Ehevertrag - an alle Rechtsanwälte

Liebes Forum,

kann man den folgenden Ehevertrag bedenkenlos unterschreiben?

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Ort, den xx.xx.2002

Vor mir, dem Notar xxx, sind heute erschienen

Herr Name, geb. am xx.xx.19xx in Ort
wohnhaft in Straße, PLZ Ort und
Frau Name, geb. am xx.xx.19xx in Ort
Ebenfalls wohnhaft in Straße, PLZ Ort

Die Erschienen erklären, in Kürze heiraten zu wollen.
Für diesen Fall schließen sie folgenden Ehevertrag:

§1 Güterrechtliche Regelungen
Die Erschienenen vereinbaren den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung.
Diese Vereinbarung ist jedoch auflösend bedingt.
Übt einer der beiden Vertragsschließenden seinen Beruf wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise nicht mehr aus, soll ab dem Tag der Geburt zwischen den Vertragsschließenden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Was beide Vertragsschließenden bis zu diesem Zeitpunkt an Vermögen erworben haben, ist dann jeweils als Anfangsvermögen anzusetzen.

§2 Regelungen über den nachehelichen Unterhalt
Die Vertragsschließenden verzichten auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Dieser Verzicht gilt für jede Form des Unterhalts und auch für den Fall der Not.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt, dass dieser Verzicht die Wirkung hat, dass kein Vertragsschließender vom anderen Unterhalt nach der Scheidung verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

§3 Versorgungsausgleich
Die Vertragspartner schließen den gesetzlichen Versorgungsausgleich vollständig aus.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Versorgungsausgleich um den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften handelt und dass dieser von gesetzeswegen eigentlich durchgeführt werden soll. Der Notar hat ferner darüber aufgeklärt, dass der Versorgungsausgleich nur dann wirksam ausgeschlossen ist, wenn nicht binnen eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.
Der Ausschluss der Versorgungsausgleichs wird unter einer auflösenden Bedingung vereinbart. Wird ein gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehegatte deswegen seinen Beruf auf bzw. übt ihn nur noch teilweise aus, soll der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab dem Tag der Geburt nicht mehr gelten. Der Ausgleich der Versorgungsansprüche soll dann mit dem Tag der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes als Stichtag durchgeführt werden.

§4 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen unabhängig davon Bestand behalten.
Die Eheleute verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende, wirksame Vereinbarung zu treffen.

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Viele Grüße
Jordan

mein Tip
Liebe® Jordan,

ich bin kein Rechtsanwalt und würde auch sonst einen Teufel tun und in diesem Fall eine Meinung abgeben.

Darf ich in diesem Zusammenhang auch noch auf die Brettbeschreibung verweisen:
„Dieses Brett dient dem Austausch in einfachen juristischen Fragen. Beachtet bitte, daß die Teilnehmer nicht notwendig Juristen sind. Nur Rechtsanwälte geben verbindliche Auskünfte, für die sie auch einzustehen haben. Für eine Rechtsberatung solltet Ihr daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.“

Und hier mein Tip zum Vertrag:
Mal abgesehen davon, daß sich ein Notar nicht hinsetzt und für jeden Fall einen neuen Vertrag ausarbeitet, ist ein Ehevertrag eine derart wichtige Angelegenheit, daß ich da schon einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, wenn ich Zweifel hätte.

Gruß
Christian

P.S.
Daß beide Seiten auf Unterhalt verzichten, auch wenn sie selber nicht zum eigenen Unterhalt imstande sind, ist so gewünscht, ja?

§2 Regelungen über den nachehelichen Unterhalt
Die Vertragsschließenden verzichten auf nachehelichen
Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Dieser Verzicht gilt für jede Form des Unterhalts und auch für
den Fall der Not.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt,
dass dieser Verzicht die Wirkung hat, dass kein
Vertragsschließender vom anderen Unterhalt nach der Scheidung
verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn ein Ehegatte
nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Diese Klausel interessiert aber, soviel ich weiß, das Sozialamt nicht, falls einer der beiden sozialhilfebedürftig wird. Dann muss der andere trotzdem zahlen. Da würde ich mich sicherheitshalber nochmal nach erkundigen.

Gruß
Nelly

§2 Regelungen über den nachehelichen Unterhalt
Die Vertragsschließenden verzichten auf nachehelichen
Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Dieser Verzicht gilt für jede Form des Unterhalts und auch für
den Fall der Not.ich selbst zu unterhalten.

Diese Klausel interessiert aber, soviel ich weiß, das
Sozialamt nicht, falls einer der beiden sozialhilfebedürftig
wird.

Das stimmt so nicht. Wenn die Bedürftigkeit bereits bei Abschluss des Vertrages absehwar ist, oder bei einigen im Vertrag unvorhergesehenen Ereignissen - z.B. ein Kind - gilt der Passus nicht. Er kann aber sogar im FAlle einer Kindesgeburt gelten, wenn vertraglich lange genug Unterhalt gezahlt wird - denn einer muss das Kind ja wohl versorgen.

Grundsätzlich gilt dieser PAssuas aber schon. Es besteht nur immer das Risiko, dass nachher Situationen entstehen, wo er ungültig wird. Der Eintritt der Bedürftigkeit reicht dabei aber nicht alleine.

Dennoch werden es die meisten Sozialämter probieren und klagen. DA muss man dann durch.

Alles Gute wüscht
…Michael

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Hallo Christian,

Daß beide Seiten auf Unterhalt verzichten, auch wenn sie
selber nicht zum eigenen Unterhalt imstande sind, ist so
gewünscht, ja?

Ja.

Viele Grüße
Jordan

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