Liebe/-r Experte/-in,
ich bin im Mai 2010 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Die Abnahme war in Ordnung, mein Vermieter zahlte mir aber nur „seine“ Hälfte der Kaution zurück. Die andere Hälfte sollte ich mir von seiner Noch-Ehefrau holen (bin in zeimlich schmutzigen Scheidungskrieg hineingeraten). Die Wohnung hatte bei meinem Einzug beiden gehört, sie hätten die Kaution zusammen ausgegeben. Sie reagiert nicht auf meine Schreiben, außer, dass sie mich an ihn verweiß. Er lehnt weitere Zahlungung ab. Im Mietvertrag wird er (nicht Eheleute) als Vermieter genannt, allerdings hat sie ihn unterschrieben.
Ich habe als letztes ihn angeschrieben, ihm eine Kopie des Vertrags beigelegt und eine Frist bis zum 15.11. gesetzt. Bislang hab ich nichts gehört.
Wie gehe ich weiter vor? Als Info bekam ich bis jetzt: „übergib das Deinem Anwalt.“ Ich bin nicht rechtsschutzversichert und habe keinen Anwalt.
Was sind konkret die nächsten Schritte? Es geht um etwa 270 Euro.
Herzlichen Dank im Voraus
Katrin
Das ist ein echt schwieriger Fall. Wende dich am besten zunächst an den Mieterschutzbund in deiner Stadt. Die können hier am besten helfen.
Zur Info: Eigentlich hätte dein Vermieter das Geld überhaupt nicht ausgeben dürfen. Es muss auf einem eigenen Konto angelegt werden und dem Mieter, sofern keine Mängel vorliegen, inkl. Zinsen ausgezahlt werden.
Viel Glück weiterhin.
hausblick
Hallo Katrin,
die Kosten für einen Anwalt plus der Gerichtskosten betragen etwa 160 Euro in dieser Sache. Sollten Sie das Geld nicht aufbringen können, können Sie evtl. Prozesskostenhilfe beantragen oder selbst Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen. Die Kosten muss Ihnen der ehemalige Vermieter zurückerstatten, wenn er keinen Anspruch mehr gegen Sie hat. Prüfen Sie auf alle Fälle vorher nochmal, ob nicht evtl. noch eine Betriebskostennachzahlung ausstehen könnte.
Wenn Sie es nochmal ohne Anwalt versuchen wollen, empfehle ich Ihnen, Ihren Vermieter mit Einschreiben/Rückschein nochmal zur Zahlung der restlichen Summe innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Fordern Sie ihn gleichzeitig auf, Ihnen eine Berechnung der Zinsen zukommen zu lassen. Weisen Sie ihn darauf hin, dass er gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen, anderenfalls kann er sich strafbar machen, wenn er das Geld ausgegeben hat und es nicht mehr zurückzahlen kann.
Sie sollten ihn nochmals darauf hinweisen, dass er laut Mietvertrag Ihr Vertragspartner ist. Fruchtet dieses Schreiben erneut nicht, können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen und auch Strafanzeige bei jeder örtlichen Polizeidienststelle erstatten.
Alles Gute und viel Erfolg.
Liebe Katrin!
Holla die Waldfee…das ist ja ein Kuddelmuddel…
Meine erste Frage ist nun, wer im Grundbuch eingtragen ist - der muss auc die Kaution zurückzahlen. Sind die Eheleute gemeinsam eingetragen, so kommt die Rückzahlung ebenfalls von beiden Eheleuten. Einen Vertrag, wo der Mann als Vertragspartner genannt ist und die Ehefrau unterschrieben ht, ist eine Grauzone. War die Ehe noch INtakt, als die Ehefrau das unterschrieben hat? Unterschreibt sie mit Ihrem Namen oder i.V. ? Diese Fragen müsten Sie mir noch beantworten. LG Fledermaus
machen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid (Mahnung-online.de). Das hilft meistens. Wenn er gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch einlegt, dann müssen sie klagen.
Frau Boers, Sie haben hier eine wirklich schlechte Situation, in die Sie rein geraten sind. Trotzdem ist der „Vertragspartner“-in diesem Fall der Mann in der Pflicht, Ihnen die Kaution zurück zu erstatten. Im Prinzip ist der gesamte Mietvertrag von Anfang an rechtswidrig, wenn „Er“ Vertragspartner ist und „Sie“ unterschrieben hat. Das hilft Ihnen nur im jetzigen Fall nicht weiter.
Meine Empfehlung:
Für das Jahr 2009 steht Ihnen eventuell noch die Nebenkostenabrechnung bis 31.12.2010 , sowie die NK-Abrechnung für den Zeitraum vom 01.01.bis 31.05.2010 bis 31.12.2011 zu. Sind dort Nachzahlungen fällig, verrechnen Sie in diesem Fall einen ev.Minus-Betrag mit der Restkaution, teilen das aber bitte dem Vermieter mit (m.Einschreiben/Rückschein!!!). Steht Ihnen eine Gutschrift zu, dann werden Sie sehen, WER Ihnen diese überweist.
Grundsätzlich-bei allem Hick-Hack, wenn nichts finanziell läuft, hilft ein Mahnbescheid, den Sie bei Gericht abgeben. Das kostet Sie keine Anwaltsgebühr, sondern nur die Bearbeitung und die ist nach einer Gebührentabelle gestaffelt. Bei Ihrem Betrag ist das ungefähr 25,00€uro. Der Vermieter MUSS dann innerhalb 2Wochen dem Gericht mitteilen, wer was zahlt-und das wird er sich ganz bestimmt überlegen. Ich wünsche Ihnen viel Glück!
MfG
Waldi 64
Hallo Katrin,
grundsätzlich dürfen die Vertragsparteien ihr Mietverhältnis frei gestalten. Der Mietvertrag kann also auch mündlich abgeschlossen werden und ist genauso wirksam. Folglich ist der Mietvertrag mit ihm - unterschrieben von seiner Frau - rechtlich wirksam!
Der Vermieter kommt mit der Rückzahlung nicht in Verzug, solange Ansprüche offen sind, oder die dem Vermieter zuzubilligende Überlegungs- u. Prüfungsfrist noch läuft.
Wie lange die Überlegungsfrist sein soll, sagte der BGH nicht. Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Hoffentlich haben sie die Mängelfreiheit in einem Übergabeprotokoll bestätigt.
Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten.
Für die Rückzahlung der Kaution sind beide Ehepartner verantwortlich. Notfalls Mahnbescheid an den vermögenderen.
Viele Grüße
walser.
Ihr Ex-Vermieter hat die Pflicht, Ihnen nachzuweisen, wo und zu welchen Konditionen er Ihre Kaution angelegt hat. Fordern Sie ihn dazu auf.
Wenn er keine Forderung mehr an Sie hat, muss er den Betrag an Sie auszahlen. Tut er das nicht, können Sie einen Mahnbescheid beantragen.
Hallo, liebe Katrin
Das ist ja eine Interessante Sache. Die in Trennung lebenden Ehepartner glauben es sich einfach zu machen, in dem sie die Pflicht die sie beide beim Ab-schluss des Mietvertrages mit Dir eingegangen sind sich wechselweise zu zu-schieben. Selbstverständlich geht so etwas nicht. Sofern sie dies billigend in Kauf nehmen ihren Rosenkrieg auf Dich abwälzen zu können, haben sie die Rechnung ohne den Wirt gemacht. So sehe ich das.
Nun zur Sache:
Der Mietvertrag wurde von den Eheleuten gemeinsam, somit auch gesamt-schuldnerisch, abgeschlossen. Das heißt, dass Du als Gläubigerin erforderlichen Falls sich eine Person der Schuldner aussuchen und von dieser/diesem seine Forderung von der auserwählten Person erfüllt zu bekommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Mieter.
Nun, aus dieser Ausgangslage ergibt sich wie folgt zu verfahren:
Suche Dir von den beiden Rosenkrieger einen aus, der den solventesten Ein-druck bei Dir hinterlassen hat. Schreibe ihm/Ihr einen netten Brief in dem Du ihnen klar machst, dass nun Schluss ist mit Lustig. Weise sie darauf hin, dass sie gesamtschuldnerisch haften und jeder von ihnen SchuldnerIn Deiner Forderung ist. Daraus ergibt sich, dass Du dem, von dem Du Deine Forderung gerne erfüllt hättest klipp und klar darlegst, dass Du den Eingang Deiner Forderung bis spätestens zum xx. xx. xxxx erwartest. Sollter er oder sie widererwarten den Ausgleich deiner Kautionsrückforderungssumme nicht erfüllt haben, Du unverzüglich das gerichtliche Mahnverfahren gegen sie oder ihn einleiten wirst. Auch sollten sie er bedenken, dass der zahlende Ehegatte eine Rückerstattung anspruch gegen seinen nicht zahlungswilligen Ehepartner hat. Er kann auf dem gleichen Wege seinen Erfüllungsanspruch geltend machen. Dies sei nicht die Sache von Dir als Mieterin und Gäubbigerin der gemeinschaftlichen Schuldner und nicht Deine Aufgabe für sie den Rosenkrieg zu führen.
Wie dargelegt, kannst Du einen Mahnbescheid erwirken, sollte nicht innerhalb einer Karenzpflicht gezahlt werden erlässt das Gericht einen Vollstreckungstitel. Auch hier wird eine Karrenzeit von 14 Tagen gewährt. Wird nicht gezahlt kannst Du den Vollstreckungsbefehl vollstrecken lassen. Dies kann durch einen gerichtvollzieher der eerfoderlichen falls in das schvermögen pfändet. Sollte die Pfändung in das Vermögen des/der Schuldners/rin erfolglos verlaufen, kann auch in das Einkommen des/der Schuldners oder der Schuldnerin erfolgen (Lohn, Gehalt, Renten und Pensionen etc.)
Dies wäre es, was ich Dir in kürze empfehlen könnte. Ist nicht so kompliziert wie es sich anhört. Auskunft und Hilfe erhältst Du auf dem Amtsgericht bei dem zuständigen Rechtspfleger, der Dir in dieser Sache behilflich sein kann.
Mit netten Grüßen
Willi
Hallo Fledermaus!
Die Ehe war bei meinem Einzug wohl noch intakt. Konkret gekriselt hat es wohl erst zur Jahreswende. Da bat mich mein Vermieter, die Miete zukünftig auf ein anderes Konto zu überweisen, er änderte wohl auch die Eintragung im Grundbuch und bot mir die Eigentumswohnung zum Kauf an, was ich ablehnte. Ich hab mir den Vertrag noch einmal angesehen und da ich auf einem Schreiben von ihr, ihr Unterschrift habe, kann ich sagen, sie hat den Mietvertrag unterschrieben. Mit Vor- und Zuname, nicht i.A…
Danke für die Unterstützung
Katrin
Hallo Waldi64!
Danke für Ihre Hilfe bis hierhin. Ich fordere zusammen mit der Restkaution auch die ganze Zeit eine NK-Abrechnung von 2009 und 2010. Er sagte mir, sie habe die Unterlagen (er hat dann ohne Unterlagen überschlagen und gerechnet, er gibt sich ja kulant, und hat mir etwa 30 Euro NK-Überschuss zurückgezahlt) Vorderungen sind da also wohl nicht mehr offen, aber ich kriege nichts schriftliches. Ich habe auch sie mehrfach deswegen angeschrieben, sie behauptet, er habe die Unterlagen für die Wohnung.
Herzlichen Dank
Katrin Boers
Hallo Katrin!
Nun, wenn der Vermieter die Wohnung zum Kauf anbietet, gehe ich davon aus, dass sie ihm auch gehört - sonst würde es doch wohl kaum machen.
Andersherum gibt er eine andere Kontonummer an, was entweder bedeutet, dass er sich die Miete einegsteckt hat, oder aber es wirklich seine Wohnng ist. In diesem Fall, liegt er in der Verantwortung und muss auch gant klar die Kaution zurückzahlen. Die Ehe war in diesem Fall auch zum Vertragsabschluß noch intakt, somit unterschrieb seine Frau einen Vertrag, bei einer Gütergemeinschaft eh unwichtig.
Er muss das Geld zurückzhlen. Stehen noch Mieten aus, dass Sie das evtl aufrechnen können?
LG Fledermaus
Hallo,
erst einmal haften alle im Mietvertrag bezeichneten Parteien gesamtschuldnerisch. Alle als Vermieter deklarierten und Unterzeichner haften immer für die ganze Summe. Somit können Sie die Summe gegen den Mann in voller Höhe vollstrecken lassen und gegen die Frau ebenfalls in voller Höhe. Wer dann letzliche die Summe zahlt und wie sich dann der Herr und die Dame einig werden kann nicht mehr Ihr Problem sein.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Hallo zusammen,
ich kann mich grundsätzlichen den anderen Meinungen und Antworten nur anschließen.
Persönlich hatte ich eine sehr ähnliche Erfahrung, es ging eben auch genau darum, dass der Vermieter die Kaution (trotz einer entsprechenden Anfrage) nicht auf einem Mietkautionskonto angelegt hatte und sie dann auch nicht zurückzahlen wollte. (Obwohl keine Forderungen mehr offen waren.)
Wir sind dann mal davon ausgegangen, dass er damit möglicherweise den strafbaren Tatbestand der Unterschlagung erfüllt (auch wenn ich das als Nicht-Anwalt nicht mit Sicherheit sagen kann) und haben ihn darauf hingewiesen.
Na ja, am Ende haben die Kaution dann Recht schnell wiederbekommen…
Gruß,
Lars
http://www.schulden-selbsthilfe.de