Nach meiner laienhaften Kenntnis gilt immer das während einer in Zugewinngemeinschaft geführten Ehe
gemeinsam erzielte Einkommen,
das wird durch 2 geteilt und dann werden die
selbst erzielten Einkünfte (während der Ehe) gegengerechnet.
Derjenige Partner, dessen Einkünfte unterhalb des hälftigen gemeinsamen Einkommens liegen, hat Anspruch auf einen Zugewinnausgleich bis zum hälftigen gemeinsamen Einkommen.
Die noch in Ausbildung befindlichen Kinder bleiben, egal wie alt, Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung und sind bis dahin beide unterhaltsberechtigt; ob das noch bei Auszug des einen Kindes in die WG so ist, vermag ich nicht zu sagen, denn immerhin hat das Kind ja die Möglichkeit, ebenfalls bei dem Partner (zu 1.) zu bleiben. Auf jeden Fall schmälert der Kindsunterhalt, egal wohin die gehen, die Ansprüche des zugewinnberechtigten Partners.
Ich empfehle prof. Rechtsberatung.
Bernd