Guten Tag, kann mir bitte jemand Auskunft zu folgendem Sachverhalt geben? Der geschiedene Ehegatte erhält vom Sozialamt Grundsicherung. Nun fordert das Sozialamt den Exgatten auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auch die seines neuen Ehepartners anzugeben. Der geschiedene Ehegatte hat keinen Titel auf Unterhalt. Muß der neue Ehepartner Angaben machen und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage besteht die Pflicht? Vielen Dank für Antworten. Gruß Anton5449
Hallo,
mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, mit der man den neuen Ehepartner zwingen kann, bei Ehegattenunterhalt seine Einkünfte offenzulegen. Bei Kindesunterhalt könnte es anders aussehen.
Anders kann es auch aussehen, wenn der neue Ehepartner als Unterhaltsberechtigter mitberechnet werden soll. Dann muss natürlich überprüft werden, ob der neue Ehepartner nicht selber genug verdient bzw. mit welcher Summe er in die Berechnung eingeht.
Noch ein Hinweis: wenn Ehegattenunterhalt nach langer Zeit verlangt wird in der kein Unterhalt floss, ist der geschiedene Ehepartner u. U. auch nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Die „Unterhaltskette ist gerissen“.
Hier würde ich empfehlen einen guten Anwalt einzuschalten. Die Sozialbehörden versuchen oft zu „übertölpeln“.
Gruß
Ingrid
Guten Tag Ingrid, vielen Dank für die schnelle Antwort. Es wäre ja auch ein rechtliches Unding, wenn der 2. Ehepartner für den 1. bezahlen müßte. Viele Grüße anton5449
Hallo,
Es wäre ja auch ein rechtliches Unding, wenn der 2. Ehepartner für den 1. bezahlen müßte.
Dooooch, das gibt es wirklich, dass der zweite Ehepartner für den ersten bezahlen muss. Allerdings nur, wenn es einen Unterhaltstitel zu Gunsten des ersten Ehepartners gibt und der Unterhaltszahler verstirbt. Unterhaltszahler hinterlässt an zweiten Ehepartner ein schönes Erbe. Bis zum Pflichtteil, muss der zweite Ehepartner dann das Erbe einsetzen um den Unterhaltstitel zu bedienen.
Dann wurde sogar mal von einem Gericht geurteilt, dass ein Exmann an den zweiten Mann der verstorbenen Exfrau zahlen muss: http://www.carookee.com/forum/Zweitfrauen-VafK/56/So…
Recht wird zwar im Namen des Volkes gesprochen, aber bestimmt nicht immer im Sinne des Volkes.
Gruß
Ingrid
Hi,
in deinem Urteil geht es allerdings um den Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente, und nicht um den Unterhalt.
Daher finde ich deine Ausführungen etwas verwirrend/irreführend.
Ansonsten wäre das ja kaum zu fassen, dass man als 2. Ehegatte die Unterhaltspflicht(!) erbt.
Eigentlich müsste die Unterhaltspflicht doch mit Tod des Unterhaltspflichtigen erlischen.
Oder geht auch eine Unterhaltspflicht tatsächlich auf den Erben über, wenn der kein Familienmitglied ist?
Im Falle des Versorgungsausgleiches ist es etwas anderes, da ein Witwer Anspruch auf Witwerrente hat. Wenn ein Teil des Anspruches der (Gesamt)Rente der verstorbenen Frau im Zuge des Versorgungsausgleiches zu Stande kam, holt sich der RV-Träger diesen Teil beim Versorgungsausgleichsverpflichteten zurück. Denke ich mal.
ms
Hallo,
in deinem Urteil geht es allerdings um den
Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente, und
nicht um den Unterhalt.Daher finde ich deine Ausführungen etwas
verwirrend/irreführend.
Sollte auch nur aufzeigen, dass es auch in solchen Situationen durchaus zu Zahlpflichten (egal welcher Art) kommen kann.
Ansonsten wäre das ja kaum zu fassen, dass man als 2. Ehegatte
die Unterhaltspflicht(!) erbt.
Ja, aber nur wenn der Unterhalt tituliert (also z. B. Gerichtsurteil, Beschluss) ist und in recht engen Grenzen.
Eigentlich müsste die Unterhaltspflicht doch mit Tod des
Unterhaltspflichtigen erlischen.
Sie erlischt immerhin mit dem Tod des UnterhaltsBERECHTIGTEN. Obwohl, auch nicht sofort und ganz. Die Beerdigungskosten darf man doch noch bezahlen.
Oder geht auch eine Unterhaltspflicht tatsächlich auf den
Erben über, wenn der kein Familienmitglied ist?
Ja, aber sie ist begrenzt auf den Pflichtteil, den der Exehepartner haben würde, wenn er noch verheiratet wäre.
Im Falle des Versorgungsausgleiches ist es etwas anderes, da
ein Witwer Anspruch auf Witwerrente hat. Wenn ein Teil des
Anspruches der (Gesamt)Rente der verstorbenen Frau im Zuge des
Versorgungsausgleiches zu Stande kam, holt sich der RV-Träger
diesen Teil beim Versorgungsausgleichsverpflichteten zurück.
Denke ich mal.
Schon, aber wenn (rein fiktiv) z. B. die Ex meines Mannes, die eine ganze Reihe jünger ist als er, sterben würde, BEVOR sie die übertragene Rente oder nur kurze Zeit (in etwa 2 Jahre) in Anspruch nimmt, dann könnte mein Mann verlangen, dass die Rentenversicherungsanstalt den übertragenen Rentenanspruch wieder auf ihn zurückschreibt. Das wissen viele geschiedene nicht und verschenken viel Geld, da es nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gemacht wird.
Die Jahre aber, die er schon vorher wegen der Übertragung weniger Rente bekam, bekommt er vermutlich nicht nachgezahlt. Wenigstens konnte ich hierüber bisher nichts finden.
Das alles war aber nicht wirklich die Frage des UP - wollte ich eigentlich nur am Rande erwähnen.
Gruß
Ingrid
Guten Morgen Ingrid, habe Deinen Rat befolgt und mir Rechtsauskunft geholt. Leider ist es doch so, daß die zweite Ehefrau Auskunft geben muß. Die rechtliche Grundlage ist in § 117 SGB XII verankert. Man kann sich dagegen nicht wehren. Gruß anton5449