Ehefrau gibt Job auf - Steuerklassenwechsel des Ehemannes MUSS oder KANN?

Hallo,

angenommen, ein Ehepaar hat die Steuerklassenkombination 4/4. Nun gibt die Frau ihren Job auf und wird Hausfrau. Laut Gesetz hat der Mann als Alleinverdiener nun die Steuerklasse 3. Ein Wahlrecht zwischen 3 und 4 hat er nicht mehr. Allerdings hat er nicht im Traum daran gedacht, das dem Finanzamt mitzuteilen.

Frage 1: Hätte er das tun müssen?

Der hypothetische Fall geht weiter. Die Lohnabrechnung des Ehemannes erfolgt also nach wie vor mit der Steuerklasse 4. Nun wird er arbeitslos und bemerkt, dass er mit Steuerklasse 3 viel mehr Arbeitslosengeld bekommen würde.

Frage 2: Was kann er nun tun? Er hat ja eine Steuerklasse, die für ihn laut Gesetz gar nicht vorgesehen ist.

Danke für jeden Hinweis!
Klaus

Hallo,

angenommen, ein Ehepaar hat die Steuerklassenkombination 4/4.
Nun gibt die Frau ihren Job auf und wird Hausfrau. Laut Gesetz
hat der Mann als Alleinverdiener nun die Steuerklasse 3. Ein
Wahlrecht zwischen 3 und 4 hat er nicht mehr. Allerdings hat
er nicht im Traum daran gedacht, das dem Finanzamt
mitzuteilen.

Frage 1: Hätte er das tun müssen?

Es wird um die Einkommensteuererklärung nicht umhin kommen und da werden die zu versteuernden Einkommen mit den unterschiedlichen Steuerklassen verrechnet.

Der hypothetische Fall geht weiter. Die Lohnabrechnung des
Ehemannes erfolgt also nach wie vor mit der Steuerklasse 4.
Nun wird er arbeitslos und bemerkt, dass er mit Steuerklasse 3
viel mehr Arbeitslosengeld bekommen würde.

Frage 2: Was kann er nun tun? Er hat ja eine Steuerklasse, die
für ihn laut Gesetz gar nicht vorgesehen ist.

Das Arbeitsamt wird ihn darauf hinweisen, dass er die Steuerklasse zu ändern hat und wird nach der tatsächlich zustehenden Steuerklasse das ALG1 bezahlen, auch wenn dies für das AA teurer ist.

Danke für jeden Hinweis!
Klaus

Hallo Nichttechniker,

danke für die rasche Antwort zu später Stunde!

Klaus

Hallo,

angenommen, ein Ehepaar hat die Steuerklassenkombination 4/4. Nun gibt die Frau ihren Job auf und wird Hausfrau. Laut Gesetz hat der Mann als Alleinverdiener nun die Steuerklasse 3. Ein Wahlrecht zwischen 3 und 4 hat er nicht mehr. Allerdings hat er nicht im Traum daran gedacht, das dem Finanzamt mitzuteilen.

Frage 1: Hätte er das tun müssen?

Nein.

Es wird um die Einkommensteuererklärung nicht umhin kommen

Warum? Besteht eine Pflicht dazu?

und da werden die zu versteuernden Einkommen mit den unterschiedlichen Steuerklassen verrechnet.

Das wäre dann so. Aber den Staat würde es überhaupt nicht jucken, wenn man dies nicht täte.

Der hypothetische Fall geht weiter. Die Lohnabrechnung des Ehemannes erfolgt also nach wie vor mit der Steuerklasse 4.
Nun wird er arbeitslos und bemerkt, dass er mit Steuerklasse 3 viel mehr Arbeitslosengeld bekommen würde.

Frage 2: Was kann er nun tun? Er hat ja eine Steuerklasse, die für ihn laut Gesetz gar nicht vorgesehen ist.

Das Arbeitsamt wird ihn darauf hinweisen, dass er die Steuerklasse zu ändern hat und wird nach der tatsächlich zustehenden Steuerklasse das ALG1 bezahlen, auch wenn dies für das AA teurer ist.

Da bestimmt auch dort Menschen beschäftigt sind, die mal Fehler machen können, würde ich darauf nicht grundsätzlich vertrauen. Der wird zwar nicht in jedem Fall berücksichtigt, hier jedoch schon, weil zweckmäßig. Ob das für das AA erst ab Datum der Änderung gilt oder auch rückwirkend geht, weiß ich nicht, wäre eine Frage für ein anderes Brett.

Grüße

Servus,

Warum? Besteht eine Pflicht dazu?

ja, wegen Bezug von ALG I.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Warum? Besteht eine Pflicht dazu?

ja, wegen Bezug von ALG I.

Wo steht, dass wegen Bezug von ALG I die Steuerklasse gewechselt werden muss? Die Steuerklassen IV/IV oder III/V sind doch erstmal ein Wahlrecht? Für den Staat ist es doch ohnehin Bockwurst, da die Steuerlast überhaupt nicht von den Vorauszahlungen abhängt. Wäre jetzt nur ein logischer Ansatz, wobei mir bewusst ist, dass es danach nicht gehen muss.
Wo stand außerdem, dass die Ehefrau ALG I bezieht/bezog? Hierauf bezog sich doch zunächst die Frage des UP?

Grüße

Servus,

im UP steht

Nun wird er arbeitslos und bemerkt, dass er mit Steuerklasse 3 viel mehr Arbeitslosengeld bekommen würde.

Und die Verpflichtung zur Veranlagung zur ESt (und von dieser war die Rede, nicht von einer irgendwie gearteten Verpflichtung zum Wechsel der LSt-Klasse) ergibt sich bei Bezug von ALG I aus § 46 II Nr. 1 EStG i.V.m. § 32b I Nr. 1 a) EStG.

Dass die Abzugsmerkmale VI / VI nur auf ausdrücklichen Antrag beibehalten werden dürfen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, steht übrigens in § 38b I Nr. 3 EStG i.V.m. § 38b III EStG.

Dass das niemanden am FA oder bei der BA interessiert und der StPfl das halten kann wie der auf dem Dach (und wohl auch niemand von der BA ihm da irgendwas empfehlen wird), steht auf einem anderen Blatt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Nun wird er arbeitslos und bemerkt, dass er mit Steuerklasse 3 viel mehr Arbeitslosengeld bekommen würde.

Und die Verpflichtung zur Veranlagung zur ESt (und von dieser war die Rede, nicht von einer irgendwie gearteten Verpflichtung zum Wechsel der LSt-Klasse) ergibt sich bei Bezug von ALG I aus § 46 II Nr. 1 EStG i.V.m. § 32b I Nr. 1 a)
EStG.

Ich frug, wo stehe, dass´bei ALG I Bezug die Steuerklasse gewechselt werden müsse. Dies hattest Du behauptet. Und an dieser Stelle ging es zunächst um die Aufgabe der Arbeit durch die Frau. Der Mann wurde in der Tat erst später arbeitslos.

Dass die Abzugsmerkmale VI / VI nur auf ausdrücklichen Antrag beibehalten werden dürfen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, steht übrigens in § 38b I Nr. 3 EStG i.V.m. § 38b III EStG.

Also das muss wirklich extra beantragt werden? Das FA ändert es ansonsten von alleine? Kann es nicht sein, dass vom FA zunächst die Steuerklassenkombination berücksichtigt wird, die am 01.01. (oder irgendeinem Stichtag davor) galt bzw. gemeldet war? Will man das dann ändern muss man aktiv werden. Ich sehe aber nirgendwo eine Verpflichtung zur Änderung, abgesehen von Heirat usw.

Dass das niemanden am FA oder … interessiert

Also beim FA interessiert es niemanden, wenn sich der Steuerbürger nicht an seine Verpflichtungen hält, die ihm die Steuergesetze auferlegen? Ist doch dann in diesem Fall auch erstmal eine Erkenntnis, an der man sein Handeln ausrichten kann.

Grüße

Servus,

Also das muss wirklich extra beantragt werden?

Der Wechsel zu einer ungünstigeren Steuerklasse muss beantragt werden; im vorliegenden Fall ergäbe sich III/V dadurch, dass die Ehegattin keinen Arbeitslohn mehr bezieht, so dass der Verbleib in IV/IV streng genommen beantragt werden müsste.

Kann es nicht sein, dass vom FA zunächst die Steuerklassenkombination berücksichtigt wird, die am 01.01. (oder irgendeinem Stichtag davor) galt bzw. gemeldet war?

In der Praxis ist das so.

Also beim FA interessiert es niemanden, wenn sich der Steuerbürger nicht an seine Verpflichtungen hält, die ihm die Steuergesetze auferlegen?

Die präzise Anwendung des § 38b EStG überwacht niemand besonders eifrig; überwacht wird, dass der Verpflichtung zur Veranlagung nachgekommen wird, wenn Klasse III im Spiel war, und wenn dem FA Lohnersatzleistungen bekannt sind - und sobald veranlagt wird, ist es eh egal, nach welchen Merkmalen Lohnsteuer einbehalten wurde. Da IV/IV bei Zusammenveranlagung systematisch zu einem zu hohen Lohnsteuereinbehalt führt, besteht kein Interesse daran, den Leuten da auf die Finger zu schauen - niemand hat was dagegen, wenn Eheleute ihre Abzugsmerkmale IV/IV beibehalten, auch wenn einer von beiden keinen Arbeitslohn bezieht, auch wenn es in § 38b EStG anders vorgesehen ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Also das muss wirklich extra beantragt werden?

Der Wechsel zu einer ungünstigeren Steuerklasse muss beantragt werden;

Richtig. Ein beabsichtigter Wechsel einer vorhandenen Steuerklassenkombination muss beantragt werden. Besteht denn aber eine Pflicht zum Wechsel? Das sind ja nun mal zwei Paar unterschiedliche Schuhe. Wir diskutieren hier immer noch den Fall, ob ein Ehepaar mit IV/IV nach dem Gesetz verpflichtet wäre diese Kombination zu ändern, wenn ein Ehegatte keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr bezieht. Mir fehlen im zitierten § 38 b EStG die Begriffe, die den Ehegatten diese Pflicht auferlegen. Da ist doch nur definiert, wie es das FA nach „Aktenkage“ an einem bestimmten Stichtag für das folgende Steuerjahr einordnet. Das ergibt sich ganz banal gleich aus dem ersten Satz: Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Für mich eine Passivformulierung. Hier wird also das FA tätig. In Absatz 3 wird dann beschrieben, was die Ehegatten machen können , so sie denn wollen.

im vorliegenden Fall ergäbe sich III/V dadurch, dass die Ehegattin keinen Arbeitslohn mehr bezieht, so dass der Verbleib in IV/IV streng genommen beantragt werden müsste.

Die sind doch so vom FA eingeordnet. Und es wird auch nicht von alleine durch das FA geändert. Ist es also eine Pflicht der Ehegatten hier tätig zu werden oder nicht? Dass es in mehrfacher Hinsicht sinnvoller sein kann, das sofort zu ändern, ist unbestritten.

Kann es nicht sein, dass vom FA zunächst die Steuerklassenkombination berücksichtigt wird, die am 01.01. (oder irgendeinem Stichtag davor) galt bzw. gemeldet war?

In der Praxis ist das so.

Gut. Passt ja auch zum Gesetzestext. Und wenn da niemand etwas ändern will, dann bleibt das einfach erstmal so.

Also beim FA interessiert es niemanden, wenn sich der Steuerbürger nicht an seine Verpflichtungen hält, die ihm die Steuergesetze auferlegen?

Die präzise Anwendung des § 38b EStG überwacht niemand besonders eifrig;

Freie Interpretation oder wird es einfach gar nicht überwacht, weil das nicht vorgesehen ist und auch keine Pflicht besteht?

überwacht wird, dass der Verpflichtung zur Veranlagung nachgekommen wird, wenn Klasse III im Spiel war, und wenn dem FA Lohnersatzleistungen bekannt sind

Das ist wieder ein anderes Paar Schuhe.

und sobald veranlagt wird, ist es eh egal, nach welchen Merkmalen Lohnsteuer einbehalten wurde. Da IV/IV bei Zusammenveranlagung systematisch zu einem zu hohen Lohnsteuereinbehalt führt, besteht kein Interesse daran, den Leuten da auf die Finger zu schauen - niemand hat was dagegen, wenn Eheleute ihre Abzugsmerkmale IV/IV beibehalten, auch wenn einer von beiden keinen Arbeitslohn bezieht, auch wenn es in § 38b EStG anders vorgesehen ist.

Können wir mal auf den Punkt kommen, ob es eine Verpflichtung der Ehegatten gibt, so wie das in der Ursprungsfrage Nr. 1 gefragt worden ist?

Grüße

Servus,

in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa)
der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht

beschreibt keine Option, sondern eine eindeutige Zuordnung von Arbeitnehmern unter den beschriebenen Bedingungen zu Steuerklasse III. Sonst stünde da: „Die Steuerklasse III kann gewählt werden von Arbeitnehmern usw. usw.“

„Zu einem Auto gehören Räder“ beschreibt nicht die Möglichkeit, dass es auch ohne Räder fahren kann.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

danke für die interessanten Kommentare. Scheint keine leichte Frage zu sein.

Ich halte also mal fest:

a) Die Steuerzahler werden von Amts wegen in Steuerklassen eingereiht.
b) Der Steuerzahler hat nicht in jedem Fall die Pflicht, das Finanzamt auf Änderungen bei den Einreihungsgrundlagen hinzuweisen.
c) Das Finanzamt selbst kann von solchen Änderungen aber auch nicht immer wissen (z.B. wenn die Ehefrau ihren Job aufgibt).
d) Somit kommt es systematisch zu falschen Einreihungen.

Kann dem Steuerzahler unter diesen Umständen die falsche Einreihung bei der Berechnung des ALG I als Nachteil angelastet werden?

Klaus

Hallo,

danke für die interessanten Kommentare. Scheint keine leichte Frage zu sein.

Ich halte also mal fest:

a) Die Steuerzahler werden von Amts wegen in Steuerklassen eingereiht.
b) Der Steuerzahler hat nicht in jedem Fall die Pflicht, das Finanzamt auf Änderungen bei den Einreihungsgrundlagen hinzuweisen.
c) Das Finanzamt selbst kann von solchen Änderungen aber auch nicht immer wissen (z.B. wenn die Ehefrau ihren Job aufgibt).
d) Somit kommt es systematisch zu falschen Einreihungen.

Kann dem Steuerzahler unter diesen Umständen die falsche Einreihung bei der Berechnung des ALG I als Nachteil angelastet werden?

Klaus