Liebe wer-weiss-was-Mitglieder,
folgende Frage.
jemand lebt seit dem 3.12.2009 anwaltlich bestätigt getrennt. Vor dem 3.12.2009 war sie mit dem Exmann gemeinsam steuerlich veranlagt und sie haben in 2010 (also im Trennungsjahr/ getrennt veranlagt)) eine Steuernachzahlung für 2009 tätigen müssen. Der Ex hatte ca.2000€ Steuerschulden und sie (Eu-Rentnerin seit 2008) 11€. Sie stottert nun zur Zeit die Hälfte der 2000€ Steuerschuld an den Ex Mann ab. Der hatte die Gesamtsumme gleich nach Zustellung des Steuerbescheids an das Finanzamt gezahlt Muß/mußte sie das überhaupt??
Wenn ja, kann sie dann wenigstens den Monat Dez.2009, wo die beiden schon offiziell getrennt waren, anteilig (also ein 12-tel einbehalten, also nicht an ihren EX zahlen.??
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
P. Müller
Servus,
bei der Einigung auf eine Aufteilung der Nachzahlung 50:50 hat derjenige, bei dem die Lohnsteuer in dem veranlagten Jahr nach Klasse III einbehalten worden war (vermutlich ist das beim Ehemann der Fall gewesen), einen hervorragenden Schnitt gemacht. Diese Einigung zu akzeptieren, war für den dadurch benachteiligten Partner eine ziemlich kurzsichtige Aktion.
Es ließe sich auch jetzt noch genau bestimmen, auf wessen zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Vorauszahlungen bzw. dem bei ihm vorgenommenen Lohnsteuerabzug die festgesetzte Nachzahlung entfällt.
Die Beschreibung der zwei verschieden hohen, jeweils positiven Nachzahlungen lässt allerdings vermuten, dass bereits bei der Veranlagung die Vorauszahlungen / Lohnsteuerabzug durch das FA zutreffend zugerechnet worden sind. Soweit sich das ohne Vorliegen der ESt-Bescheide und der Abrechnungen dazu vermuten lässt, waren bisher alle geleisteten „Ausgleichszahlungen“ von der Ehegattin an ihren gewesenen Gatten jedenfalls nicht dadurch begründet, dass das zu einer angemessenen Besteuerung beider geführt hätte. Wenn ihre Zustimmung zu diesem Verfahren im Rahmen eines umfänglicheren Vergleichs betreffend Vermögen und Unterhalt steht, kann man allerdings überhaupt nicht beurteilen, ob der Vergleich insgesamt zu ihren Lasten oder zu ihren Gunsten oder ausgewogen geschlossen worden ist.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Vielen Dank für die Beantwortung dieser Frage… die Person, welche durch die geschilderte Person benachteiligt wurde, wird demnächst ihre Zahlungen erst einmal einstellen…P.Müller