Ehemaliger Arbeitgeber verweigert Zahlung !

Person X war 3 Monate als Teilzeitkraft beschäftigt (ein Arbeitsvertrag gab es nicht und somit auch keine Kündigungsfrist).Die Tätigkeit wurde von Person X nach mündlicher Mitteilung kurzfristig beendet, um in einer anderen Firma einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Darüber ist der ehemalige Arbeitgeber nun dermaßen erbost, dass er sich einfach weigert, Person X das noch zustehende Gehalt zu überweisen. Der ehemalige Arbeitgeber hat weder Liquiditätsprobleme noch andere Zahlungsschwierigkeiten. Sein Verhalten beruht auf purer Willkür. Es handelt sich auch nur um einen geringen Betrag. Kann Person X dennoch dagegen vorgehen (z.B. durch Androhung ein Inkassobüro einzuschalten) ? Es ist auch bekannt, dass der ehemalige Arbeitgeber auch anderen Mitarbeitern, die gekündigt haben das Gehalt unterschlagen hat. Bisher kam er IMMER damit durch, weil anscheinend niemand der Betroffenen die Chance sah, einen relativ kleinen Betrag einzuklagen. Wie kann ein oder mehrere Betroffene, denn gegen solche Methoden vorgehen ?

  • Klage beim Arbeitsgericht erheben, insofern die Forderung berechtigt ist. Nix Inkasso!
  • kein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht gleichbedeutend mit keine Kündigungsfrist
  • Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen (BGB § 623), sonst hats im grunde keine Kündigung gegeben

Bin noch am grübeln, ob ich provokativ „Hallo“ und „Mfg“ schreiben sollte, wenn der Fragesteller selber völlig grußlos daher kommt (Grübelvorgang zur Zeit noch nicht abgeschlossen)

Hallo,

auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag! Und auch da gelten Kündigungsfristen! Theoretisch hätte Person X also nicht einfach so von heute auf morgen kündigen dürfen. Die Kündigung muss außerdem in jedem Fall schriftlich erfolgen, sonst ist sie wirkungslos.

Das ausstehende Geld kann man ggf. vorm Arbeitsgericht einklagen, allerdings könnte der AG evtl. Gegenklage einreichen wg. der Kündigungsfrist, da bin ich aber nicht wirklich informiert.

mfG, Goldfasan

Ergänzung
Hallo,

da ich auch immer schnell dabei bin, Regelungen für sinnlos oder einseitig zu halten, aber:

  • Kündigungen haben immer schriftlich zu erfolgen (BGB § 623),
    sonst hats im grunde keine Kündigung gegeben

Diese Regelung ist meines Wissens eingeführt worden, damit nach einem Streitgespräch o.ä. ein „ich kündige“ nicht wirksam wird egal von welcher Seite.

Das halte ich für sinnvoll.
Aber ich bin kein Jurist.

Gruß Volker

Hallo,

meine Laienmeinung:

Person X war 3 Monate als Teilzeitkraft beschäftigt (ein
Arbeitsvertrag gab es nicht und somit auch keine
Kündigungsfrist).

doch, es besteht ein Arbeitsvertrag und doch, es gibt die gesetzliche Kündigungsfrist (meines Wissens 4 Wochen zum Monatsende, bin aber nicht mehr ganz auf dem Laufenden).

Die Tätigkeit wurde von Person X nach
mündlicher Mitteilung kurzfristig beendet,

es ist also keine Kündigung erfolgt, da Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zwingend schriftlich zu erfolgen haben.

Darüber ist der
ehemalige Arbeitgeber nun dermaßen erbost

da keine Kündigung erfolgte, hat sich der AN der Leistungsverweigerung schuldig gemacht. Damit hat der AG möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber dem AN.

eine professionelle Rechtsberatung wäre dem AN angeraten. Die muss er aber in jedem Fall selber bezahlen, so dass es angesichts des geringen Streitwerts empfehlenswert wäre, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Gruß, Niels