Ehetrennung - Bewerbungspflicht nach OLG?!

Hallo zusammen,

angenommen ein Ehepaar trennt sich.
Ein Ehepartner war für Haushalt und Kinder zuständig, einer für Einkommen.

Laut Richter muss der arbeitslose Ehepartner sich nach den Richtlinien des OLGs bewerben um Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu haben bzw. ihn nicht zu verwirken.

Gibt es solche Richtlinien und wo kann man sie finden?
Ich habe keine gefunden.

Danke und Gruß
Bori

Hallo,

Laut Richter muss der arbeitslose Ehepartner sich nach den Richtlinien des OLGs bewerben um Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu haben bzw. ihn nicht zu verwirken.
Gibt es solche Richtlinien

Nein, die hat sich der Richter selbstverständlich nur ausgedacht.

und wo kann man sie finden?

Möglicherweise hat der Richter explizit auf das OLG und diese Richtlinien hingewiesen? Könnte das der Anhaltspunkt für eine Suche sein?
Oder man führt sich § 1569 BGB ff. zu Gemüte. § 1573 BGB dürfte hier der interessante sein. Und dann gibt es dieses OLG, welches diese doch wenig konkreten Inhalte, ja wie soll man es sagen, mit Leben gefüllt, so dass auch der Normalbürger in etwa versteht, was mit solchen Formulierungen wie „… angemessene Erwerbstätigkeit …“ und „…trotz seiner Bemühungen…“ in der Praxis anzufangen ist.
Also such dir hier mal http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Unterha… „Dein“ OLG raus und lies, was dort (aber eventuell auch bei anderen OLG) unter Nr. 17 so geschrieben steht.

Grüße

Guten Tag,

danke für die Antwort. aber der Link enthält nicht die Angaben, die die Richterin, theoretisch, meinte.
Gemeint ist z.B. eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
Wenn der Ehegattenunterhaltsberechtigte zum Beispiel aufgrund anderer Umstände bereits Bewerbungen nachweisen muss (z.B. als Hartz IV Empfänger, in der Verbraucherinsolvenz), sollen diese Bewerbungen nur gelten, wenn sie nach den Richtlinien des OLGs in Häufigkeit und Erfolgsversprechen abgegeben werden.

Gruß
Bori

Hallo,

Wenn der Ehegattenunterhaltsberechtigte zum Beispiel aufgrund
anderer Umstände bereits Bewerbungen nachweisen muss (z.B. als
Hartz IV Empfänger, in der Verbraucherinsolvenz), sollen diese
Bewerbungen nur gelten, wenn sie nach den Richtlinien des OLGs
in Häufigkeit und Erfolgsversprechen abgegeben werden.

Ja. Na da wird wohl im konkreten Fall ohnehin jedesmal anders entschieden. Da hilft wohl erstmal nur Tante Google http://www.google.de/#hl=de&source=hp&q=Anforderung+…. Und dann natürlich ein Fachanwalt. Der dürfte am ehesten wissen, was beim jeweiligen Gericht gerade so als angemessen angesehen wird.

Grüße