Mal angenommen, ich (w) lebe bei einem Mann, habe einen ordnungsgemäßen Untermieter-Vertrag und beziehe Sozialhilfe. Zu welchen Maßnahmen ist das Sozialamt berechtigt, um herauszufinden, ob es sich tatsächlich um ein Mietverhältnis oder doch um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt? Müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit ein Mietverhältnis als solches anerkannt wird? (Damit keine Missverständnisse antstehen: mein Interesse ist rein theoretisch; ich habe einen Job und nicht vor, unberechtigterweise irgendein Amt zu schröpfen.)
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten
Um Probleme zu vermeiden muß ein korrekter Mietvertrag vorliegen; ggf. zusätzlich mit der schriftlichen Genehmigung des Eigentümers der Wohnung. Dann hat es zumindest den Anschein, daß keine wilde Ehe existiert. Wenn nun aber jemand vom Sozialamt eine „gewisse“ Nähe zwischen Mieterin und Untermieter feststellt (BH in seinem Zimmer, Schmusen beim Verlassen des Hauses uvm.) dann ist es essig! Die Behörde kann nämlich dann den Spieß umdrehen, unterstellt eine wilde Ehe und dann bleibt letztendlich nur eine gerichtliche Klärung, daß kein „verhältnis“ existiert.
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Hallo Susanne,
das SA wird zuerst eine Wohnungsbesichtigung vornehmen; es muß ein rechtswirksamer Mietvertrag i.d.R. vorliegen und die Mietzahlungen sollten auf dem Konto des Vermieters als Belastung oder durch Quittung vorliegen.
Es müssen natürlich zwei getrennte Schlafzimmer bestehen und zudem schauen die „lieben“ Herren in den Kühlschrank; hier sollte auch alles doppelt vorhanden sein, sonst gibt es Probleme, denn welcher "regulärer"Vermieter teilt schon seinen Kaffee und seine Milch etc. mit dem Mieter?
In der Waschmaschine sollte tunlichst keine Wäsche von Mann/Frau vorhanden sein und es sollten auch keine gemeinsame Bügelwäsche vorhanden sein.
Ein Küßchen als Abschied auf die Wange ist hingegen kein Zeichen; dann müßte ich mit mindestens 10 Mitarbeiterinnen ein eheähnliches Verhältnis haben.
Ach ja, Toilettenartikel bitte getrennt und falls ein Badeschrank vorhanden, auch schön getrennt, alles klar???
Was aber nicht heißen soll, dass man trotzdem kein „geselliges Zusammenleben“ nicht haben darf.
Übringens, die oben erwähnte „Kriterien“ sind wirklich so vom SA zu bewerten; hier liegen eindeutige Rechtssprechungen der Verwaltungsgerichte vor.
MfG
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