Ehepartner A in Deutschland und B im Ausland - Zusammenveranlagung

Hallo,
Ehepartner A ist deutsch und in Dtl. steuerpflichtig, lebt aber mit Ehepartner B (thailaendisch) in Thailand.
A hat 2020 wenig Einahmen (z.B. 15.000EUR) , B hat viel mehr Einnahmen (umgerechnet ca. 80.000EUR) als A.

B hat bislang mit Deutschland nicht viel zu tun. A und B haben 2020 geheiratet.
B versteuert in Thailand.

A macht nun die Est/Erklaerung fuer 2020 und weiss nicht was die Zusammenveranlagung (ja oder nein) fuer A bedeutet bzw. auch noch fuer B evtl. in Richtung Deutschland bedeutet.
Kann jemand helfen, welche Fallstricke bzw. Vor-/Nachteile zu beruecksichtigen sind?

Danke schon mal
Y.

Servus,

ja, der Finanzminister hilft auch hier und veröffentlicht die einschlägige Rechtsnorm § 26 EStG:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html

Da nur einer der beiden Ehepartner in D (vielleicht unbeschränkt) steuerpflichtig ist, kommt die Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht in Frage.

Heftiger kann sich auswirken, dass A unter Umständen in D nur mit bestimmten Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist, dann ginge ihm der Sonderausgabenabzug verloren. Unbeschränkte Steuerpflicht setzt nicht nur Einkünfte aus D, sondern auch Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in D voraus. Ob sowas zumindest für einige Zeit 2020 bestanden hat, kann man ein bisselchen durch die Darstellung beeinflussen.

Schöne Grüße

MM

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Servus,
ich frage auch, weil das Steuerbuero die Zusammenveranlagung vorschlaegt.

A ist in Dtl. 2020 unbeschraenkt steuerpflichtig.
B ist weder deutsche Staatsbuerger oder hat irgendwelche Einkuenfte in Dtl.
Die Hochzeit zwischen A und B in 2020 fuehrt nicht dazu, dass B in Dtl. steuerpflichtig wird, richtig?
D.h. fuer B besteht nach „§ 26 Veranlagung von Ehegatten“ ueberhaupt gar nicht die Moeglichkeit der Zusammeveranlagung, richtig?

Das hier die §§, habe ich das so richig verstanden?
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
-1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
–>
§1 (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
:: Hat B beides nicht
–>
§1 (2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

-1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
-2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
:: bei 2. Nein

§ 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
:: Gilt wohl auch nicht fuer B

Servus,

es geht hier nur darum, ob B im Jahr 2020 - und wenn es nur ein paar Tage waren - einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte. Es ist dabei gleichgültig, ob sie gemeldet war oder nicht. Bei Ehegatten wird das ohne weiteren Beweis (Flugtickets oder sowas) stillschweigend angenommen, wenn sie das so erklären: Wenn Eheleute sagen, sie hätten an einer bestehenden deutschen Adresse zusammen gewohnt, gilt das als „Beweis des ersten Anscheins“.

Weiteres möchte ich an dieser Stelle nicht ausführen, da gelangt man schnell in Richtung Strafrecht…

Schöne Grüße

MM

Ok, super danke fuer den Hinweis.
Dann sollte der Steuerberater eigentlich nicht die Zusammenveranlagung waehlen, wenn er A und B nicht ins Strafrecht fuehren moechte oder StB hat das missverstanden, dass B sich zu der Zeit nicht in D aufgehalten hatte.

Mit der Wahl der Veranlagung, das habe ich noch nicht verstanden.

Wenn B gar nicht steuerpflichtig in 2020 sein kann, dann schliesst sich die Wahl der Zusammenveranlagung aus und es erfolgt per default die Einzelveranlagung, oder wie muss man das verstehen?
Einzelveranlagung bedeutet dann genauso, als ob man ledig sei?

§ 26 Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

  1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
  2. sie nicht dauernd getrennt leben und
  3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

  1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzufĂĽhren.

Richtig. Und B kann unbeschränkt steuerpflichtig in D sein, wenn sie ein paar Tage lang 2020 in D ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte. Wenn sie z.B. A in Deutschland für die Hochzeit abgeholt hat und bei dieser Gelegenheit zwei Wochen bei ihrem zukünftigen Gatten gewohnt hat, ist diese Bedingung bereits erfüllt.

Schöne Grüße

MM

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Der Steuerberater musste ich selbst erst schlau machen. Allerdings erst, nachdem ich explizit nachgefragt habe und quasi zweifel an der Zusammenveranlagung aeusserte.
Da kam dann Einzelveranlagung dabei heraus, da B nicht in D war.
Danke fuer deine Hinweise, ich haette sonst nicht beim Steuerberater intensiv nachgefragt.