Wir vermieteten seit 1989 eine Ferienwohnung in Frankreich. Auch nach der Scheidung wurde diese, wie zuvor vermietet. Kürzlich hat meine Ex einen geplanten Aufenthalt in der Wohnung dazu benutzt und zieht nicht mehr aus. Der franz. Gerichtsgutachter erkennt nur eine geringfügige Miete auf Basis eines Jahresmietvertrages an, nicht jedoch die nachweislich, Buchungsanfragen liegen vor, erzielbare Einnahme bei wöchentlicher Vermietung. Das Verhältnis ist ca. 1 zu 10!
Kann ich diese Differenz in Deutschland im Unterhaltsverfahren geltend machen. Wir haben beide ein gemeinsames Nutzungsrecht an der Wohnung.
Gerne höre ich von Euch und bedanke mich für Eure Antworten im Voraus.
Hallo,
auch in Deutschland wirst Du den Wert der Wohnung bzw. den Ertragswert nachweisen müssen.
Mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit wird sich das Gericht dabei auch auf den französischen Gerichtsgutachter „ausruhen“.
Ob es Sinn macht, das „Wohnungsverfahren“ in ein Unterhaltsverfahren zu integrieren, bezweifle ich. Das sollte der Anwalt prüfen, der das laufende Unterhaltsverfahren betreut.
Für mich wäre es logisch, den Mann aus der Wohnung zu klagen, weil ich sie selber nutzen möchte. Gebe aber keine Garantie ob das funktioniert, da ich hier das französische Recht nicht kenne.
Gruß