Ehemaliger Soldat - Rechtsberatung - Verschwiegenheit

Ein ehem. Soldat unterliegt §14 SG (2).
Gilt dies auch für eine Rechtsberatung bei einem Anwalt?

Würde eine Änderung eintreten, wenn der Anwalt den ehemaligen Soldaten in einem Verfahren gegen die Bundeswehr vertreten würde?

Eine Antwort weiß ich sowieso nicht, aber eine Gegenfrage zwecks Klarstellung:

Geht es darum, ob der Soldat seinem Anwalt schildern darf, was vorgefallen ist?

Ja, was vorgefallen ist - auf den ausschlaggebenden „Fall“ bezogen

Weiß zwar auch nix Genaues. Halte es aber für ziemlich unwahrscheinlich, dass mit der genannten Regelung ehemaligen Bundeswehrangehörigen der ja nur vorbereitende Zugang zur evtl. rechtlichen Klärung beruflicher Angelegenheiten verwehrt ist.
Du kannst doch den Rechtsanwalt gleich von Beginn an genau danach fragen.
LG

Reden wir hier „nur“ von allgemeinen Dienstangelegenheiten (also keine Dinge, die besonderer Geheimhaltung unterliegen) und der Wahrnehmung eigener Interessen? Der RA ist selbst standesrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, damit genau solche Mandantengespräche möglich sind.

Zumindest reden wir nicht von Verschlusssachen deren Zugang einer Überprüfung nach SÜG bedarf.

Dann sehe ich da kein Problem.