Hallo,
hier mal ein paar Hinweise, die nützlich erscheinen. Viel Glück!
400 Euro Job
Ein Mini-Job ist ein Sonderfall der Teilzeitarbeit. Er wird auch als 400 Euro Job bezeichnet. Ein Mini-Job liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit einschließlich aller Sonderzahlungen nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient. Um dies zu ermitteln nimmt man den Jahresverdienst und teilt ihn durch zwölf.
Für den Minijob gelten besondere Regelungen im Bereich der Sozialversicherung und des Steuerrechts. Durch diese Sonderregeln soll erreicht werden, dass der Mini-Jobber das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Entgelt brutto wie netto erhält, also ohne irgendwelche Abzüge. Der Arbeitgeber zahlt neben dem Gehalt pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge und eine pauschalierte Lohnsteuer.
Ein Minijob kann auch neben dem Hauptjob als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Unter Umständen, nämlich dann, wenn es im Arbeitsvertrag des Hauptjobs vorgesehen ist, muss der Arbeitgeber des Hauptjobs den Minijob genehmigen. Liegt eine Anzeigepflicht vor, besteht bei Unterlassung durch den Arbeitnehmer u. U. eine Schadensersatzpflicht. Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit nur verweigern, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen. Keinesfalls aber darf der Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten den 400-Euro-Job ausüben. Das wäre ein Grund zur fristlosen Kündigung.
Bei Mini-Jobs gibt es keine Begrenzung der Wochenarbeitszeit. Es kann mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden, wenn nur der monatliche Verdienst 400 Euro nicht überschreitet.
Auch bei lediglich einer kurzfristigen Tätigkeit kann ein Minijob vorliegen. Der Arbeitnehmer darf dann allerdings nicht mehr als zwei Monate oder nicht mehr als 50 Arbeitstage pro Jahr arbeiten. Diese kurzfristige Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. So kommen also nur Tätigkeiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in Frage. Bei Hausfrauen, Studenten, Schülern oder Rentnern wird dies von vornherein angenommen.
Ein Minijob kann auch und gerade in Privathaushalten ausgeübt werden.
Bei mehreren Mini-Jobs darf der Gesamtverdienst nicht mehr als 400 Euro betragen. Andernfalls, also ab 400,01 Euro, wird der Mini-Job bzw. werden die Mini-Jobs zu einem normalen Job: es fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
400 Euro Job - Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen
Auch ein in einem Mini-Job beschäftigter Arbeitnehmer hat anteilig Anspruch auf sämtliche betriebliche Sonderzahlungen, etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld
Wenn durch die Sonderzahlungen die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro überschritten wird, dann werden allerdings für die gesamte Beschäftigungszeit die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer fällig. Der Mini-Jobber sollte also sorgfältig rechnen, ob es sich lohnt, die Sonderzahlung anzunehmern.
Sozialversicherung beim 400 Euro Job
Arbeitet man in einem Mini-Job, also einem 400 Euro Job, so ist man von der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit. Der Arbeitgeber hingegen muss geringe Beiträge an die Rentenversicherung und Krankenversicherung leisten, pauschaliert. Diese Beiträge betragen i.d.R. 28 Prozent und setzen sich aus 13 Prozent Kranken- und 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag zusammen. Wird der Mini-Job in einem Privathaushalt ausgeübt, so betragen die Pauschalbeträge jeweils lediglich 5 Prozent.
Aufstockungsoption
Der Arbeitnehmer im 400 Euro Job hat allerdings die Möglichkeit, selbst etwas in die Rentenversicherung einzuzahlen um später einen höheren Rentenanspruch zu erhalten. Das bezeichnet man als Aufstockungsoption. Der Arbeitnehmer nimmt diese wahr, indem er den Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber abführen muss, von sich aus erhöht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, hierüber schriftlich aufzuklären. Unterlässt er dies, so hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Schadensersatzanspruch.
Minijob - geringfügige Beschäftigung
Fazit: Ein Minijob ist also eine geringfügige Beschäftigung, bei dem die Bruttoverdienstgrenze 400 Euro beträgt. Ebenfalls unter die Regelung der Minjobs fallen kurzfristige Beschäftigungen von nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Kalendermonte.
Zwischen den Minijobbern und den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern bestehen arbeitsrechtlich keine Unterschiede. Minijobber haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie Vollzeitbeschäftigte. Ein 400 Euro Job bringt ebenfalls den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf Kündigungsschutz und betrieblichen Sozialleistungen. Für die Minijobberin greift auch der Mutterschutz und sonstige Sonderkündigungsschutzrechte.
Lediglich in der Hauswirtschaft gelten Sonderregelungen. Ein Haushalt ist kein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes oder des BGB. Das bedeutet, dass die dort vorgesehenen längeren Kündigungsfristen bei längere Betriebszugehörigkeit für die im hauswirtschaftlichen Bereich Beschäftigten nicht gelten.
Auch ein Minijob kann befristet sein. Es gelten die allgemeinen Regeln zur Befristung von Arbeitsverhältnissen. Es gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Minijobber: es müssen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld auch an sie geleistet werden.
Der 400 Euro Job unterscheidet sich nur im Sozialversicherungsrecht, nicht im Arbeitsrecht, vom normalen Vollzeitjob. § 8 SGB IV liefert eine Definition des Begriffes „geringfügig Beschäftigte“. Die gringfügig Beschäftigung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Das folgt aus den §§ 7 SGB V, 5 Abs. 2 SGB VI 27 Abs. 2 SGB III. Bei einem 400 Euro Job muss der Arbeitgeber einen Pauschsteuersatz entrichten.