hört sich an, als seien die Partner als Gesamtschuldner verklagt. D.h. jeder haftet ggf. zu 100%. Entsprechend hat auch ein Gesamtschuldner die Möglichkeit, sich (unabhängig vom anderen GS) gegen die Klage zu verteidigen bzw. die Forderung -ganz oder teilweise- anzuerkennen und zu befriedigen und hat dan im sog. Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (cessio legis).
hört sich an, als seien die Partner als Gesamtschuldner verklagt.
D.h. jeder haftet ggf. zu 100%.
Das stimmmt.
Entsprechend hat auch ein Gesamtschuldner die Möglichkeit, sich (unabhängig vom
anderen GS) gegen die Klage zu verteidigen bzw. die Forderung -ganz oder teilweise-
anzuerkennen und zu befriedigen und hat dan im sog. Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (cessio legis).
Heißt das, dass der Kläger die Gesamtforderung sofort vom nicht widersprechenden Teil eintreiben lassen kann?
hört sich an, als seien die Partner als Gesamtschuldner verklagt.
D.h. jeder haftet ggf. zu 100%.
Das stimmmt.
Entsprechend hat auch ein Gesamtschuldner die Möglichkeit, sich (unabhängig vom
anderen GS) gegen die Klage zu verteidigen bzw. die Forderung -ganz oder teilweise-
anzuerkennen und zu befriedigen und hat dan im sog. Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (cessio legis).
Heißt das, dass der Kläger die Gesamtforderung sofort vom
nicht widersprechenden Teil eintreiben lassen kann?
Nein leider nicht.
also klagen und bei dem, der Geld hat, vollstrecken (wenn man vor Gericht obsiegte)
der mann muss sich dann im Innenverhältnis mit seiner Frau auseinandersetzten.
Eine Klage richtet sich immer gegen die Gesamtschuldner.
Wenn die Hälfte bezahlt wird, von wem auch immer, verringert sich nur die Klagesumme, die Klage selbst läuft immer gegen beide. So haftet dann der, der die eine Hälfte schon zahlte mglw. für die Prozesskosten und die zweite Hälfte + Gerichtskosten - denn der Gläubiger kann sich einen der Gesamtschuldnert aussuchen der zahlt.
Mag der sich mit dem Anderen im Innenverhältnis auseinandersetzen.
Jakob
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Hier hast sogar ausnahmsweise einmal du Recht und hast auf unverständliche Weise das gleiche geschrieben, was ich in einem Satz vorher selbst geschrieben habe. Es freut mich aber, dass du mir zustimmst.
Die Eheleute brauchen sich auch nicht zu einigen, jeder ist für sich selbst verantwortlich und muß und darf sich (allein) verteidigen.
Sollte gegen den, der sich nicht verteidigen will, ein Urteil ergehen und vollstreckt werden, hat er nur dann einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, wenn die Forderung berechtigt war. Obsiegt also der, der sich ordnungsgemäß und berechtigt verteidigt, gegen den Gläubiger, ist damit zugleich klar, daß er keinen Ausgleich zahlen muß.