Eheschließung - Güter

Hallo liebe WWWler,

Die fiktive Lisa Muster geht arbeiten, hat ein eigenes KfZ und einen Verlobten. Der Verlobte ist Student mit einer kleinen Unfallrente.
Wenn die beiden gemnächst heiraten, wie seiht es dann mit den Gütern aus, die bereits vor der Eheschließung im Besitz einer der beiden war. Lisa ist gerne bereit den großen Teil der Kosten für das Leben zu tragen und für ihren Studenten auszukommen. Sie weiß auch, dass das Risiko besteht für den Studenten aufkommen zu müssen im Falle einer Scheidung. Aber wie ist das mit den gütern vor der Eheschließung? Würde im Fall der Fälle um das Auto gestritten? Der Student hat auch einen Kredit laufen für seine Studiengebühren. Wie wäre es, wenn der Student keinen Job bekäme und die beiden geschieden wären, tritt man dann an Lisa heran?

Viele Grüße Tina

Hallo liebe WWWler,

Die fiktive Lisa Muster geht arbeiten, hat ein eigenes KfZ
und einen Verlobten. Der Verlobte ist Student mit einer
kleinen Unfallrente.

Wenn die beiden gemnächst heiraten, wie seiht es dann mit den
Gütern aus, die bereits vor der Eheschließung im Besitz einer
der beiden war. Lisa ist gerne bereit den großen Teil der
Kosten für das Leben zu tragen und für ihren Studenten
auszukommen. Sie weiß auch, dass das Risiko besteht für den
Studenten aufkommen zu müssen im Falle einer Scheidung. Aber
wie ist das mit den gütern vor der Eheschließung? Würde im
Fall der Fälle um das Auto gestritten? Der Student hat auch
einen Kredit laufen für seine Studiengebühren. Wie wäre es,
wenn der Student keinen Job bekäme und die beiden geschieden
wären, tritt man dann an Lisa heran?

Pauschal geantwortet:

Was vor der Ehe dem Einzelnen gehörte, gehört auch während und nach dem Ehe der betreffenden Person; durch Eheschließung geht dies nicht in den Mitbesitz des anderen.
Lediglich, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete oder in Schulden erwirtschaftete, tragen beide Partner.

Schulden vor der Ehe verbleibt beim Schuldner, Guthaben vor der Ehe verbleibt auch, es sei denn, der Ehepartner würde eine Schuldbeitrittserklärung abgeben, dies müsste aber schriftlich geschehen, was selten der Fall ist.

Nach der Scheidung und der Student ohne Job? Vermutlich hätte der erst einmal Hartz IV und da der Student evtl. keine Kinder zu versorgen hätte, vermutlich auch keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch.
Solche „Problemchen“ kann man auch mit einem Ehevertrag vorher ausschließen, der Vertrag vor einem Notar beurkundet, kostet nicht die Welt,…:wink:

Viele Grüße Tina

Was vor der Ehe dem Einzelnen gehörte, gehört auch während
und nach dem Ehe der betreffenden Person; durch Eheschließung
geht dies nicht in den Mitbesitz des anderen.

in den mitbesitz gehen die gegenstände oder immobilien regelmäßig über. aber die eigentumsverhältnisse verändern sich im gesetzlichen güterrecht nicht, § 1363 II 1 1.hs bgb.

Lediglich, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete oder
in Schulden erwirtschaftete, tragen beide Partner.

nein, auch während der ehe bleiben die vermögensmassen grds. getrennt, § 1363 II 1 2.Hs. bgb. vermögen erfasst auch verbindlichkeiten.

Schulden vor der Ehe verbleibt beim Schuldner, Guthaben vor
der Ehe verbleibt auch, es sei denn, der Ehepartner würde eine
Schuldbeitrittserklärung abgeben, dies müsste aber schriftlich
geschehen, was selten der Fall ist.

nein, eine form ist beim schuldbeitritt nicht erforderlich, es sei denn das grundgeschäft ist formbedürftig. § 766 bgb ist weder direkt noch analog anwendbar.

Sie weiß auch, dass das Risiko besteht für den
Studenten aufkommen zu müssen im Falle einer Scheidung. Aber
wie ist das mit den gütern vor der Eheschließung? Würde im
Fall der Fälle um das Auto gestritten? Der Student hat auch
einen Kredit laufen für seine Studiengebühren. Wie wäre es,
wenn der Student keinen Job bekäme und die beiden geschieden
wären, tritt man dann an Lisa heran?

sie weiß aber offensichtlich nicht, dass die unterhaltspflicht bereits während der ehe besteht, §§ 1360a, 1361 bgb. unabhängig davon, ob die ehegatten zusammenleben oder nicht.

im übrigen ist zu bedenken, dass der (fertige) student sich um eine arbeit ernsthaft und dauerhaft bemühen muss. dabei ist ihm auch zuzumuten, andere jobs zu übernehmen.
ansonsten wird die verletzung dieser erwerbsobliegenheitspflicht mit der anrechnung fiktiver einkünfte „belohnt“.

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