Eheähnliche Beziehung und eingetragene Lebenspartnerschaft

Ich möchte meine langjährige Partnerin (Ausländern) in meiner Wohnung aufnehmen. Ist das dann eine „eheähnliche Beziehung“ . Eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ ist doch wohl nur unter Gleichgeschlechtlichen möglich, oder?

Das ist einfach nur ein „zusammen wohnen“, hat aber keine rechtliche Relevanz. Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensgemeinschaft

Hallo,

je nach dem um welches Rechtsgebiet es geht, kann das durchaus rechtliche Relevanz entfalten. Was in dieser Konstellation ausgeschlossen werden kann, ist in der Tat die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Die rechtliche Relevanz kann etwa schon im Mietrecht gegeben sein. Ob da der Vermieter der Untervermietung an „irgendeine wildfremde Person“ :innocent: zustimmen muss?
Wenn der Aufnehmende irgendwelche Sozialleistungen bezieht, kann die Aufnahme ebenfalls rechtliche Relevanz haben, und sei es, dass sich dann sein vom Amt übernommene Anteil an den Wohnkosten reduziert.
Da ist die Frage der eheähnlichen Gemeinschaft noch gar nicht berührt. Stünde die jedoch zur Debatte, dann spräche die „Aufnahme der langjährigen Partnerin“ stark dafür. Wieder eine andere Frage ist die, ob das das Amt beweisen kann oder gar muss.

Grüße

1 Like

du hast nicht mal den hauch einer ahnung, worauf genau sich die frage bezieht. du hast auch genau gar keine ahnung, was sich in der beziehung oder der wihnung abspielt. wie kannst du da derartigen unsinn behaupten? ist dir komplett egal, dass sich der fragesteller vielleicht darauf verlässt und böse auf die nase fällt, du ‚experte‘?

vor jeglicher antwort solltest du erstmal schildern, worum genau es geht und was da geplant ist. so kann man genau gar nichts dazu sagen.

Blah…

genau. deine antwort ist nichts als bla-bla.
schön, dass du das einsiehst.
schade, dass das nichts zum besseren ändert.