Hallo,
wenn man einen ehemaligen Mitarbeiter wieder neu einstellt (so nach 1- 2 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), was ist dann mit der Betriebszugehörigkeit? Ist die erloschen und beginnt somit von neuem zu zählen?
LG
Konstanze80
Hallo,
wenn man einen ehemaligen Mitarbeiter wieder neu einstellt (so nach 1- 2 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses), was ist dann mit der Betriebszugehörigkeit? Ist die erloschen und beginnt somit von neuem zu zählen?
LG
Konstanze80
Hallo
Bei einer so kurzen Unterbrechung liegt die Wahrscheinlichkeit bei knapp unter 100%, daß die Betriebszugehörigkeit so zu betrachten ist, als sei das AV nicht unterbrochen gewesen. Also, „nein, beginnt nicht von neuem“.
Gruß,
LeoLo
Und wie lange muss der Mitarbeiter dann entlassen sein, damit die Betriebszugehörigkeit neu beginnt? In welchem Gesetzt kann ich dazu etwas finden?
Und wie lange muss der Mitarbeiter dann entlassen sein, damit
die Betriebszugehörigkeit neu beginnt? In welchem Gesetzt kann
ich dazu etwas finden?
Das kommt drauf an, für was die Betriebszugehörigkeit gelten soll.
Im Kündigungsschutzgesetz steht z.B. „(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
http://bundesrecht.juris.de/kschg/__1.html
Ansonsten kann z.B. für irgendwelche Dienstjubiläen auch was anderes vertraglich/tarifvertraglich vereinbart sein. Im BAT hats z.B. eine Regelung diesbezüglich.
Vielleicht kannst du mal konkreter werden?
MfG
Der Mitarbeiter war 15 Jahre beschäftigt und wurde ordentlich und fristgemäß gekündigt (betriebsbedingt, wegen zurückgehender Aufträge). Nun hat sich allerdings die Auftragslage verbessert und er soll wieder eingestellt werden. Allerdings möchte die Firma, dass die Betriebszugehörigkeit wieder neu zählt, wenn er wieder eingestellt wird, damit die Firma bei eventuellen Auftragsrückgang schneller reagieren kann und nicht wieder eine Kündigungsfrist von 5 Monaten hat.
Allerdings möchte die Firma, dass die Betriebszugehörigkeit
wieder neu zählt, wenn er wieder eingestellt wird, damit die
Firma bei eventuellen Auftragsrückgang schneller reagieren
kann und nicht wieder eine Kündigungsfrist von 5 Monaten hat.
Theoretisch zählt sie schon wieder neu, nur kann hier keiner voraussagen wie das ein Arbeitsgericht bei einer evtl. Klage sehen würde, wenn der Mitarbeiter kurzfristig wieder gekündigt werden würde. Bestünde denn überhaupt Kündigungsschutz von der Mitarbeiterzahl her?
Die Firma hat 6 Arbeiter, 3 Geschäftsführer und 2 Azubis.
Die Firma hat 6 Arbeiter, 3 Geschäftsführer und 2 Azubis.
Dann würde bei Neueinstellung kein Kündigungsschutz bestehen.
Vermutlich gibts auch zu diesem Thema Rechtsprechung, aber ich bin nicht so der Urteilssucher. Vielleicht hat ja noch jemand von den Experten hier diesbezüglich was zur Hand.
Und was heißt das genau, wenn kein Kündigungsschutz besteht? Die Kündigungsfrist müßte doch trotzdem eingehalten werden und die berechnet sich doch aus der Betriebszugehörigkeit?
Hallo
Sie sollten erstens davon ausgehen, daß Kündigungsschutz bestehen könnte, je nach Betriebszugehörigkeit und Arbeitsvolumen der anderen AN. Sie sollten zweitens davon ausgehen, daß die volle Betriebszugehörigkeit trotz der Unterbrechung anzurechnen ist und nur mit 5 Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann.
Eine Sachbefristung, soweit machbar, wäre da für Sie „sicherer“. Aber nur, wenn der Sachgrund im Streitfalle Bestand hat.
Gruß,
LeoLo
Und was heißt das genau, wenn kein Kündigungsschutz besteht?
Die Kündigungsfrist müßte doch trotzdem eingehalten werden und
die berechnet sich doch aus der Betriebszugehörigkeit?
Mit der Kündigungsfrist hat der Kündigungsschutz jetzt mal nichts zu tun. Und für die Kündigungsfrist wären wir wieder bei der Frage, ob Unterbrechungen zählen oder nicht. Wir drehen uns da im Kreis. Aus der Ferne kann mans nicht beurteilen. Der AG sollte sich an einen Anwalt wenden, wenn er sichere Aussagen dazu haben will. Der Anwalt könnte dann evtl. auch Tipps geben, wie der „neue“ Vertrag zu gestalten ist. Wenn für euch ein Tarifvertrag gilt, sollte man auch da einen Blick rein werfen.
Und was ist eine Sachbefristung?
Und was ist eine Sachbefristung?
Leider hatte der AN bereits ein befristets Arbeitsverhältnis, daher wird das wohl nichts mit der Sachbefristung. Trotzdem Danke.
Hallo
Mit zulässigem Sachgrund kann man immer wieder neu befristen. Da ist es dann unerheblich, ob der AN schon einmal sachlich oder zeitlich befristet für dich gearbeitet hat.
Gruß,
LeoLo
Danke, erstmal für eure Hilfe.