Ehegattenunterhalt trotz Ehevertrag

Gesetz den Fall, man würde in einem Ehevertrag Unterhalts- und Versorgungsansprüche ausschließen obwohl der Ehegatte zum Abschluß des Vertrags Mitte 50 und arbeitslos ist, wäre solch ein Vertrag sittenwidrig und nach einer Scheidung hinfällig?

Nicht unbedingt. Das kommt vermutlich auf die Voraussetzungen an unter denen der Ehevertrag geschlossen wurde.
Mit Mitte 50 kann man zwar arbeitslos sein aber mit Aussicht auf eine baldige hohe Rente oder Auszahlung von LV oder man hat bereits hohes Vermögen und benötigt überhaupt keinen unterhalt oder oder oder.
Einschätzen sollte das ein Rechtsanwalt und prüfen ob der Vertrag sittenwidrig ist ein Richter.

Grüße Bröselchen

Als ehemaliger Selbständiger hat er keine Rente und auch kein Vermögen. Und eine Lebensversicherung besteht auch nicht.
Er müßte von Hartz IV leben

Dann gibt es einige Fragen:
Warum hat er überhaupt geheiratet und warum hat er einen solchen Vertrag überhaupt unterschrieben hat?

Warum hat während seiner Selbständigkeit nicht selbst für seine Rentenzukunft gesorgt?

Als Gegenanwalt würde ich vermuten, dass die Ehe nur zur Zukunftversorgung geschlossen wurde und der Vertrag unterschrieben weil man der Meinung war er wäre sowieso sittenwidrig und man könne dagegen angehen.

Noch dazu ist jeder Ehepartner angehalten spätestens ab Scheidung für sich selbst zu sorgen.

Bröselchen

Hallo, keine Ahnung, ob das sittenwidrig ist.Ich denke, wenn der arbeitslose Partner dem zustimmt und voll geschäftsfähig ist, dann ist das wohl nicht anfechtbar. Aber diese Frage wird wohl nur ein Anwalt beantworten können, falls es überhaupt eine abschließende Antwort gibt.Leider gibt es in unserem Rechtssystem zu viele WENN und ABER. Alles Gute!

In der Tat kann ein Vertrag sittenwidrig sein, sollte aus diesem ersichtlich sein, dass ein Partner durch diesen Vertrag klar benachteiligt wird.

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird vor Gericht wahrscheinlich keine Anerkennung finden, sollte die Ehe über Jahre angedauert haben und ein Partner den Part zu Hause übernommen haben, während der andere berufstätig war. Der Versorgungsausgleich bestimmt die Rentenanteile eines jeden Partners, die vom Gericht mit den Rententrägern nach den gesetzlichen Vorlagen und den vorliegenden Werten berechnet werden.

Ehegattenunterhalt ist sehr wahrscheinlich zu leisten, wenn ein Partner ersichtlich durch den Vertrag benachteiligt wird.

Es wäre ratsam für den „benachteiligten Partner“, sich anwaltliche Hilfe zu holen. Auch bei Arbeitslosigkeit kann dieser einen Rechtsanwalt für Familienrecht kontaktieren. Diese Kosten werden dann als sog. „Beratungshilfe“ auf Antrag vom Gericht übernommen.

Eheverträge, egal wann geschlossen, die einen Partner während des Abschlusses oder zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung klar benachteiligen, werden vor dem Scheidungsrichter wohl keinen Bestand haben. Oder zumindest der Teil des Vertrages, der den (Ex)-Partner klar benachteiligt.

Wurde dieser Vertrag notariell beurkundet? Dann liegt der Fall anders. Hier gibt es nur eine gewisse Zeit des Widerspruchs. Inwieweit dieser Vertrag gültig ist, sollte man beim Anwalt prüfen lassen.

hallo,
sorry, das weiss ich nicht

lisa

Noch ist man NICHT verheiratet.
Man wohnt zusammen.
Und Grund für eine Heirat wäre z.B. die steuerlichen Vorteile, die man als unverheiratetes Paar nicht hat; ganz im Gegenteil, dass ich meinen Partner jetzt miternähre und z.B. Krankenversicherung für ihn zahlen muß, erschwert die ganze Situation.
Deshalb ist daran gedacht zu heiraten.
Allerdings möchte der verdienende Partner nicht das Risiko eingehen, dass er nach einer Scheidung dann noch mehr zahlen muß, und bei 40% Unterhaltszahlungen dann selbst am Existenzminimum knabbert.

Hallo spuenktchen,

Ich dachte, Versorgungsansprüche könne nicht ausgeschlossen werden, sehr wohl aber Unterhaltansprüche.
Bin aber mangels dieser speziellen Erfahrung hier nicht sicher. Daher empfehle ich konsultieren eines Rechtsanwaltes oder Familien Richters?!
Obgleich ein Notar hier auch auf eine Sittenwidrigkeit hinweisen müsste, ebenso wie ein Anwalt bei der Vertragsschließung ansonsten könnte dieser wiederum zu Verantwortung gezogen werden.

Ich hoffe es war ein bisschen hilfreich

fröhliche Grüße
EJM

Guten Tag,

ich bin zwar kein Anwalt, aber ich sehe es wie folgt:
Es gibt vielleicht Situationen, in denen die Erfüllung von einst geschlossenen Verträgen objektiv unmöglich ist.
Falls dies zu bejahen ist, dann auch keine Zahlungen.
Sittenwidrigkeit würde ich nicht annehmen, da spätestens
der Notar die Lage erkennen muss. Ich gehe hier von einem prinzipiell gültigen Ehevertrag aus.
Ich gehe aber auch davon aus, dass der Scheidungsrichter
ohnehin nochmals prüft.

LG
Thommy

Hallo dpuenktchen,
spätestens beim Notar würde dieser Vertrag nicht zur Unterzeichnung kommen, da ein Notar verpflichtet ist nachzufragen ob die gegnerische Partei anwaltlich beraten wurde und falls ja von wem. Wenn also eine anwaltliche Beratung nicht durchgeführt wurde, wird der Notar den durch den Ehevertrag benachteiligten dringend eine anwaltliche Beratung oder Vertretung empfehlen. Wenn im Vertrag nämlich der Hinweis auf die fehlende anwaltliche Beratung festgehalten ist, kann der benachteiligte Vertragspartner im Nachhinein den Vertrag als sittenwidrig anfechten, da er nicht ausreichend über die Benachteiligung aufgeklärt wurde, bzw. den Inhalt des Vertrages nicht verstanden hat.
Alles gute

Hallo
Ob solch ein Vertrag sittenwidrig oder hinfällig ist
kann ich nicht sagen,aber ich denke Vertrag ist Vertrag
vor allem ein Ehevertrag, ihr verzichtet ja beide darauf den anderen etwas zu Zahlen.
Aber um sich richtig ab zu sichern würde ich einen Anwalt fragen.
Gruß Seppel42

Hallo,
das ist sehr schwierig, das solltet ihr dringend mit einem Rechtsanwalt klären.

Gruß batman217

tut mir leid habe ich keine erfahrungswerte

Hallo…sorry ich kann nicht weiterhelfen!
Liebe Grüße

Hallo,
da der Ehevertrag normalerweise vor dem Notar gemacht wird, wird und muss er sowieso darauf hinweisen bzw. kommt der Vertrag dann nicht zustande. Nütze diese Rechtsbelehrung, zu der der Notar gesetzlich angehalten ist. Diese Information kann man evtl. auch im Vorfeld (Beratung) schon kostenlos erhalten.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Lieben Gruß
Bernd