Ehepaar mit in- und ausländischen Einkünften

Hallo,

Mit interessiert folgender Sachverhalt:
Ein Ehepartner wird von der aktuellen Arbeitsstelle (in D) für ein Jahr beurlaubt (Vertrag ruht, besteht aber weiter) und geht (als Voraussetzung für die Weiterführung des bestehenden Vertrages, also auf Wunsch des Arbeitgebers - aber nicht in dessen Auftrag) ins Ausland, um dort etwas Geld zu verdienen. Um es nicht zu leicht zu machen, geht es in ein Nicht-EU-Land, sagen wir Schweiz. Und um das ganze noch etwas interessanter zu gestalten, wird ab Mitte des Jahres kein Gehalt mehr in der Schweiz bezogen, sondern ein steuerfreies Stipendium einer deutschen Gesellschaft.

Zu diesem fiktiven Fall gibt es folgende Fragen:

Haben Auslandseinkünfte eines Ehepartners Auswirkungen auf die Steuerklasse des Daheimgebliebenen (i.e. wird Steuerklasse 1 angesetzt oder kann ein evtl. bestehendes Spiltting beibehalten werden)?

Wo werden die ausländischen Einkünfte versteuert? Gibt es da eine Wahlfreiheit? Hängt es vom 1. Wohnsitz ab und welche Bedingungen gelten mit dem Stipendium?

Zählt ein solcher Fall als doppelte Haushaltsführung? Können entsprechend Umzugskosten und Besuchsfahrten für den Daheimgebliebenen etc. geltend gemacht werden?

Wer bekommt die deutsche Steuerkarte des Weggehenden (niemand, alter Arbeitgeber) ?

Welche Bedingungen sind zusätzlich zu beachten?

Vielen Dank für die Diskussion!

Wurzl

Hallo,

Ein Ehepartner wird von der aktuellen Arbeitsstelle (in D) für
ein Jahr beurlaubt (Vertrag ruht, besteht aber weiter)

steuerlich egal

und
geht (als Voraussetzung für die Weiterführung des bestehenden
Vertrages, also auf Wunsch des Arbeitgebers - aber nicht in
dessen Auftrag) ins Ausland, um dort etwas Geld zu verdienen.
Um es nicht zu leicht zu machen, geht es in ein Nicht-EU-Land,
sagen wir Schweiz.

Der Arbeitslohn wird von einem schweizer Arbeitgeber bezahlt und ist deshalb in der Schweiz zu versteuern. In Deutschland ist er steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.

Und um das ganze noch etwas interessanter
zu gestalten, wird ab Mitte des Jahres kein Gehalt mehr in der
Schweiz bezogen, sondern ein steuerfreies Stipendium einer
deutschen Gesellschaft.

Das Stipendium kann nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. Es ist aber eine Bescheinigung darüber von dem Betriebsstättenfinanzamt des Stipendiengebers zu besorgen.

Haben Auslandseinkünfte eines Ehepartners Auswirkungen auf die
Steuerklasse des Daheimgebliebenen (i.e. wird Steuerklasse 1
angesetzt oder kann ein evtl. bestehendes Spiltting
beibehalten werden)?

Wenn die Ehe intakt ist und die Lebensgemeinschaft fortbesteht, ist das nur eine zeitweilige Abwesenheit von dem gemeinsamen Wohnsitz. Der Ehemann ist weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig und es kann Zusammenveranlagung beantragt werden. Die schweizer Lohneinkünfte sind dabei steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.

Wo werden die ausländischen Einkünfte versteuert?

schweiz

Gibt es da
eine Wahlfreiheit?

nein

Hängt es vom 1. Wohnsitz ab

nein

und welche
Bedingungen gelten mit dem Stipendium?

Das sollte der Stipendiengeber wohl wissen oder sein Betriebsstättenfinanzamt.

Zählt ein solcher Fall als doppelte Haushaltsführung?

ja

Können
entsprechend Umzugskosten und Besuchsfahrten für den
Daheimgebliebenen etc. geltend gemacht werden?

Solche Kosten mindern nur die steuerfreien, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte. Die Aufwendungen sind in der Anlage N nicht geltend zu machen, sondern formlos auf einem Beiblatt mit Erläuterung. Die Werbungskosten werden nach deutschem Steuerrecht berechnet.

Wer bekommt die deutsche Steuerkarte des Weggehenden (niemand,
alter Arbeitgeber) ?

niemand bzw. der Steuererklärung beifügen

Welche Bedingungen sind zusätzlich zu beachten?

da fällt mir nichts dazu ein

Schöne Grüße
C.