Hallo Zusammen,
angenommen Hr X hat seinen Autoabstellplatz im Hof eines Hauses. Neben den Abstellplatz hat Hr. Y seinen Eingang. Hr. Y stellt des öfteren neben dem Auto von Hr. X seine Wäsche zum trocknen auf.
Nun passiert es, dass der Wind den Ständer umschmeist und das Auto von Hr. X beschädigt. Zufällig sitzt Hr. X und seine Frau auf dem Balkon und sehen das. Der Wäscheständer wird von Hr. Y aufegstellt ohne was zu sagen. Später wird durch Hr. X festgetellt, dass der Ständer das Auto beschädigt hat.
Nun weigert sich Hr. Y für den Schade einzustehen.
Meine Frage ist nun, zählt die Aussage von Frau Y vor Gericht? Oder wird diese als Ehefrau nicht berucksichtigt?
Besten Dank an alle Experten
Gruß Matthias
Hallo,
die Zeugenaussage der Ehefrau gilt vor Gericht natürlich immer. Es sind allerdings 2 Punkte zu beachten.
a) Als Ehefrau kann das Gericht natürlich darauf kommen, dass sie an dem Ausgang des Verfahrens ein gewisses Eigeninteresse hat. Ob und wie das Gericht das berücksichtigt, dafür gibt es keine klaren Regeln.
b) In solchen Fällen wird das Gericht die Gegenpartei idR. informatorisch höheren und nach der Rechtsprechung des BGH darf es das Ergebnis letztlich wie eine Zeugenaussage würdigen, bzw. zumindest der Zeugenaussage entgegen setzen.
Dass die Aussage der Ehefrau als Zeugin zum Beweis der streitigen Tatsache führt, ist daher zwar möglich, aber keineswegs zwingend.
Gruß
Dea
Unabhängig von den vorhergehenden zutreffenden Aussagen gilt auch Folgendes: Es gibt den sog. „Anscheinsbeweis“. Wenn der Geschädigte also beispielsweise mit Hilfe von Fotos nachweisen kann, dass der Schädiger seinen Wäscheständer stets nebem dem Auto zu parken pflegte und die Beschädigungen am Wagen zu der Höhe und vielleicht Farbe des Wäscheständers passen, dann kann das Gericht auch mit diesem Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) - hilfsweise mit einem Sachverständigengutachten - seine Entscheidung begründen.
off t.
Unabhängig von den vorhergehenden zutreffenden Aussagen gilt
auch Folgendes: Es gibt den sog. „Anscheinsbeweis“. Wenn der
Geschädigte also beispielsweise mit Hilfe von Fotos nachweisen
kann, dass der Schädiger seinen Wäscheständer stets nebem dem
Auto zu parken pflegte
naja, das ist doch etwas realitätsfern, oder ? also wenn man nicht gerade ein wäscheständer-fetischist ist, dann wird man kaum eine foto mit wäscheständer (auch nicht im hintergrund) im haus haben…
selbst wenn sich aus fotos ein einfacher erfahrungssatzes herleiten lässt, sind sie im normalfall nicht dafür geeignet, einen anscheinsbeweis zu führen, weil er für sich genommen nicht ausreichend für die richterliche Überzeugungsbildung ist (MK-Prütting § 286 Rn.60).
meiner ansicht nach macht dein zweiter vorschlag eines sachv.gutachtens westenlich mehr sinn.
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