihres Einkommens eine bedürftige
Person, die unterstützt wird.

darauf bin ich bisher noch nicht näher eingegangen. Die Frau ist selbstverständlich eine bedürftige Person. Jetzt ist mir eingefallen, dass man die Unterstützungsleistungen insgesamt als sie betreffend einstufen kann, da das Kind ohne sie ja nicht unterstützt würde.

Andererseits muss ich deine Freude gleich dämpfen, da die eigenen Einkünfte der Mutter angerechnet werden.

unten habe ich mal den für die Unterstützungsleistungen an die Mutter passenden § angehängt

Generell kein Anspruch auf Kindergeld, oder daß der
Unterstützende für das Kind keinen Anspruch auf Kindergeld
hat?

generell kein Anspruch auf Kindergeld… für das Kind hat die Mutter Anspruch auf Kindergeld und zivilrechtlich wird dieses zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater angerechnet.

Das ist wahr. Es ist doof und es läge eine Bedarfsgemeinschaft
vor. Deshalb gibt es für das Kind keine Sozialhilfe. Wollte es
einen Titel gegen den leiblichen Vater erwerben, damit
wenigstens der Anspruch erhalten bliebe, müßte es den
Anwalt/Notar selbst bezahlen.

Versucht mal das Jugendamt zu fragen, ob es weiterhilft. Muss man eigentlich überhaupt anwaltlich vertreten sein. Falls nicht würde ich mich mal über Unterhaltsrecht schlau machen. Da gibt es sicher auch gute Bücher.

Nur so am Rande: Angenommen, sie würde Steuern zahlen, hätte
das dann zur Folge, daß der Mann, der sie unterstützt, mit dem
Einreichen seiner Steuerunterlagen warten müßte, bis die Frau
ihren Steuerbescheid hätte oder könnte das Bruttoeinkommen
(ich nehme an, daß das zu versteuernde Einkommen gemeint ist)
auch geschätzt werden?

Nein, es werden 2 voneinander unabhängige Einzelveranlagungen durchgeführt.

noch was: lebt eine Lebensgefährtin im gleichen Haushalt wie der Unterstützende, wird der Unterhaltshöchstbetrag ohne Nachweis der finanziellen Zuwendung anerkannt. Das ist aber nicht wirklich hilfreich, da die Frau ja geringe eigene Einkünfte hat, die angerechnet werden.

Viele Grüße
C.

§ 33 a

Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) [1] Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. [2] Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. [3] Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. [4] Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. [5] Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. [6] Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.