Hallo,
vielleicht hat schon mal jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder hat einen Link zu einem passenden Gerichtsurteil parat.
Eine Rechtsberatung soll in jedem Fall auch noch aufgesucht werden.
Also: ein Paar mietet eine gemeinsame Wohnung, beide unterschreiben den Mietvertrag. Irgendwann trennen sich die Beiden und kündigen fristgemäß den Mietvertrag. Die eine Person zieht aus und zahlt Miete bis zum Ende des Vertrags. Die andere Person bleibt auch nach Ende der Mietzeit, einfach in der Wohnung! Nun will der Vermieter die andere Person haftbar machen.
Anmerkung: Es war auch schon ein Nachmieter vorhanden, der sitzt aber nun im Knast…(laut Aussage des Vermieters).
Hat jemand einen Rat, wo ich zu dem Thema etwas nachlesen kann?
Oder den entsprechenden §?
Auch eigene Erfahrungsberichte sind sehr willkommen.
Also: ein Paar mietet eine gemeinsame Wohnung, beide
unterschreiben den Mietvertrag.
ok
Irgendwann trennen sich die
Beiden und kündigen fristgemäß den Mietvertrag. Die eine
Person zieht aus und zahlt Miete bis zum Ende des Vertrags.
ok
Die andere Person bleibt auch nach Ende der Mietzeit, einfach
in der Wohnung! Nun will der Vermieter die andere Person
haftbar machen.
Mit dem Auslaufen des Mietvertrags hat die „andere Person“ sämtliche Rechte an der Wohnung verloren (übrigens im Ggs. zu den Pflichten). Für die überzogene Zeit darf der Vermieter aber um finanziellen Ersatz bitten.
Mit dem Auslaufen des Mietvertrags hat die „andere Person“
sämtliche Rechte an der Wohnung verloren
Sollte man meinen, ist aber zumindest dann nicht so, wenn der Vermieter zwei Wochen lang nicht eingreift (§ 545 BGB). Dann hat er plötzlich einen unbefristeten Mietvertrag und muss erneut kündigen. Wenn die andere Person den vereinbarten Mietzins bezahlt, darf sie auch bleiben.
Die Rückgabepflicht zu Mietende ist eine unteilbare Gesamtleistung, für die A+B gemeinschaftlich haften.
z.B.
2. a) … Haben mehrere Personen die Räume gemietet, so ist die Rückgabe erst dann erfolgt, wenn der Vermieter das Mietobjekt tatsächlich zurückerhalten hat. http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem… d.h. Mieter A+B haben ihre gemeinschaftliche Pflicht erst dann gemeinschaftlich erfüllt, wenn A+B die Mietsache geräumt und leer und vertragsgemäß an den Vermieter zurückgegeben haben!
a) Der Anspruch auf Rückgabe der Mietsache aus § 556 BGB ist auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Vermieter gerichtet. Mehrere Mieter haften für diese unteilbare Leistung gemäß § 431 BGB als Gesamtschuldner. Durch bloße Besitzaufgabe seitens eines Mieters oder auch aller Mieter erlangt der Vermieter nicht den unmittelbaren Besitz an der Mietsache, es tritt also keine Erfüllung des Rückgabeanspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB ein (Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., V.A Rdnrn. 6 und 22; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 246; Sternel, Mietrecht aktuell, 2. Aufl., Rdnr. 569; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 1041). http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_…
Auf Mieter A kann also aufgrund der Rechtslage noch einiges zukommen.
Denn der Vermieter ist aufgrund der Rechtslage gezwungen seine Räumungsklage gegen A+B gemeinschaftlich zu richten. Das bedeutet im Unterliegensfall, dass auch für alle Folgekosten (Anwälte, Gericht, Räumung) A+B gemeinschaftlichhaftbar sind.
Ebenso kann der Vermieter aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung nach BGB den im zustehenden Schadensersatz/Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe wahlweise von A oder B fordern.
Im Innenverhältnis besteht allerdings ein gesetzlicher Ersatzanspruch von A gegen B, da A sich vertrags-/gesetzeskonform verhalten hat - B jedoch nicht.
Was für Mieter B evtl. ein Vorteil sein mag (Fortsetzung/Wiederauflebung des Mietverhältnisses bei unwidersprochener Weiternutzung § 545 BGB), kann für A ein riesengroßer Nachteil sein!
Eine Rechtsberatung soll in jedem Fall auch noch aufgesucht werden.
Hallo Rudi,
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort und die vielen Links!
aber was genau ist denn der Kern der Frage?
insbesondere Rechtslage Mieter A oder Mieter B?
Mich hat eher die Rechtslage von Mieter A interessiert (Sorry, dass ich das nicht so deutlich formuliert habe.). Die Aussichten sind ja nicht gerade sehr rosig. Hat Mieter A da überhaupt noch irgendeine Chance? Wenn z.B. Mieter B schriftlich erkären würde, für die entstandenen Kosten zu haften?