Ehegatten-Kind-Unterhalt

Hallo,

das Trennungsjahr hat begonnen und die Noch-Eheleute machen sich Gedanken bezüglich des Unterhaltes bzw. es gibt noch ein Kind, welches bislang noch in der Ausbildung ist.

Mann arbeitet Nettoeinkommen: ca. 1900,00 €

Frau hat zur Zeit keine Arbeit.

Beide zusammen hatten eine Firma/Grundstück/Haus. Insolvenz wurde angemeldet. Jeder hat jetzt eine Wohnung. Haus wird zwangsversteigert.

Es ist nichts zum aufteilen da, bis auf das Gehalt des Mannes.

Wieviel muß jetzt Mann an Frau, Kind und Insolvenzverwalter abgeben. Gibt es da nicht so eine Grenze für den Mann, was er von seinem Gehalt nicht abführen muß?

Wie nennt man die Tabelle, wo man es nachschauen kann? Kann mir jemand einen Link nennen.

Danke im voraus für die Informationen. Gruß Amelie

Hallo,

wichtig ist zu wissen:

wie alt ist das Kind, also ob es voll- oder minderjährig ist. Des weiteren welche Ausbildung macht das Kind. Geht es noch auf eine allgemeinbildende Schule, macht es eine Lehre, studiert es. Wo wird das Kind leben.

Wenn ein Inso-Verfahren läuft, dürfte unter Umständen nicht das ganze Gehalt zum Aufteilen zur Verfügung stehen. Kann sein, dass auch der Inso-Verwalter bzw. die Gläubiger davon was abbekommen. Welcher Betrag wurde vom Inso-Verwalter dem Schuldner im fiktiven Fall überlassen?

Gruß
Ingrid

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Hallo,

wichtig ist zu wissen:

wie alt ist das Kind, also ob es voll- oder minderjährig ist.
Des weiteren welche Ausbildung macht das Kind. Geht es noch
auf eine allgemeinbildende Schule, macht es eine Lehre,
studiert es. Wo wird das Kind leben.

Wenn ein Inso-Verfahren läuft, dürfte unter Umständen nicht
das ganze Gehalt zum Aufteilen zur Verfügung stehen. Kann
sein, dass auch der Inso-Verwalter bzw. die Gläubiger davon
was abbekommen. Welcher Betrag wurde vom Inso-Verwalter dem
Schuldner im fiktiven Fall überlassen?

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,
das Kind ist volljährig und macht eine Lehre , die im Sommer diese Jahr beendet wird. Er lebt nicht mehr im Haushalt der Eltern.

Die Frage, welcher Betrag vom Inso-Verwalter dem Schuldner im fiktiven Fall überlassen wurde, versteh ich nicht ganz, kannst du sie kurz näher erläutern. Meinst du, ob vom Nettoverdienst Zahlungen an den Insoverwalter gegangen sind, also da ist nichts gezahlt worden.

Gruß Amelie

Hallo Amelie,

normalerweise muss ein Schuldner der ein Insoverfahren mit Restschuldbefreiung durchläuft sechs Jahre lang den Betrag an den Insoverwalter abführen, der oberhalb seiner Pfändungsfreigrenze (deren Höhe findest Du unter http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Pfaendungs… ) liegt. Bei den Pfändungsfreigrenzen werden die Unterhaltsberechtigten mit Pauschalsummen berücksichtigt.

Diese Pauschalsummen sind nicht unbedingt identisch mit den Beträgen die ein Unterhaltspflichtiger laut Düsseldorfer Tabelle an die Berechtigten bezahlen muss. Gilt auch für die Pfändungsfreigrenze und den Selbstbehalt im Familienrecht.

Laut Broschüre des Justizministeriums bleiben dem Schuldner bei zwei Unterhaltsberechtigten und einem Einkommen von 1.900,-- bis 1.909,99 Euro ein Betrag von 1.627,95 Euro um sein Leben und das Leben der Unterhaltsberechtigten zu finanzieren. Was er darüber verdient geht an den Inso-Verwalter (oder Treuhänder), der damit seine Kosten abrechnet und darüber liegende Beträge an die Gläubiger verteilt.

Laut Düsseldorfer Tabelle hat er einen Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind (das nicht einem minderjährigen gleichstellt ist) von 1.100 Euro.

Gegenüber der getrenntlebenden oder geschiedenen Ehefrau hat er einen Selbstbehalt von 1.000 Euro.

Wenn man davon ausgeht, dass die Ehefrau 3/7 des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens (ob vor oder nachdem der Inso-Verwalter das Geld bekommen hat weiß ich nicht) bekommt, aber ihm auf jeden Fall 1.000 Euro verbleiben müssen, wird für das volljährige Kind nicht allzuviel mehr bekommen (da er hier ja einen Selbstbehalt von 1.100 Euro hat)und es wird wohl von seinem „Lehrgeld“ leben müssen.

Ist ganz schön kompliziert und ich hoffe, dass ich jetzt keinen Denkfehler hineingebracht habe.

Gruß
Ingrid

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Hallo Amelie,

normalerweise muss ein Schuldner der ein Insoverfahren mit
Restschuldbefreiung durchläuft sechs Jahre lang den Betrag an
den Insoverwalter abführen, der oberhalb seiner
Pfändungsfreigrenze (deren Höhe findest Du unter
http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Pfaendungs…
) liegt. Bei den Pfändungsfreigrenzen werden die
Unterhaltsberechtigten mit Pauschalsummen berücksichtigt.

Diese Pauschalsummen sind nicht unbedingt identisch mit den
Beträgen die ein Unterhaltspflichtiger laut Düsseldorfer
Tabelle an die Berechtigten bezahlen muss. Gilt auch für die
Pfändungsfreigrenze und den Selbstbehalt im Familienrecht.

Laut Broschüre des Justizministeriums bleiben dem Schuldner
bei zwei Unterhaltsberechtigten und einem Einkommen von
1.900,-- bis 1.909,99 Euro ein Betrag von 1.627,95 Euro um
sein Leben und das Leben der Unterhaltsberechtigten zu
finanzieren. Was er darüber verdient geht an den
Inso-Verwalter (oder Treuhänder), der damit seine Kosten
abrechnet und darüber liegende Beträge an die Gläubiger
verteilt.

Laut Düsseldorfer Tabelle hat er einen Selbstbehalt gegenüber
dem volljährigen Kind (das nicht einem minderjährigen
gleichstellt ist) von 1.100 Euro.

Gegenüber der getrenntlebenden oder geschiedenen Ehefrau hat
er einen Selbstbehalt von 1.000 Euro.

Wenn man davon ausgeht, dass die Ehefrau 3/7 des ihm zur
Verfügung stehenden Einkommens (ob vor oder nachdem der
Inso-Verwalter das Geld bekommen hat weiß ich nicht) bekommt,
aber ihm auf jeden Fall 1.000 Euro verbleiben müssen, wird für
das volljährige Kind nicht allzuviel mehr bekommen (da er hier
ja einen Selbstbehalt von 1.100 Euro hat)und es wird wohl von
seinem „Lehrgeld“ leben müssen.

Ist ganz schön kompliziert und ich hoffe, dass ich jetzt
keinen Denkfehler hineingebracht habe.

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

ich danke dir recht herzlich für die Aufklärung. Da bislang nichts an den Insolvenzverwalter gezahlt werden mußte, verstehe ich es so, dass erst die Frau und das Kind bedient (Selbstbehalt) werden müssen. Und wenn der Mann über 3100,00 Euro verdient, geht der darüber liegende Betrag an den Verwalter und Rest an die Gläubiger. Ist es so korrekt?

Gruß Amelie

Hallo Amelie,

wenn ein Schuldner die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren „Wohlverhaltensphase“ will muss er alles, was er über den pfändungsfreien Betrag einnimmt an den Insolvenzverwalter/Treuhänder geben, damit aus diesem Geld Insolvenzverwalter und Gläubiger größtmöglichst „befriedigt“ werden. Steht irgendwo im Inso-Gesetz.

Wenn das nicht getan wird, gibt es laut Gesetz keine Restschuldbefreiung - also die Schulden werden nicht auf Null gestellt.

Warum hier nichts an den Inso-Verwalter bezahlt wird, kann ich nicht wissen.

Die Reihenfolge der „Bedienung“ ist: erst bleibt dem Unterhaltszahler sein Selbstbehalt. Der ist gegenüber der Ehefrau 1.000,-- Euro und gegenüber dem volljährigen Kind 1.100 Euro.

Dann bekommt erst die Ehefrau Unterhalt, aber ihm bleiben auf jeden Fall 1.000,-- Euro.

Bleibt trotz Unterhalt an die Ehefrau noch was übrig, bekommt es das volljährige Kind. Aber hier dürfen dem Vater 1.100 Selbstbehalt übrig bleiben.

Beispiel 1: Nach der Unterhaltszahlung an die Ehefrau verbleiben dem Vater 1.100 Euro übrig.
Ergebnis: Kind bekommt keinen Unterhalt

Beispiel 2: Nach der Unterhaltszahlung an die Ehefrau verbleiben dem Vater 1.200 Euro übrig.
Ergebnis: Kind bekommt 100 Euro Unterhalt - wenn es nach der Einberechnung des eigenen Verdienstes den Unterhalt (laut DüTa)noch benötigt.

Beispiel 3: Ehemann verdient 1.300 Euro.
Ergebnis: Ehefrau bekommt 300 Euro Unterhalt, auch wenn das nicht die üblichen 3/7 sind . Ihm müssen 1.000 Euro Selbstbehalt verbleiben.
Kind bekommt keinen Unterhalt mehr, da er weniger als 1.100 Euro hat.

Der pfändungsfreie Betrag wäre bei einem Einkommen (netto) von 3.100 Euro und zwei Unterhaltsberechtigten 2.268 Euro - allso, alles was er mehr verdient bekommt der Inso-Verwalter.
Der Selbstbehalt laut DüTa bleibt bei 1.000 Euro gegenüber der Ehefrau und 1.100 gegenüber dem volljährigen Kind.

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

ich danke dir recht herzlich für die Aufklärung. Da bislang
nichts an den Insolvenzverwalter gezahlt werden mußte,
verstehe ich es so, dass erst die Frau und das Kind bedient
(Selbstbehalt) werden müssen. Und wenn der Mann über 3100,00
Euro verdient, geht der darüber liegende Betrag an den
Verwalter und Rest an die Gläubiger. Ist es so korrekt?

Gruß Amelie

Danke Ingrid, super deine Erklärung. Jetzt ist es bei mir heller.

Gruß Amelie