Ehepaar einigt sich nicht

Hallo,

ein Ehepaar wird in einer Sache verklagt, in der beide Partner voll haftbar sind.

Das Gericht fordert sie auf, innerhalb zwei Wochen bekannzugeben, ob sie sich gegen die Klage verteidigen wollen.

Die beiden werden sich aber nicht einig: Der eine erklärt, jawohl, will ich, und der andere sagt, nein, ich verzichte.

Was nun?

Gruß
Peter

Hallo Peter,

hört sich an, als seien die Partner als Gesamtschuldner verklagt. D.h. jeder haftet ggf. zu 100%. Entsprechend hat auch ein Gesamtschuldner die Möglichkeit, sich (unabhängig vom anderen GS) gegen die Klage zu verteidigen bzw. die Forderung -ganz oder teilweise- anzuerkennen und zu befriedigen und hat dan im sog. Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (cessio legis).

Gruß, sine

Hallo Sine,

hört sich an, als seien die Partner als Gesamtschuldner verklagt.
D.h. jeder haftet ggf. zu 100%.

Das stimmmt.

Entsprechend hat auch ein Gesamtschuldner die Möglichkeit, sich (unabhängig vom
anderen GS) gegen die Klage zu verteidigen bzw. die Forderung -ganz oder teilweise-
anzuerkennen und zu befriedigen und hat dan im sog. Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (cessio legis).

Heißt das, dass der Kläger die Gesamtforderung sofort vom nicht widersprechenden Teil eintreiben lassen kann?

Gruß
Peter

Hallo Sine,

hört sich an, als seien die Partner als Gesamtschuldner verklagt.
D.h. jeder haftet ggf. zu 100%.

Das stimmmt.

Entsprechend hat auch ein Gesamtschuldner die Möglichkeit, sich (unabhängig vom
anderen GS) gegen die Klage zu verteidigen bzw. die Forderung -ganz oder teilweise-
anzuerkennen und zu befriedigen und hat dan im sog. Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (cessio legis).

Heißt das, dass der Kläger die Gesamtforderung sofort vom
nicht widersprechenden Teil eintreiben lassen kann?

Nein leider nicht.

also klagen und bei dem, der Geld hat, vollstrecken (wenn man vor Gericht obsiegte)

der mann muss sich dann im Innenverhältnis mit seiner Frau auseinandersetzten.

Jakob

Gruß
Peter

Hallo!

Heißt das, dass der Kläger die Gesamtforderung sofort vom
nicht widersprechenden Teil eintreiben lassen kann?

So ist es - und nicht nur kann, sondern auch soll. Was man hat das hat man.

Gruß
Tom

Eine Klage richtet sich immer gegen die Gesamtschuldner.
Wenn die Hälfte bezahlt wird, von wem auch immer, verringert sich nur die Klagesumme, die Klage selbst läuft immer gegen beide. So haftet dann der, der die eine Hälfte schon zahlte mglw. für die Prozesskosten und die zweite Hälfte + Gerichtskosten - denn der Gläubiger kann sich einen der Gesamtschuldnert aussuchen der zahlt.
Mag der sich mit dem Anderen im Innenverhältnis auseinandersetzen.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es freut mich, dass du mir zustimmst
Hallo!

Hier hast sogar ausnahmsweise einmal du Recht und hast auf unverständliche Weise das gleiche geschrieben, was ich in einem Satz vorher selbst geschrieben habe. Es freut mich aber, dass du mir zustimmst.

Gruß
Tom

Die Eheleute brauchen sich auch nicht zu einigen, jeder ist für sich selbst verantwortlich und muß und darf sich (allein) verteidigen.
Sollte gegen den, der sich nicht verteidigen will, ein Urteil ergehen und vollstreckt werden, hat er nur dann einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, wenn die Forderung berechtigt war. Obsiegt also der, der sich ordnungsgemäß und berechtigt verteidigt, gegen den Gläubiger, ist damit zugleich klar, daß er keinen Ausgleich zahlen muß.