Ehepartner ist Rentner

Hallo Ihr Wissenden,

evt. blickt hier jemand durch.

Angenommen ein alter Herr bekommt ALG II. Er wohnt mit seiner Frau zusammen, die eine minimale Altersrente bezieht.
Nehmen wir einmal weiter an, dass die Partnerin bisher voll berücksichtigt wurde: Sprich sie wurde beim bedarf genau wie beim Einkommen gerechnet. Nun kürzt das AA das ALG empfindlich. Begründung: Als Rentnerin ist die Ehegattin nicht ALG II - bezugsberechtigt. Der ihr vorher angerechnete Bedarf fällt also weg. Gleichzeitig wird ihr Einkommen weiterhin voll berücksichtigt!

Die Empfehlung des AA ist nun, das die Ehefrau Grundsicherung (zur Rente) beantragen soll. Wenn ich es jedoch richtig verstanden habe, wird bei dieser wiederum das „Einkommen“ des Mannes berücksichtigt. So dass hier unter dem Strich wahrscheinlich erheblich weniger bleibt als vorher. Zudem deutet das AA an, dass die Grundsicherung dann als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gerechnet wird. Dies hätte dann ja erneut eine Kürzung des ALG II zur Folge.

Da kann doch irgend etwas nicht stimmen. Oder? Die Leute beim AA sind nach eigener Aussage hier hoffnungslos überfordert. Hat jemand von Euch eine Ahnung, wie in einem solchen Fall wirklich zu berechnen ist? Eine Quellangabe wäre dann auch ganz nett.

mit besten Grüßen
Steffen B.

Angenommen ein alter Herr bekommt ALG II.

Wie alt?

Er wohnt mit seiner
Frau zusammen, die eine minimale Altersrente bezieht.
Nehmen wir einmal weiter an, dass die Partnerin bisher voll
berücksichtigt wurde: Sprich sie wurde beim bedarf genau wie
beim Einkommen gerechnet. Nun kürzt das AA das ALG
empfindlich. Begründung: Als Rentnerin ist die Ehegattin nicht
ALG II - bezugsberechtigt

Das ist richtig. Wer eine Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf ALG 2 (§ 7 Abs. 4 SGB II).

Die Empfehlung des AA ist nun, das die Ehefrau Grundsicherung
(zur Rente) beantragen soll.

Grundsicherung kann sie nur beantragen, wenn sie älter als 65 ist oder wenn sie voll erwerbsgemindert ist. Ansonsten müsste sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragen.

Wenn ich es jedoch richtig
verstanden habe, wird bei dieser wiederum das „Einkommen“ des
Mannes berücksichtigt. So dass hier unter dem Strich
wahrscheinlich erheblich weniger bleibt als vorher.

Nein, das Ganze wird so berechnet:

ALG 2: Regelsatz 311,- EUR + Mietanteil (1/2 Miete) = Bedarf
abzüglich Einkommen des Mannes (falls er welches hat)

HzL oder Grusi:
Regelsatz 311,- + Mietanteil abzüglich Rente der Frau.

Es kann zwar sein, dass in einem oder beiden Fällen das Einkommen des Partners (Rente bzw. ALG2) angerechnet wird, aber dann wird auch der Regelsatz und der Mietanteil mitgerechnet, so dass im Endeffekt das gleiche rauskommt.

Beispiel:

Mann:
RS 311,- + Mietanteil (MA) 250,- = Bedarf 561,-
Einkommen: 0,-
ALG 2-Anspruch: 561,-

Frau:
RS 311,- + MA 250,- = Bedarf 561,-
abzügliche Rente 200,-
Grusi-Anspruch: 361,-

Sie bekommen zusammen 922,-

Mann (mit Frau fiktiv)
RS 311,-
RS 311,-
Miete 500,-
Gesamtbedarf 1122,-
abzüglich Rente Frau 200,-
abzüglich Grusi Frau: 361,-
Anspruch: 561,-

Frau (mit Mann fiktiv)
RS 311,-
RS 311,-
Miete 500,-
Bedarf 1122,-
abzüglich Rente: 200,-
abzüglich ALG 2 Mann: 561,-
Anspruch: 361,-

sie bekommen zusammen: 922,-

Also entweder wird nur der eigene Bedarf und das eigene Einkommen angerechnet, oder es muss der gesamte Bedarf und das gesamte Einkommen angerechnet werden. Sollte eine Behörde da einen Fehler machen, muss man sofort Widerspruch einlegen!

Wichtig: Grusi-Anspruch besteht ab dem Monat der Antragstellung , also nicht ab Bekanntwerden bei irgendeiner Behörde. Also unverzüglich beantragen!

Falls du noch weitere Fragen hast, melde dich ruhig noch mal.

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,

Also ein Erwachsener hat einen Anspruch auf 311,00 € Grundsicherung und wie hoch ist der Anspruch von Kindern?
Ist dieser nach Alter gestaffelt?
Und was die Miete anbetrifft, ist die inklusive Nebenkosten?
Wenn ja welche Nebenkosten genau?

Danke schon mal

Gruß Andrea

Hallo Nelly,

Also ein Erwachsener hat einen Anspruch auf 311,00 €

Nur bei Eheleuten bzw. eheähnlicher Gemeinschaft., da bekommt jeder 311,-.
Ein alleinstehender Erwachsener bekommt in den alten Bundesländern 345,- EUR,
in den neuen Bundesländern 331,- EUR.

wie hoch ist der Anspruch von Kindern?
Ist dieser nach Alter gestaffelt?

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bekommen zwischen
199 und 207,- EUR, je nach Bundesland.

siehe auch: http://www.bmgs.bund.de/downloads/Regelsaetze_fuer_d…

Und was die Miete anbetrifft, ist die inklusive Nebenkosten?

Ja, die üblichen Nebenkosten werden auch übernommen.

Wenn ja welche Nebenkosten genau?

das kann ich dir nicht 100%ig sagen. Die üblichen werden übernommen.
Von den Heizkosten werden 18% nicht übernommen, wenn das Warmwasser über die Heizungsanlage erwärmt wird. Wenn es über elektrischen Durchlauferhitzer erwärmt wird, werden die 18% nicht abgezogen.

Gruß
Nelly

merci
Hallo,

vielen Dank für die Antworten hier und die mails. Das war alles sehr hilfreich.

mit besten Grüßen
Steffen B.