Ehegattenunterhalt nachträglich einfordern?

hier meine Frage bzw der Sachverhalt:

Kann der Ehegattenunterhalt auch nachträglich und rückwirkend eingefordert werden?

Ich bin seit Januar 2011 geschieden und zahle für meine Kinder den entsprechenden Kindesunterhalt nach Düssldorfer Tabelle. Meine Ex bekommt keinen Unterhalt, weil sie u.a. bis Juli 2012 in unserem gemeinsamen EFH mit den Kindern gewohnt hat und ich die Kosten der Immobilie bis zum 1.1.2010 alleine getragen habe und danach wurden diese 50/50 aufgeteilt. Bis zur Trennung (10/2008) hat sie nicht gearbeitet hat dann aber zum 1.1.2010 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Zuerst Teilzeit und jetzt seit einigen Monaten Vollzeit. Gestern hat sie mir dann eröffnet, dass sie jetzt 350€ Ehegattenunterhalt einfordern will (auch noch rückwirkend zum August 2012). Begründung: der hälftige Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Immobilie wäre als Ehegattenunterhalt anzurechnen gewesen und den könnte sie jetzt weiter einfordern.

Hat sie darauf einen Anspruch?
A) Sie arbeitet Vollzeit und die Kinder sind 13 und 15 Jahre
B) ein Unterhalt auch bei der gerichtlichen Ehescheidung nicht Gegenstand war
und nicht dokumentiert wurde.

Wenn weitere Info’s für eine Einschätzung benötigt werden, dann kann ich diese auch gerne nachträglich abgeben.

Auf jeden Fall erst einmal Danke im voraus!

Ja kann Sie fordern, aber Sie muss sich vorhalten lassen das Sie erst 1.1.2010 wieder eine Anstellung angenommen hat. Sie muss sich aber auch den geldwerte Vorteil das sie im EFH gewohnt hat anrechnen lassen. Die Gerichte gehen davon aus das Sie hätte eine Anstellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes annehmen muss. Beachte aber die neue rechliche Lage. Denn da wird alles wieder zurückgedreht, so das ihr was zusteht und das auch rückwirkend

sorry, da kann ich nicht helfen…

Unterhalt kann nur ab Antragstellung gefordert werden.

Wobei ich aber daran zweifle, wenn sie Vollzeit arbeitet,…dass sie überhaupt bedürftig ist.

Alles andere ist Quatsch. Lass sie laufen. Scheiße ist nur, wenn sie vor Gericht zieht, solltest du einen Anwalt haben und in der Regel läuft alles immer auf irgendeinen Vergleich hin,…dann musst du unter Umständen deinen Anwalt selbst bezahlen. Kurz,…sie kann dir Möglicherweise Kosten verursachen.

Was verdient die denn in Vollzeit ? Wie alt sind denn die Kinder und wo sind die denn untergebracht, wenn sie arbeitet ?
Was verdienst du denn ?

Hallo j.schue,

sofern Sie keinen Rechtstitel hat, kein Anspruch.
Dafür müsste sie sich erst mit einem Anwalt ggfs. auch vor Gericht gehen.

Rechtlich kann ich nicht sicher beurteilen, ob diese Formulierung auf einen Anspruch korrekt ist. Ihr Hinweis, dass dies nicht Inhalt des Scheidungsverfahrens war und auch meine ähnliche Situation/Erfahrung bestätigen diese Ansicht.

Lösungsansatz: Hinterfragen wie sie auf diesen Anspruch kommt mit der Bitte um Quellenangaben, Mit dem Hinweis, dass dies im Rahmen der Scheidung geregelt wurde (kein Anspruch = kein Bestandteil des Verfahrens). Damit besteht die Chance das Thema einzustellen.

Überlegen Sie sich auch gemeinsam, um welche Summe es tatsächlich geht, und was für alle Drei (Sie Beide und Anwalt) dann tatsächlich bei einem Gerichtsverfahren raus kommen könnte.

Die harte Tour. Warten bis der Anspruch juristisch korrekt durchgefochten wurde (d.h. abwarten).

alles gute EJWW

kurze Nachmeldung:

da Die Exfrau vollzeit arbeitet (was beim Alter der Kinder möglich und sinnvoll ist) gibt es keinen Anspruch auf Unterhaltsausgleich.

AG
EJWW

Ich kenn mich nur soweit aus das jetzt ein Anwalt die Sache übernehmen sollte.
Dass sie wirklich Unterhalt bekommt bezweifel ich, denke sie pockert ?

Lieber Gruß

Hallo,

Ehegattenunterhalt steht ihr nicht zu. Dieser wird nur bezahlt, wenn ein gemeinsames Kind unter drei Jahren da ist.
Danach muss jeder selber für seinen Unterhalt aufkommen. Sie bezahlen ja schon Unterhalt für die Kinder.
Da Sie für die Kinder zahlen,kann Ihre Ex nichts machen.
Sie arbeitet selber und wie Sie mir schreiben ist das Haus 50:50 gegangen,alsoliegt keine Bedürftigkeit vor.

Solange Sie verheiratet waren stand ihr der zu, danach
aber nicht.
Wurde das Haus verkauft und hat man noch Geld raus bekommen?

Hallo!

Erst einmal vielen Dank bis zu diesem Punkt für die Antwort!

Ja, das Haus wurde verkauft und dabei noch ein nettes Plus für
beide Parteien erwirtschaftet.

Danke und Gruss

Sie möchte also Unterhalt für die Zeit in der sie nicht mehr im Haus gelebt hat aber theoretisch den Wohnwert als Unterhalt bekommen hätte können?

Rückwirkend geht da nichts.

Wenn du jetzt Unterhalt zahlen müsstest - was ich stark bezweifel, da sie inzwischen voll arbeitet - dann nur ab Forderungstag und nicht rückwirkend.

Krümelchen

Hallo,

Frage: Was ist mit dem Geld aus dem Verkauf geworden?
Hat sie ihren Anteil bekommen?
Der Kindesunterhalt bleibt weiterhin bestehen.
Da sie Vollzeit arbeiten geht, glaube ich nicht, dass sie Anspruch auf Unterhalt hat- warum denn auch?
LG

dann kann sie auch nichts verlangen. Auch wenn sie einen Anwalt hat, die schreiben gerne und viel Mist.
Da braucht man auch nicht drauf zu reagieren, nur wenn das Gericht einen Termin ansetzen sollte.
Vor Klage Annahme beim Gericht auch nicht mit einem Anwalt antworten, erst wenn der Richter die Klage an nimmt.
Ansonsten müssen Sie Ihren Anwalt selber zahlen, da man keinen Anwalt nehmen muss.
Vor Gericht dann natürlich einen Anwalt, den muss der Verlierer dann bezahlen.
Gar nicht reagieren, soll sie doch eine Klage einreichen. Ihr Anwalt würde das auch sofort machen, denn die bekommen immer ihr Geld, ob sie gewinnen, oder verlieren. Eine Berufsehre haben die Heute nicht mehr.
Gruss
Agnes

Ehegattenunterhalt gibt es seit 4 Jahren
nicht mehr außer bei langen Ehen ca,15 Jahren und Kinder unter 3 Jahren.

Hallo,
normalerweise hat sie keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt mehr, auch nicht rückwirkend.
Hier würde ein Anwalt Ihnen genauere Auskünfte geben können.
alles Gute

Hi
Ehegattenunterhalt ist leider nicht mein Gebiet, sorry.

Stelle die Frage doch mal auf einer Anwaltsseite, kostet ca. 50€ und dann bekommst du eine erste Orientierung.

Gruss

Hallo
Das deine EX-Frau Vollzeit arbeitet ist doch sehr gut, den Sie kann für sich selbst sorgen.
Das Du für Deine beiden Kinder, die bei Deiner EX-Frau leben Unterhalt zahlst ist auch in ordnung,den die beiden gehören nun mal zu Dir u. können ja nichts dafür.
Aber das Du Ehegattenunterhalt zahen sollst ist fraglich,den so wie Du sagst steht nichts in den Scheidungsunterlagen darüber u. was dort drin steht ist Ausschlaggebend.
Das zweite ist Ihr seit zwei Jahren schon von ein ander geschieden,ich denke es wird sehr schwehr oder vieleicht unmöglich für Deiner EX-Frau irgendwelche Sachen einzuklagen, da Du rechtskräftige Scheidungspapiere hast u. alles schon Zwei Jahre her ist.
Nun warte erst einmal ab,den Deine EX-Frau ist am zuge u. wen nicht ander wahre es angebracht einen Anwalt eizuschalten,den der kann Dir dabei helfen.
Also ich würde mich mit Händ u. Füße gegen den Ehegattenunterhalt wehren.
Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß Seppel42

Hallo,

Hat sie darauf einen Anspruch?
A) Sie arbeitet Vollzeit und die Kinder sind 13 und 15 Jahre

Vermutlich wird sich die Exfrau ein „blaues“ Auge holen.

Erstens kann sie sowieso bei so großen Kindern Vollzeit arbeiten.

Zweitens, hat sie vermutlich Geld von der Hausteilung bekommen, welches sie zum Leben einsetzen muss.

Unterhalt bekommt nämlich nur, wer nicht in der Lage ist, den Unterhalt selbst zu erwirtschaften.

B) ein Unterhalt auch bei der gerichtlichen Ehescheidung nicht
Gegenstand war
und nicht dokumentiert wurde.

Sie A)

Gruß

Vielen Dank für die Antwort!

so, wie ich verstehe, wurde die Scheidung bereits durch gerichtliche Urteile geregelt.

Jetzt nachträglich Ehegattenunterhalt einzufordern, obwohl sie zum jetzigen Zeitpunkt ein eigenen Einkommen hat, wird meiner Meidung nach keine Aussicht auf Erfolg haben. Sogar Kindesunterhalt kann nur ab Zeitpunkt der Antragstellung eingefordert werden, nicht für vorherige Zeiten.

Ganz grob gesagt wird Ehegattenunterhalt gezahlt, wenn der Ehepartner nach der Trennung aufgrund Kleinstkinder nicht in der Lage ist, arbeiten zu gehen. Ab dem 3. Lebensjahr des kleinsten Kindes ist der Ex-Partner, der die Betreuung der Kinder übernommen hat, selbst für sich verantwortlich, für sein Einkommen zu sorgen.

Der Kindesunterhalt hat nichts mit dem Ehegattenunterhalt zu tun.

Alles, was bis zur Urteilsverkündung nicht vorgelegen hat, kann man meines Erachtens auch nicht mehr nachreichen oder nachträglich einfordern.