Liebes Forum,
kann man den folgenden Ehevertrag bedenkenlos unterschreiben?
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Ort, den xx.xx.2002
Vor mir, dem Notar xxx, sind heute erschienen
Herr Name, geb. am xx.xx.19xx in Ort
wohnhaft in Straße, PLZ Ort und
Frau Name, geb. am xx.xx.19xx in Ort
Ebenfalls wohnhaft in Straße, PLZ Ort
Die Erschienen erklären, in Kürze heiraten zu wollen.
Für diesen Fall schließen sie folgenden Ehevertrag:
§1 Güterrechtliche Regelungen
Die Erschienenen vereinbaren den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung.
Diese Vereinbarung ist jedoch auflösend bedingt.
Übt einer der beiden Vertragsschließenden seinen Beruf wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise nicht mehr aus, soll ab dem Tag der Geburt zwischen den Vertragsschließenden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Was beide Vertragsschließenden bis zu diesem Zeitpunkt an Vermögen erworben haben, ist dann jeweils als Anfangsvermögen anzusetzen.
§2 Regelungen über den nachehelichen Unterhalt
Die Vertragsschließenden verzichten auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Dieser Verzicht gilt für jede Form des Unterhalts und auch für den Fall der Not.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt, dass dieser Verzicht die Wirkung hat, dass kein Vertragsschließender vom anderen Unterhalt nach der Scheidung verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
§3 Versorgungsausgleich
Die Vertragspartner schließen den gesetzlichen Versorgungsausgleich vollständig aus.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Versorgungsausgleich um den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften handelt und dass dieser von gesetzeswegen eigentlich durchgeführt werden soll. Der Notar hat ferner darüber aufgeklärt, dass der Versorgungsausgleich nur dann wirksam ausgeschlossen ist, wenn nicht binnen eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.
Der Ausschluss der Versorgungsausgleichs wird unter einer auflösenden Bedingung vereinbart. Wird ein gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehegatte deswegen seinen Beruf auf bzw. übt ihn nur noch teilweise aus, soll der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab dem Tag der Geburt nicht mehr gelten. Der Ausgleich der Versorgungsansprüche soll dann mit dem Tag der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes als Stichtag durchgeführt werden.
§4 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen unabhängig davon Bestand behalten.
Die Eheleute verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende, wirksame Vereinbarung zu treffen.
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Viele Grüße
Jordan