hier meine Frage bzw der Sachverhalt:
Kann der Ehegattenunterhalt auch nachträglich und rückwirkend eingefordert werden?
Ich bin seit Januar 2011 geschieden und zahle für meine Kinder den entsprechenden Kindesunterhalt nach Düssldorfer Tabelle. Meine Ex bekommt keinen Unterhalt, weil sie u.a. bis Juli 2012 in unserem gemeinsamen EFH mit den Kindern gewohnt hat und ich die Kosten der Immobilie bis zum 1.1.2010 alleine getragen habe und danach wurden diese 50/50 aufgeteilt. Bis zur Trennung (10/2008) hat sie nicht gearbeitet hat dann aber zum 1.1.2010 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Zuerst Teilzeit und jetzt seit einigen Monaten Vollzeit. Gestern hat sie mir dann eröffnet, dass sie jetzt 350€ Ehegattenunterhalt einfordern will (auch noch rückwirkend zum August 2012). Begründung: der hälftige Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Immobilie wäre als Ehegattenunterhalt anzurechnen gewesen und den könnte sie jetzt weiter einfordern.
Hat sie darauf einen Anspruch?
A) Sie arbeitet Vollzeit und die Kinder sind 13 und 15 Jahre
B) ein Unterhalt auch bei der gerichtlichen Ehescheidung nicht Gegenstand war
und nicht dokumentiert wurde.
Wenn weitere Info’s für eine Einschätzung benötigt werden, dann kann ich diese auch gerne nachträglich abgeben.
Auf jeden Fall erst einmal Danke im voraus!