Frau mit Kind (Kind ist jetzt 13 Jahre alt) ist seit 11 Jahren geschieden. Die Ehe hielt 4 Jahre.
Damals wurde vereinbart, die Frau verlangt keinen Unterhalt, solange der Mann das gemeinsame Darlehen bezahlt.
Nun, nach der neuen Gesetzgebung will die Frau einen Unterhalt verlangen. Sie hat während der Ehe nicht gearbeitet und somit wäre eine „Rückabwicklungszeit“ (wie die Richter das so nennen)ohnehin maximal auf 4 Jahre begrenzt.
Ich glaube Frau hat keine Chance mehr auf Ehegattenunterhalt. Was lgaubt ihr?
Hallo,
von was hat denn die Exfrau all die Jahre gelebt?
Außerdem, nach dem neuen Unterhaltsrecht ist sie erst recht dafür verantwortlich, dass sie sich nach der Scheidung „auf eigene Füße stellt“.
Außerdem - und das dürfte das wichtigste Argument sein - ist die Unterhaltskette gerissen.
Irgendwann hat ein ehemaliger Ehepartner (natürlich auch in weiblicher Form) das Recht, dass er sein Leben neu gestaltet, wie er möchte, und zwar ohne dass nach Jahren doch wieder Unterhaltsforderungen kommen, die seine neue Lebensplanung kaputt machen bzw. ihn in finanzielle Probleme bringen.
So nebenbei: Sozialbehörden sehen das meist anders als die Familienrichter. Aber Familienrichter „haben einen höheren Rang“.
Sehe wenig Chancen für die Exfrau, dass sie doch noch an Geld kommt.
Gruß
Ingrid
Was heißt hier, die Unterhaltskette sei gerissen?
Wenn sie nach der Scheidung die ganze Zeit bei den Sozialbehörden ihr Einkommen bezogen hätte, wäre doch die Kette nicht unterbrochen.
Und selbst wenn die Sozialbehörden die Sache anderst sehen würden, haben die keine Entscheidungsgewalt.
Könnten die etwa dem „Bittsteller“ vorschreiben, eine Unterhaltsklage einzureichen, ansonsten würden sie die Leistungen kürzen?
Das wäre ja wohl ein dreister Eingriff der Behörden.
Da könnten die auch gleich ein Pflichteilsanspruch eines Sozialhilfeempängers einfordern, und das womöglich noch zu Lebzeiten des Erblassers.
Da könnten die auch gleich ein Pflichteilsanspruch eines
Sozialhilfeempängers einfordern, und das womöglich noch zu
Lebzeiten des Erblassers.
Solange der Erblasser noch lebt, gibt es kein Erbe und damit keinen Pflichtteil und damit nichts, was irgendwer einfordern könnte.
Das wa rnur Beispielhaft gedacht. Selbst wenn der Erblasser verstorben ist, hat das Amt kein Recht ein Pflichtteil einzufordern, wenn derjenige, dem dieser Teil zusteht es nicht in Anspruch nimmt oder nehmen will.
Aber das bezog sich nur auf die „Macht“ eines Amtes!
Ist weit weg vom Unterhaltsthema.
Hallo,
die Sozialbehörden machen das ganz einfach: entweder der Sozial bzw. Unterhaltsempfänger verklagt den potenziellen Unterhaltszahlter oder sie rechnen so, als würde Unterhalt fließen.
Passiert laufend. Man kann nicht auf Staatskosten vorrangige Verpflichtete schonen. Darüber gibt es Urteile.
Der Vergleich mit dem Pflichtteil hinkt sehr stark. Der „irgenwann mal Tode“ kann bis zu seinem Lebensende mit seinem Vermögen machen was er will.
Wenn er stirbt und es ist nix mehr da, weil er sich sein eigenes Leben vergoldet hat, gehen halt die Erben leer aus.
Mir ist in Erinnerung, dass Sozialhilfeempfänger auch schon von Sozialbehörden gezwungen wurden, nach dem Tod des Erblassern ihr Pflichtteil einzufordern. Allerdings weiß ich nicht, wie das dann gerichtlich ausging - also ob sich die Gerichte dieser Auffassung anschlossen.
Zur Unterhaltskette: Ein interessanter Gedanke von Dir, wenn sie längere Zeit öffentliche Mittel erhalten hat, dass dann die Unterhaltskette nicht gerissen ist.
Wir gehen vom fiktiven Fall aus, dass der Unterhaltszahler nicht „abgetaucht“ war, sondern eben mangels Masse nicht Unterhalt leisten konnte. Deswegen hat der Staat die unterhaltsberechtigte Person unterstützt.
Aber - wenn der Unterhaltszahler nicht leistungsfähig war - war er auch nicht leistungspflichtig.
Hat er z. B. spät einen Karrieresprung gemacht, ein Erbe oder einen Lottogewinn erhalten, ist dieses Geld nach der Ehe gekommen und ist nicht ehebedingt. Unterhalt zahlt man an den Expartner nach dem Einkommen, das ehebedingt ist.
Somit auch hier wieder nicht unterhaltspflichtig.
Gruß
Ingrid
Unterhalt zahl
Der Unterhaltszahler ist weder untergetaucht, noch war er Zahlunsunfähig.
Bei der Scheidung wurde eine „Absprache“ getroffen, dass der Exmann die verbleibenden Schulden bedient, die Frau dafür keinen Unterhalt verlangt.
Jetzt will der Mann, dass die Frau sich an den Raten für die Schulden beteiligt. Auf Zivilrechtlichem Wege will er die hälfte der Raten einklagen. Ich weiß nicht ob das Rückwirkend geht.
Die Absprache wäre damit hinfällig, allerdings wohl auch die Unterhaltsgeschichte dank der Gesetzesänderung.
Der Unterhaltszahler ist weder untergetaucht, noch war er
Zahlunsunfähig.
Bei der Scheidung wurde eine „Absprache“ getroffen, dass der
Exmann die verbleibenden Schulden bedient, die Frau dafür
keinen Unterhalt verlangt.
Ist das denn nachweisbar? Also z. B. ein gerichtlicher Vergleich?
Jetzt will der Mann, dass die Frau sich an den Raten für die
Schulden beteiligt. Auf Zivilrechtlichem Wege will er die
hälfte der Raten einklagen. Ich weiß nicht ob das Rückwirkend
geht.
Das wäre u. U. der § 426 BGB und der geht sicherlich rückwirkend. Er kann ja nur die Hälfte einklagen, die er schon vorher bezahlt hat und nicht klagen unter dem Motto: ich würde zahlen, wenn sie mir zurückbezahlt.
Die Absprache wäre damit hinfällig, allerdings wohl auch die
Unterhaltsgeschichte dank der Gesetzesänderung.
Versteh ich jetzt nicht. Das Unterhaltsrecht hat in dieser Hinsicht eher den Unterhaltszahler gestärkt und nicht den Unterhaltsempfänger. Nach dem neuen Recht ist jeder Partner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich, wenn er dazu in der Lage ist.
Leute die älter als fünfzig Jahre sind und wo die Frau bis dato nicht berufstätig war, wird wohl Unterhalt bekommen. Oder ein Ehepartner der noch ein kleines Kind betreut. Aber es ist kaum zu erwarten, dass einem Ehepartner, der jahrelang keinen Unterhalt bekommen hat, plötzlich wieder Unterhaltsanspruch zuerkannt wird.
Zu beachten wäre evtl. auch, wie hoch wäre der Unterhaltsanspruch gewesen und wie hoch war die Schuldentilgung (incl. Zinsen)? Vielleicht will in diesem fiktiven Fall der Mann ja nur diese Differenz einklagen?
Als Beispiel: er zahlt 1.200 Euro (Anteil der Frau wäre 600 Euro)Schulden incl. Zinsen ab, aber die Frau hätte nur einen Unterhaltsanspruch von 400 Euro. Somit könnte er 200 Euro von ihr einklagen.
Gruß
Ingrid
Der Unterhaltszahler ist weder untergetaucht, noch war er
Zahlunsunfähig.
Bei der Scheidung wurde eine „Absprache“ getroffen, dass der
Exmann die verbleibenden Schulden bedient, die Frau dafür
keinen Unterhalt verlangt.Ist das denn nachweisbar? Also z. B. ein gerichtlicher
Vergleich?
Nein, vor Gericht wurde kein Unterhalt ausgehandelt. Die Absprache wurde mit den Anwälten schriftlich niedergelegt und besagt: solange der Mann die Dahrlehensraten bezahlt, solange verlangt Frau keinen Unterhalt.
Die Darlehnsraten waren 200€ und die Gesamtschulden noch 37000€
Jetzt will der Mann, dass die Frau sich an den Raten für die
Schulden beteiligt. Auf Zivilrechtlichem Wege will er die
hälfte der Raten einklagen. Ich weiß nicht ob das Rückwirkend
geht.Das wäre u. U. der § 426 BGB und der geht sicherlich
rückwirkend. Er kann ja nur die Hälfte einklagen, die er schon
vorher bezahlt hat und nicht klagen unter dem Motto: ich würde
zahlen, wenn sie mir zurückbezahlt.
Er hat die ganze Zeit brav die Raten bezahlt. Im Innenverhältnis der Bank ist die Frau jedoch als Mitschuldner eingetragen und die Bank hat sie aus dieser Verpflichtung nicht herausgelassen.
Zu beachten wäre evtl. auch, wie hoch wäre der
Unterhaltsanspruch gewesen und wie hoch war die
Schuldentilgung (incl. Zinsen)? Vielleicht will in diesem
fiktiven Fall der Mann ja nur diese Differenz einklagen?
Um diese Rechnung aufzustellen müssen die damaligen Verhältnisse hinzugezogen werden. Und bei der geringen Höhe der Raten würde der Mann sich wohl selbst betrügen.
Nein, vor Gericht wurde kein Unterhalt ausgehandelt. Die
Absprache wurde mit den Anwälten schriftlich niedergelegt und
besagt: solange der Mann die Dahrlehensraten bezahlt, solange
verlangt Frau keinen Unterhalt.
Die Darlehnsraten waren 200€ und die Gesamtschulden noch
37000€
Ohne dass ich jetzt nachrechne, bei 200 Euro monatlichem Zins und Tilgung, dürfte das Abzahlen der Schuld noch weit mehr als 20 Jahre dauern (hängt ja auch daran, wie hoch der Zinssatz ist).
Sooooo lange ist er für die Frau ja nicht unterhaltspflichtig, da kann sie schon lange auf eigenen Beinen stehen.
Wenn man seine Ratenzahlung als Unterhaltsersatzleistung nimmt, hat er schon das Limit der Unterhaltsdauer erreicht.
Gruß
Ingrid
Dann stimmt doch auch die Aussage, dass nach neuer Rechtslage die Unterhaltszahlung sowohl in Höhe als auch in der Dauer begrenzt werden kann und die Dauer der Unterhaltszahlung maximal die der Ehezeit entspricht. Also die maximale Zeit der „Entflechtung“ aus der Ehe.
Somit hätte der Ehemann schon nach 4 Jahren (So lange war die Ehezeit)die Unterhaltszahlung abgeschlossen gehabt (nach neuem Recht).
Da das neue Recht aber erst seit 2008 gilt, hätte die Unterhaltszahlung spätestens dann geendet.Also, egal wie alle sich drehen und wenden:
Frau hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt!
Mann hätte noch das Recht der Rückforderung der geleisteten Abzahlungen für das gemeinsame Darlehen. Ob nun ab sofort (wenn er es einklagt) oder Rückwirkend die letzten 6 Jahre sei noch offen.
Dann stimmt doch auch die Aussage, dass nach neuer Rechtslage
die Unterhaltszahlung sowohl in Höhe als auch in der Dauer
begrenzt werden kann und die Dauer der Unterhaltszahlung
maximal die der Ehezeit entspricht. Also die maximale Zeit der
„Entflechtung“ aus der Ehe.
Das ist nirgendwo Gesetz, sondern eine „Faustregel“, an die KANN sich ein Richter halten, muss er aber nicht.
Somit hätte der Ehemann schon nach 4 Jahren (So lange war die
Ehezeit)die Unterhaltszahlung abgeschlossen gehabt (nach neuem
Recht).
Stimmt sooooo nicht, da Kindererziehungszeiten der Ehe hinzuaddiert werden. Wenn jemand einen Tag verheiratet war und es gibt ein gemeinsames Kind, ein Ehepartner betreut das Kind - sagen wir mal - fünf Jahre, dann wird gerechnet, als hätte die Ehe fünf Jahre gedauert.
Da das neue Recht aber erst seit 2008 gilt, hätte die
Unterhaltszahlung spätestens dann geendet.Also, egal wie alle
sich drehen und wenden:
Das ist aber eine recht eigenwillige Interpretation von Dir. Da hätte der Mann 2008 klagen müssen - es gilt immer ab dem Zeitpunkt wo auf Änderung geklagt bzw. die Änderung beim anderen Vertragspartner anmoniert wird. Tut das jemand nicht, rechtzeitig, hat der Jemand eben Pech gehabt.
Frau hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt!
Jein - ob er Chancen hat, sollte mit einem guten Anwalt geklärt werden. Ohne Einsicht in die Verträge, kann sehr viel schief laufen. Schon die Fragestellung war ungenügend und nur scheibchenweise kamen weitere Infos, die jedesmal ein anderes Bild von der Gesamtsituation ergaben. In einem solchen Fall eine Prognose zu erstellen, wäre Kaffeesatzlesen.