Hallo,
wenn man einem Menschen etwas zustellen will, und vor Gericht beweisbar sein soll, dass dass das tatsächlich erfolgt ist, kann man es ja unter Zeugen in den Briefkasten des Betreffenden werfen.
Kann in dem Fall auch die Ehefrau des Einwerfenden die Zeugin sein?
Grüße
Carsten
Hallo,
wenn man einem Menschen etwas zustellen will, und vor Gericht
beweisbar sein soll, dass dass das tatsächlich erfolgt ist,
kann man es ja unter Zeugen in den Briefkasten des
Betreffenden werfen.
mit einem zeugen wäre lediglich nachweisbar, dass der brief eingeworfen wurde. dies kann aber nicht als nachweis dienen, dass der empfänger des schreibens, dieses auch erhalten hat.
Kann in dem Fall auch die Ehefrau des Einwerfenden die Zeugin
sein?
sicherlich. aber ratsamer wäre es, wenn man einen unabhängigen zeugen nehmen würde, da immer ein beigeschmack bestehen würde. schliesslich ist es eine ermessenssache des richters.
justin
mit einem zeugen wäre lediglich nachweisbar, dass der brief
eingeworfen wurde. dies kann aber nicht als nachweis dienen,
dass der empfänger des schreibens, dieses auch erhalten hat.
Der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers ist doch bereits der Zugang der Willenserklärung.
Kann in dem Fall auch die Ehefrau des Einwerfenden die Zeugin
sein?
sicherlich. aber ratsamer wäre es, wenn man einen unabhängigen
zeugen nehmen würde, da immer ein beigeschmack bestehen würde.
schliesslich ist es eine ermessenssache des richters.
Nein, ist es nicht. Und letztlich werden auch andere Zeugen, die bereit sind, für den Betreffenden Zeuge zu sein, irgendwie mit diesem verbunden sein, was in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
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Hallo,
mit einem zeugen wäre lediglich nachweisbar, dass der brief
eingeworfen wurde. dies kann aber nicht als nachweis dienen,
dass der empfänger des schreibens, dieses auch erhalten hat.
aha. Demnach könnte ein Arbeitnehmer einer Kündigung entgehen, indem er sich einfach weigert ein Schriftstück anzunehmen. Der Arbeitgeber müsste den Arbeitnehmer also für eine wirksame Kündigung fesseln, zu Boden werfen und ihm das Schreiben gewaltsam in die Hand drücken oder in die Jackentaschen stecken?
Merkwürdige Rechtsauffassung.
PS: Ich weiß nicht, wie Du auf das schmale Brett kommst, dass durchgängige Kleinschreibung sich in der Geschäftswelt mehr und mehr durchsetzen würde (laut ViKa) und somit allgemein anerkannt wäre. Weder hier im Forum, noch in der Geschäftswelt wird das allgemein akzeptiert.
Gruß
S.J.
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der Zeuge muss natürlich auch wissen, was in dem Brief steht, d.h. den Zeugen vor dem Zukleben den Brief lesen lassen. Dann mit dem Zeugen zusammen einwerfen.
Der Brief gilt dann als zugestellt, wenn er in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt = Briefkasten.
Deshalb sollte man wichtige Sachen NIE als Einschreiben mit Rückschein senden, da das Schreiben erst zugestellt ist, wenn der Empfänger es bei der Post abholt…und das muss er nicht einmal…
Hallo
Ich finde es ja sehr schön, dass zu zu allem eine Meinung hast… aber leider nur von wenig wirklich Ahnung!
Also bitte tu uns allen einen Gefallen und halt dich ein wenig zurück… insbesondere in den Rechtsbrettern.
Gruss HighQ
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Zusatzfrage
Hallo,
angenommen, jemand hat eine Kündigung auf die beschriebene Weise erhalten, legt aber nicht in der ihm gesetzten Frist Widerspruch ein. Später behauptet er dann, er habe sehr wohl Widerspruch eingelegt, dies ebenso durch Einwurf in den Briefkasten, und seine Frau bestätigt, als Zeugin dabei gewesen zu sein.
Gilt der Widerspruch dann als gegeben?
Was kann man dagegen tun, dass das vermieden wird?
Grüße
Carsten
angenommen, jemand hat eine Kündigung auf die beschriebene
Weise erhalten, legt aber nicht in der ihm gesetzten Frist
Widerspruch ein. Später behauptet er dann, er habe sehr wohl
Widerspruch eingelegt, dies ebenso durch Einwurf in den
Briefkasten, und seine Frau bestätigt, als Zeugin dabei
gewesen zu sein.
Gilt der Widerspruch dann als gegeben?
Meinst Du nicht, dass sich die Antwort aus dem ergibt, was Dir bisher auf die umgekehrte Frage geantwortet wurde?
Was kann man dagegen tun, dass das vermieden wird?
Den Zugang bestreiten und hoffen, dass das Gericht nach einer Beweisaufnahme nicht davon ausgeht (wobei es ohnehin darauf ankommt, ob ein Widerspruch überhaupt relevant wäre).
Gruß
Dea