Ehemann unterschreibt ohne Hinweis für Ehefrau

Ist ein Vertrag, der auf den Namen der Ehefrau ausgestellt und vom Ehemann ohne jeden Hinweis unterschrieben wird, rechtsverbindlich?

wenn keine Vollmachten o. ä. vorliegt selbstverständlich nicht.

Gruß
Markus

Was ist denn „o.ä.“? Und was ist mit der Möglichkeit der nicht-rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, die ja gerade keine Vollmacht ist?

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ein klares NEIN!

Ist ein Vertrag, der auf den Namen der Ehefrau ausgestellt und
vom Ehemann ohne jeden Hinweis unterschrieben wird,
rechtsverbindlich?

wie von benvolio bereits angedeutet, scheint auch dir die gesetzliche vertretung iSd schlüsselgewalt (§ 1357 bgb) ein fremdwort zu sein…

Hallo,

wenn ich das Wort (Schlüssel)Gewalt lese, dann kommt es mir hoch! Wenn der Ehemann nicht gesetzlicher Vormund etc. seiner Frau ist, dann hat er kein Recht einen Vertrag in ihrem Namen zu unterschreiben!

Außerdem: „kleinschreibung gilt als verstoß gegen die netiquette“ :smiley:

wie von benvolio bereits angedeutet, scheint auch dir die
gesetzliche vertretung iSd schlüsselgewalt (§ 1357 bgb) ein
fremdwort zu sein…

Hallo,

wenn ich das Wort (Schlüssel)Gewalt lese, dann kommt es mir
hoch! Wenn der Ehemann nicht gesetzlicher Vormund etc. seiner
Frau ist, dann hat er kein Recht einen Vertrag in ihrem Namen
zu unterschreiben!

naja, es handelt sich auch nur um einen rechtlichen terminus technicus. ich erwarte nicht, dass du die heutige bedeutung kennst.

lies das gesetz und komm’ damit klar. übrigens habe ich gerüchteweise gehört, dass die ehefrau den ehe(haus?)mann auch über § 1357 bgb verpflichten kann… falls du die zeit findest, diese vorschrift einmal durchzulesen, wirst du nämlich erkennen, dass die norm geschlechtsneutral ausformuliert ist…

Außerdem: „kleinschreibung gilt als verstoß gegen die
netiquette“ :smiley:

wie interessant…

p.s. kleiner ausflug in die rechtsgeschichte:
§ 1357 bgb war im zeitpunkt seiner einführung eine vorschrift zugunsten der armen kleinen hausfrau, die kein eigenes einkommen hat und auf den starken, geldverdienenden ehemann angewiesen ist. sie (die ehefrau) sollte die möglichkeit haben, den ehemann mitzuverpflichten.

Was um alles in der Welt hat denn die Frage der gesetzlichen Vertretungsmacht damit zu tun, ob du Begriffe wie „Schlüsselgewalt“ magst? Das Recht hängt doch nicht davon ab, was dir gefällt und was nicht.

Davon abgesehen weist hendrik4u völlig zu Recht darauf hin, dass die Schlüsselgewalt keineswegs Frauen diskriminiert. Nicht nur, dass sie ja in beide Richtungen gilt, nein, sie kann die Rechte der Frau ja gerade erweitern. Denn die Frau kann ohne Rücksprache Geschäfte abschließen und damit auch ihren Mann zur Leistung an die Gegenseite verpflichten, und das bei allen Dingen, die regelmäßig keiner Rücksprache unter Eheleute bedürfen, was im Einzelfall und je nach konkreten Vermögensverhältnissen und Lebensstil zu großen Verbindlichkeiten führen kann, für die der Ehemann nicht ausdrücklich zustimmen muss.

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Vielleicht solltest du deine Frage präzisieren. In den bisherigen Antworten ging es nur um die Frage der Vertretungsmacht. Vielleicht geht es dir aber auch um etwas anderes (z.B. Offenkundigkeitsprinzip). Bilde doch bitte mal ein Beispiel zu dem, was du wissen willst.

die Frage bezog sich auf die Unterschrift des Ehemannes auf einen Vertrag der auf den Namen seiner Frau läuft und keinesfalls auf Geschäfte:

§ 1357
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte nicht Verträge zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Und woher weißt du, dass es hier nicht um Geschäfte nach § 1357 BGB geht?

Lektüre für dich
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/staudin…