Hallo,
Also das muss wirklich extra beantragt werden?
Der Wechsel zu einer ungünstigeren Steuerklasse muss beantragt werden;
Richtig. Ein beabsichtigter Wechsel einer vorhandenen Steuerklassenkombination muss beantragt werden. Besteht denn aber eine Pflicht zum Wechsel? Das sind ja nun mal zwei Paar unterschiedliche Schuhe. Wir diskutieren hier immer noch den Fall, ob ein Ehepaar mit IV/IV nach dem Gesetz verpflichtet wäre diese Kombination zu ändern, wenn ein Ehegatte keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr bezieht. Mir fehlen im zitierten § 38 b EStG die Begriffe, die den Ehegatten diese Pflicht auferlegen. Da ist doch nur definiert, wie es das FA nach „Aktenkage“ an einem bestimmten Stichtag für das folgende Steuerjahr einordnet. Das ergibt sich ganz banal gleich aus dem ersten Satz: Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Für mich eine Passivformulierung. Hier wird also das FA tätig. In Absatz 3 wird dann beschrieben, was die Ehegatten machen können , so sie denn wollen.
im vorliegenden Fall ergäbe sich III/V dadurch, dass die Ehegattin keinen Arbeitslohn mehr bezieht, so dass der Verbleib in IV/IV streng genommen beantragt werden müsste.
Die sind doch so vom FA eingeordnet. Und es wird auch nicht von alleine durch das FA geändert. Ist es also eine Pflicht der Ehegatten hier tätig zu werden oder nicht? Dass es in mehrfacher Hinsicht sinnvoller sein kann, das sofort zu ändern, ist unbestritten.
Kann es nicht sein, dass vom FA zunächst die Steuerklassenkombination berücksichtigt wird, die am 01.01. (oder irgendeinem Stichtag davor) galt bzw. gemeldet war?
In der Praxis ist das so.
Gut. Passt ja auch zum Gesetzestext. Und wenn da niemand etwas ändern will, dann bleibt das einfach erstmal so.
Also beim FA interessiert es niemanden, wenn sich der Steuerbürger nicht an seine Verpflichtungen hält, die ihm die Steuergesetze auferlegen?
Die präzise Anwendung des § 38b EStG überwacht niemand besonders eifrig;
Freie Interpretation oder wird es einfach gar nicht überwacht, weil das nicht vorgesehen ist und auch keine Pflicht besteht?
überwacht wird, dass der Verpflichtung zur Veranlagung nachgekommen wird, wenn Klasse III im Spiel war, und wenn dem FA Lohnersatzleistungen bekannt sind
Das ist wieder ein anderes Paar Schuhe.
und sobald veranlagt wird, ist es eh egal, nach welchen Merkmalen Lohnsteuer einbehalten wurde. Da IV/IV bei Zusammenveranlagung systematisch zu einem zu hohen Lohnsteuereinbehalt führt, besteht kein Interesse daran, den Leuten da auf die Finger zu schauen - niemand hat was dagegen, wenn Eheleute ihre Abzugsmerkmale IV/IV beibehalten, auch wenn einer von beiden keinen Arbeitslohn bezieht, auch wenn es in § 38b EStG anders vorgesehen ist.
Können wir mal auf den Punkt kommen, ob es eine Verpflichtung der Ehegatten gibt, so wie das in der Ursprungsfrage Nr. 1 gefragt worden ist?
Grüße