Grenzgängereigenschaft DBA D - A
Servus,
für Grenzgängereigenschaft zwischen D und A ist mit 30 km jeweils ab Grenze Ende der Fahnenstange; dass die Entfernung insgesamt weniger als 60 km ausmacht, ändert daran nichts.
Der in Österreich arbeitende Ehepartner ist in Österreich mit seinem Gehalt beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht ist mit dem Lohnsteuerabzug nach österreichischem Recht abgeschlossen, es gibt keine Veranlagung dazu.
In D sind die österreichischen Einkünfte steuerfrei, sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt - d.h. das zu versteuernde Einkommen wird zu dem Tarif versteuert, der sich ergäbe, wenn die österreichischen Einkünfte auch darin enthalten wären.
Wenn der Ehegatte mit in A beschränkt steuerpflichtigen Einkünften mehr verdient als der mit Einkünften aus D, kann die Zusammenveranlagung auf diese Weise ungünstig sein - es sollten mal beide Optionen gerechnet werden.
Es ist nicht klar, ob der in Österreich arbeitende Ehepartner als „Grenzgänger“ in Österreich geführt wird oder nicht.
Das sollte den österreichischen Personalern auf Anhieb klar sein, weil die Bestimmung dazu sehr einfach gestrickt ist. Unabhängig davon würde die in A zuständige Behörde ihr gar kein Verf24 ausstellen, so dass eine Befreiung von der österreichischen Lohnsteuer als deutscher Grenzgänger eh nicht in Frage kommt. Die Personalmäuselein sollten vielleicht noch ein wenig üben.
Auch das hier, falls es kein Missverständnis ist, spricht dafür:
Lt. der Personalabteilung würde in diesem Falle die Lohnsteuer in Österreich erhoben werden.
Es ist nämlich genau umgekehrt: Nur Grenzgänger sind von der Lohnsteuer in Österreich auf Antrag befreit und profitieren von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in D, mit Sonderausgabenabzug usw. usw. - wer kein Grenzgänger ist, zahlt österreichische Lohnsteuer und fertig, daran lässt sich nichts mehr drehen, wenn sie mal in der Finanzkasse verschwunden ist.
- Frage: wird in solchen Fällen die steuerliche Differenz vom deutschen Staat nachgefordert?
Nein - wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist das Besteuerungsrecht entweder beim einen oder beim anderen Staat. Die Fälle, in denen ausländische Steuer auf die in D erhobene angerechnet wird, liegen anders.
- Frage: wie verhält sich das mit der gemeinsam veranlagten Steuer beim Ehepartner? Muss der Steuerjahresausgleich die ESt-Veranlagung des Grenzgängers in Deutschland ebenfalls erfolgen?
Wenn der in A arbeitende Gatte Grenzgänger wäre, würde sein Lohn in Deutschland besteuert, und er würde dann in Deutschland veranlagt. Da er keiner ist, wird sein österreichischer Lohn in A besteuert. Er ist aber wegen Familienwohnsitz in D unbeschränkt steuerpflichtig und auch ansässig im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens D - A.
Er muss in D zur ESt veranlagt werden, wenn er Einkünfte hat, die in D der ESt unterliegen. Er kann auch ohne Einkünfte in D zur ESt veranlagt werden, wenn er das wünscht. Sinnvoll ist das, wenn Zusammenveranlagung zu einer niedrigeren ESt-Belastung führt als Einzelveranlagung des Gatten mit Einkünften aus D; kann man z.B. mit Elster ruckzuck ausrechnen.
- Frage: Macht es Sinn unter solchen Voraussetzungen die Steuerklassen in III/V aufzuteilen?
Steuerklassen haben niemals einen Einfluss auf die Einkommensteuer, bloß auf den Lohnsteuerabzug. Mit Lohnsteuerabzug nach Merkmalen III/V entsteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung und Veranlagung zur ESt für beide Ehegatten, das täte ich in diesem Fall zweimal überlegen, ob ich das will.
- Frage: Hat man eine Wahl bei der Einstufung Grenzgänger (wie oben beschrieben) oder nicht?
Im vorliegenden Fall nicht, weil die Entfernung zur Grenze auf der deutschen Seite zu groß ist.
Schöne Grüße
MM