Eheähnliche Gemeinschaft und Schulden

Liebe Rechtskundige,

da kam am WE eine kleine Diskussion unter Freunden auf (alle keine Rechtsexperten !), Thema war die eheähnliche Gemeinschaft.
Es wurde folgendes behauptet:

  1. Wenn ein Paar zusammenlebt, so ist nach fünf Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft begründet.
  2. Spätestens dann haftet der eine auch für die Schulden des anderen, d.h. wenn einer Schulden macht und nicht zahlt kann das Konto des anderen gepfändet werden.

Stimmt das ?

NB: Es ist eine rein hypothetische Diskussion gewesen, ich frage aus schierem Interesse. Daher keine Dringlichkeit, helft erst da wo es pressiert…

Damnke und Gruß
Bernd

Hallo Bernd,

  1. Wenn ein Paar zusammenlebt, so ist nach fünf Jahren eine
    eheähnliche Gemeinschaft begründet.

Nö! Das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG NJW 1993, 643 ff. Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen: 1 BvL 8/87) hat dieselbige mal so definiert:

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

Weiter sprechen dafür, daß eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, das langjährige Zusammenleben (gemeinsamer Haushalt), gemeinsame Versorgung der Kinder, etc. Das alles kann natürlich vor vor Ablauf der fünf Jahre eintreten.

  1. Spätestens dann haftet der eine auch für die Schulden des
    anderen, d.h. wenn einer Schulden macht und nicht zahlt kann
    das Konto des anderen gepfändet werden.

Aber keineswegs… Nicht einmal in der Ehe haftet man automatisch für die Schulden des Partners und in der wilden Ehe gibt es eine ‚Sippenhaft‘ schon gar nicht. :wink: Was die Pfändung des Kontos des Partners angeht: dafür fehlt jegliche Rechtsgrundlage, außer natürlich der Partner hat eine Bürgschaft unterschrieben.

Beste Grüße

Renee

… lieber Bernd,
muß man, egal wie lange man zusammen lebt,sein Gehalt etc. beim Arbeitsamt/ Sozialamt angeben, falls einer der Partner arbeitslos wird. Und dieses wird dann angerechnet bzw. ist der arbeitende Partner zum Unterhalt verpflichtet.

Liebe Grüße
Sabine

Hallo!

Das stimmt so nicht, denn das Sozialamt darf in eine eheähnlichen Gemeinschaft nur den tatsächlich geleisteten Unterhalt anrechnen, niemals den fiktiven! (Das muss halt leider meistens erst das Verwaltungsgericht dem Sozialamt erklären.) Das deshalb, da keinerlei wechselseitigen Unterhaltspflichten bestehen.

Zweitens darf das Sozialamt per Bescheid über die Unterhaltspflicht nicht absprechen, da dies eine zivilrechtliche Angelegenheit und damit eine Angelegenheit der Gerichte ist. Unterhaltsansprüche dürfen in der Begründung eines Sozialhilfebescheides zwar als Vorfrage geprüft werden, im Spruch darf jedoch darüber nicht durch das Sozialamt entschieden werden. Gibt es eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ist das Sozialamt daran gebunden.

Aus der Tatsache heraus, dass das Sozialamt in der Bescheidbegründung (Berechnung) Unterhalt anrechnet, resultiert keinesfalls ein Unterhaltstitel!

Gruß
Tom

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Wow Tom,
danke für diese Erklärung.Wenn aber viele wie ich dieses Halbwissen besitzen, kommt es dann oft vor, daß das Sozialamt zu „Unrecht“ etwas anrechnet ?
Vielen Dank im Voraus

Sabine

Hallo!

Ja das kommt schon gar nicht so selten vor, rein budgetmäßig kalkulieren Verwaltungsbehörden ganz gerne ein, dass ein gewisser Prozentsatz kein Rechtsmittel einlegt und wenn der Bescheid einmal rechtskräftig ist, dann kann man ihn ja bekanntermaßen nicht mehr bekämpfen, auch wenn er rechtswidrig ist. Da ist oftmals gar nicht so der Sachbearbeiter schuld, denn der ist ja sozusagen der arme Trottel, der dann gegenüber den Vorgesetzten eine Begründung finden muss, falls er zuviel Geld ausgibt. Also spart man halt auf diese Art ein bisschen, so gibt es Lob und wenn die Kasse stimmt, interessiert sich schlussendlich niemand mehr für die korrekte rechtliche Umsetzung eines Gesetzes. Dass diese Vorgangsweise natürlich sehr unjuristisch ist (und etwas überspitzt formuliert), ist klar, aber es ist die Erfahrung aus der Praxis (und diese Praxiserfahrung ist auch der Grund, warum die Erdenker unserer modernen demokratischen Verfassungen unabhängige Verwaltungsgerichte geschaffen haben - da sonst die Exekutive nicht ihre Aufgabe wahrnimmt, sondern sich in der Gesetzesvollziehung vom Gesetz in Richtung Eigeninteresse entfernt).

Darum sage ich immer: keine Angst, ein Rechtsmittel zu erheben! Ich meine nicht dass man das aus Selbstzweck immer tun soll so wie ein Querulant, das ist natürlich genauso schlecht. Aber man kann sein Recht fordern und ist insbesondere kein Bittsteller bei einer Behörde. Das ist niemand im Rechtsstaat. Daher sollte man mit Behörden und deren Mitarbeitern immer sehr freundlich umgehen (irgendwelche Ausfälligkeiten oder Beschimpfungen haben nichts zu suchen und gibt es leider oft von manchen Parteien bei Behörden, Behördenmitarbeiter wissen ein Lied davon zu singen), aber durchaus hart in der Sache sein. Man kann die Behörde sehr wohl dazu zwingen, sich an das Gesetz zu halten, wenn sie das nicht freiwillig tut.

Gruß
Tom

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… meine Fragen sind beantwortet, ich sehe mich mit meiner intuitiv geäußerten Meinung bestätigt.
Ich konnte es mir auch nicht so recht vorstellen, aber man weiß ja, daß nach dem 4. Bier jeder ein Experte ist :smile:)

Gruß
Bernd

Hallo, Bernd,

nachdem ich die Antworten der andern alle gelesen habe, dachte ich zuerst, ich hätte etwas falsch verstanden. Also, ich antworte jetzt nur auf die Frage, ob nach einer (egal wie lange!!) dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Partner gegenseitig für die Schulden haften.

NEIN! NIE! Es sei denn, man (er/sie) hätte bei dem Geldinstitut mit- unterschrieben bzw. gebürgt.

Um die Sache ganz deutlich zu machen: auch nach 35 Jahren Ehe (die Verf.) hafte ich nicht für die Schulden meines Mannes, die er als Spieler, hormongesteuerter Porsche- Käufer, Geschäftsmann oder im Geldumgang nicht zurechenbarere Mensch macht! (Etwas anderes ergibt sich unter Umständen bei Krediten zum Kauf von gemeinsamen Haushalttsgegenständen wie Küche, Waschmaschine etc.)

Ingeborg :wink: