Nach meiner laienhaften Kenntnis gilt immer das während einer in Zugewinngemeinschaft geführten Ehe
gemeinsam erzielte Einkommen,
das wird durch 2 geteilt und dann werden die
selbst erzielten Einkünfte (während der Ehe) gegengerechnet.
Derjenige Partner, dessen Einkünfte unterhalb des hälftigen gemeinsamen Einkommens liegen, hat Anspruch auf einen Zugewinnausgleich bis zum hälftigen gemeinsamen Einkommen.
Die noch in Ausbildung befindlichen Kinder bleiben, egal wie alt, Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung und sind bis dahin beide unterhaltsberechtigt; ob das noch bei Auszug des einen Kindes in die WG so ist, vermag ich nicht zu sagen, denn immerhin hat das Kind ja die Möglichkeit, ebenfalls bei dem Partner (zu 1.) zu bleiben. Auf jeden Fall schmälert der Kindsunterhalt, egal wohin die gehen, die Ansprüche des zugewinnberechtigten Partners.
danke für das Vertrauen, aber die Frage ist zu spezifisch, damit ich sie so korrekt, wie es sein muss, beantworten kann. Ich bin nicht vom Fach, sondern hatte mich vor einigen Jahren mit der Kriegsmaterie Scheidung auseinandergesetzt und gab gerne meine Erfahrungen weiter.
Mittlerweile hat sich auch sehr viel geändert, so dass ich Ihnen kein Gefallen täte, Ihnen alte und falsche Infos zu geben!
unter der Internetadresse www.ehe-scheidung-online.com findest Du viele Antworten.Und auch eine Tabelle mit allen möglichen Varianten der Kostenrechnung von Anwälten und Gerichten.siehe Selbstbehalt.Wie schon gesagt, ganz genau kann das keiner sagen.Nur das Gericht.Bye
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