Ehevertrag und Unterhaltsrecht ?

Hallo !
Wer kann mir konkrete und fundierte Antworten auf die vielen Fragen bzgl. des u.g. Falls geben ?

Viele Grüße,
BWE

M (38):
• Angestellter, sehr belastender Beruf mit ersten gesundheitlich negativen Auswirkungen, Nettoeinkommen 3.000€ p.m. zzgl. 225€ betriebliche Altersvorsorge; größere Einkommenssteigerungen in den nächsten Jahren zu erwarten
• Nettoeinkommen aus Kapitalvermögen ca. 1.000€ p.m., durch weiteren Kapitalaufbau in den nächsten Jahren seigend
• M möchte ab 45 kürzer treten und deutlich weniger arbeiten (Teilzeit, ggf. im Rahmen einer Selbständigkeit). Das Einkommen soll dann zu wesentlichen Teilen aus den Einkünften aus Kapitalvermögen bestritten werden. Das ist sein großer Lebenswunsch, den er bereits seit 15 Jahren konkret plant und aus einfachen Verhältnissen kommend durch ausschließlich eigene Anstrengungen umsetzt

F(38)
• befindet sich in Berufsausbildung, die in 2 Jahren abgeschlossen sein wird
• derzeitiges Nettoeinkommen 750€ p.m., erwartetes Nettoeinkommen nach Ausbildungsende 1.500€ p.m.
• es ist kein Vermögen vorhanden (aber auch keine Schulden), selbst Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden bisher kaum erworben (zukünftige Rente wird sehr wahrscheinlich sehr niedrig ausfallen)

F möchte unbedingt heiraten, M hat dabei aber kein gutes Gefühl, auch wenn er sehr gerne sein restliches Leben mit ihr verbringen möchte.
Er befürchtet aufgrund der großen Einkommens- und Vermögensunterschiede im Falle einer Trennung große finanzielle Nachteile, insbesondere durch Unterhaltsansprüche.
Insbesondere fürchtet er sich im Falle von Unterhaltsforderungen vor dem Scheitern seines Lebensziels „mit 45 weniger arbeiten“.
Er sorgt sich, dass er schlimmstenfalls durch die Unterstellung eines fiktiven Einkommens entgegen seines großen Lebenswunsches (für den er in den letzten Jahren sehr hart gearbeitet und auf hohen Konsum (das neueste Handy, teure Fernreisen, große Autos) stets verzichtet hat und auch Risiken eingegangen ist) zur Vollzeitarbeit gezwungen ist.
F sagt, dass sie im Trennungsfall auf alle Ansprüche verzichten würde, auch auf Betreuungsunterhalt bei einem ggf. gemeinsamen Kind, das sie arbeiten gehen möchte. Für ein gemeinsames Kind soll im Trennungsfall weiterhin zu gleichen Teilen gemeinsam gesorgt werden.

F und M sind sich einig, dass:
• beide stets finanziell unabhängig voneinander bleiben (Ausnahme: M übernimmt hauptsächlich Finanzierung des Lebensunterhalts während der Ausbildung und im Falle einer Mutterschaft für die ersten 2 Jahre, danach möchte F Vollzeit arbeiten gehen, während das Kind in der Kita betreut wird)
• der gemeinsame Lebensstandard sich grundsätzlich an den finanziellen Möglichkeiten von F orientiert
• die gemeinsamen Ausgaben zu 50/50 bestritten werden (Ausnahme Ausbildung, Mutterschaft, siehe oben)
• stets hälftige Aufgabenteilung von Haushalt und ggf. Kindesbetreuung stattfindet
• im Trennungsfall beide finanziell selbst auf sich gestellt sind und auf gegenseitige Unterhaltsforderungen verzichten, also der voreheliche Zustand wieder hergestellt wird.

M möchte sich auf diese Vereinbarungen allerdings „im Fall der Fälle“ verlassen können und wünscht sich eine möglichst hohe (Rechts)Sicherheit.

Fragen:

  1. Lassen sich die o.g. Vereinbarungen zwischen M und F in einem Ehevertrag rechtswirksam regeln ? (Insbesondere: Wie kann M sich gegen Unterhaltsansprüche von F rechtswirksam absichern ?) Wenn nein: was geht, was geht nicht ?
  2. Wie kann zumindest das (durch M allein erarbeitete) Vermögenseinkommen (ein Teil davon wird sogar wieder durch die Inflation verbrannt) von M aus der Berechnung der Einkommensbasis für Unterhalt ausgeschlossen werden ?
  3. Welche Auswirkungen auf M hätte eine (dauerhafte) Berufsunfähigkeit/ Arbeitslosigkeit von F im Trennungsfall ?
  4. Wie wäre der Fall gelagert, wenn F nach der Trennung Transferzahlungen (Hartz 4, Wohngeld etc.) beantragt ? (Welcher Unterschied besteht zur „wilden Ehe“?)
  5. angenommen in der o.g. Konstellation liegt kein Ehevertrag vor: mit welchen Unterhaltsforderungen müßte M ganz konkret rechnen, wenn ein Kind vorhanden ist und F dieses Vollzeit betreut, also nicht arbeiten geht und kein Einkommen erzielt.
  6. angenommen in der o.g. Konstellation liegt kein Ehevertrag vor: mit welchen Unterhaltsforderungen müßte M rechnen, wenn KEIN Kind vorhanden ist und F ein regelmäßige Arbeitseinkommen i.H.v. 1.500€ p.m. erzielt.
  7. Wo liegt bei den o.g. Punkten bzgl. des finanziellen Risikos (Unterhalt) für M grundsätzlich der Unterschied zwischen Ehe und „wilder Ehe“ jeweils mit und ohne Kind ?

allgemeine Fragen:
a) Ist das Kostenrisiko einer Scheidungs- bzw. Unterhaltsauseinandersetzung versicherbar ?
b) Wie hoch sind durchschnittlich die Scheidungskosten, bei Einigkeit der Parteien ?
c) Was kostet ein Ehevertrag im o.g. Fall ?
d) wie wirkt sich eine private Altervorsorge (Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge) auf die Berechnung des Unterhalts aus ?

Hallo !

Wer kann mir konkrete und fundierte Antworten auf die vielen Fragen bzgl. des u.g. Falls geben ?

Ein Fachanwalt für Familienrecht.

Fragen:

Meines Wissens lassen sich alle diese Fragen ehevertraglich regeln, sodaß die Eheleute finanziell nichts miteinander zu tun haben. Nur: wird der finanzielle schwächere Partner diese Vereinbarung akzeptieren ?

a) Ist das Kostenrisiko einer Scheidungs- bzw. Unterhaltsauseinandersetzung versicherbar ?

Nein.

b) Wie hoch sind durchschnittlich die Scheidungskosten, bei Einigkeit der Parteien ?

Das ist Einkommensabhängig, dswegen hier nicht zu beantworten

c) Was kostet ein Ehevertrag im o.g. Fall ?

Auch das läßt sich theoretisch nicht beantworten, vierstellig wird der Betrag auf jeden Fall sein (ich habe für einen simplen Vertrag schon einen hohen dreistelligen Betrag bezahlt).

d) wie wirkt sich eine private Altervorsorge (Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge) auf die Berechnung des Unterhalts aus ?

Unterhalt oder Versorgunsgausgleich ?

Gruß

Nordlicht

Hallo !
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Fragen bzgl. des u.g. Falls geben ?

Viele Grüße,
BWE

M (38):
• Angestellter, sehr belastender Beruf mit ersten
gesundheitlich negativen Auswirkungen, Nettoeinkommen 3.000€
p.m. zzgl. 225€ betriebliche Altersvorsorge; größere
Einkommenssteigerungen in den nächsten Jahren zu erwarten
• Nettoeinkommen aus Kapitalvermögen ca. 1.000€ p.m., durch
weiteren Kapitalaufbau in den nächsten Jahren seigend
• M möchte ab 45 kürzer treten und deutlich weniger arbeiten
(Teilzeit, ggf. im Rahmen einer Selbständigkeit). Das
Einkommen soll dann zu wesentlichen Teilen aus den Einkünften
aus Kapitalvermögen bestritten werden. Das ist sein großer
Lebenswunsch, den er bereits seit 15 Jahren konkret plant und
aus einfachen Verhältnissen kommend durch ausschließlich
eigene Anstrengungen umsetzt

F(38)
• befindet sich in Berufsausbildung, die in 2 Jahren
abgeschlossen sein wird
• derzeitiges Nettoeinkommen 750€ p.m., erwartetes
Nettoeinkommen nach Ausbildungsende 1.500€ p.m.
• es ist kein Vermögen vorhanden (aber auch keine Schulden),
selbst Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wurden bisher kaum erworben (zukünftige Rente wird sehr
wahrscheinlich sehr niedrig ausfallen)

F möchte unbedingt heiraten, M hat dabei aber kein gutes
Gefühl, auch wenn er sehr gerne sein restliches Leben mit ihr
verbringen möchte.
Er befürchtet aufgrund der großen Einkommens- und
Vermögensunterschiede im Falle einer Trennung große
finanzielle Nachteile, insbesondere durch Unterhaltsansprüche.
Insbesondere fürchtet er sich im Falle von
Unterhaltsforderungen vor dem Scheitern seines Lebensziels
„mit 45 weniger arbeiten“.
Er sorgt sich, dass er schlimmstenfalls durch die
Unterstellung eines fiktiven Einkommens entgegen seines großen
Lebenswunsches (für den er in den letzten Jahren sehr hart
gearbeitet und auf hohen Konsum (das neueste Handy, teure
Fernreisen, große Autos) stets verzichtet hat und auch Risiken
eingegangen ist) zur Vollzeitarbeit gezwungen ist.
F sagt, dass sie im Trennungsfall auf alle Ansprüche
verzichten würde, auch auf Betreuungsunterhalt bei einem ggf.
gemeinsamen Kind, das sie arbeiten gehen möchte. Für ein
gemeinsames Kind soll im Trennungsfall weiterhin zu gleichen
Teilen gemeinsam gesorgt werden.

F und M sind sich einig, dass:
• beide stets finanziell unabhängig voneinander bleiben
(Ausnahme: M übernimmt hauptsächlich Finanzierung des
Lebensunterhalts während der Ausbildung und im Falle einer
Mutterschaft für die ersten 2 Jahre, danach möchte F Vollzeit
arbeiten gehen, während das Kind in der Kita betreut wird)
• der gemeinsame Lebensstandard sich grundsätzlich an den
finanziellen Möglichkeiten von F orientiert
• die gemeinsamen Ausgaben zu 50/50 bestritten werden
(Ausnahme Ausbildung, Mutterschaft, siehe oben)
• stets hälftige Aufgabenteilung von Haushalt und ggf.
Kindesbetreuung stattfindet
• im Trennungsfall beide finanziell selbst auf sich gestellt
sind und auf gegenseitige Unterhaltsforderungen verzichten,
also der voreheliche Zustand wieder hergestellt wird.

M möchte sich auf diese Vereinbarungen allerdings „im Fall der
Fälle“ verlassen können und wünscht sich eine möglichst hohe
(Rechts)Sicherheit.

Fragen:

  1. Lassen sich die o.g. Vereinbarungen zwischen M und F in
    einem Ehevertrag rechtswirksam regeln ? (Insbesondere: Wie
    kann M sich gegen Unterhaltsansprüche von F rechtswirksam
    absichern ?) Wenn nein: was geht, was geht nicht ?

es wurde ja bereits gesagt, dass man dazu einen fachanwalt für familienrecht aufsuchen sollte.

nur ein paar kleine infos:

  • eine regelung des güterstands erscheint (aus sicht des mannes) nicht erfoderlich; es genügt also der gesetzliche güterstand der zugewinngemeinschaft, bei der die vermögensmassen während der ehe getrennt bleiben; einen ausgleichsanspruch bei scheitern der ehe scheint der mann nach der schilderung nicht befürchten zu müssen, wenn man davon ausgeht, dass der zugewinn des mannes nicht (viel) höher als der der frau sein wird.
    allerdings sollte man auch daran denken, dass eine regelung über den güterstand (z.b. genereller ausschluss des zugewinnausgleichs oder herausnahme einzelner gegenstände aus der berechnung) auch noch während der ehe geschlossen werden kann.

bzgl. des unterhalts ist zwischen trennungsunterhalt und nachehelichen unterhalt zu unterscheiden. auf den künftigen trennungsunterhalt kann man nicht verzichten, § 1614 bgb. der ehegatte in spe kann deshalb viel versprechen…
auf den nachehelichen unterhalt hingegen kann verzichtet werden (auch während der ehe), § 1585c bgb.

problematisch ist immer, wie im konkreten fall der ehevertrag ausgestaltet ist. so kann die besondere lage der frau (in ausbildung, kleinkind) ein anzeichen dafür sein, dass der vertrag (umfänglich) sittenwidrig ist. dabei kommt es auf die kernbereichsrechtsprechung/ausübungskontrolle/inhaltskontrolle des ehevetrags an. sorry, aber das kann man einem laien nicht eben so erklären, daher ist der gang zum kautelarjuristen erforderlich…

  1. Wie kann zumindest das (durch M allein erarbeitete)
    Vermögenseinkommen (ein Teil davon wird sogar wieder durch die
    Inflation verbrannt) von M aus der Berechnung der
    Einkommensbasis für Unterhalt ausgeschlossen werden ?

naja, sehr schwer natürlich… sonst könnten die gesetzlichen regelungen umgangen werden. es ist aber sehr gängig, dass man das gegenwärtige einkommens der ehegatten (bzw. pauschalen, die den wert ungefähr treffen) zur grundlage einer vereinbarung über den unterhalt macht. das ist kein problem. auch sollte man eben erwähnen, wie die aktuellen umstände sind und welcher lebensplan in zukunft in aussicht steht (das ist hier besonders wichtig). wenn das alles in der vereinbarung niedergelegt ist, dann erhöhen sich die chancen, dass die vereinbarung einer gerichtlichen (ausübungs)kontrolle standhält.

  1. Welche Auswirkungen auf M hätte eine (dauerhafte)
    Berufsunfähigkeit/ Arbeitslosigkeit von F im Trennungsfall ?

das kommt darauf an, worauf die berufsunfähigkeit/arbeitslosigkeit beruht. insofern kann ein anspruch auf unterhalt gegen M bestehen.

  1. Wie wäre der Fall gelagert, wenn F nach der Trennung
    Transferzahlungen (Hartz 4, Wohngeld etc.) beantragt ?
    (Welcher Unterschied besteht zur „wilden Ehe“?)

verstehe ich nicht. bei der wilden ehe besteht kein unterhaltsanspruch, wenn nicht der besondere fall des § 1615l bgb vorliegt.

  1. angenommen in der o.g. Konstellation liegt kein Ehevertrag
    vor: mit welchen Unterhaltsforderungen müßte M ganz konkret
    rechnen, wenn ein Kind vorhanden ist und F dieses Vollzeit
    betreut, also nicht arbeiten geht und kein Einkommen erzielt.

das kommt darauf an, wie alt das kind ist.
das alterszeitmodell ist abgeschafft. d.h. sobald das kind 3 jahre alt ist, besteht grds. die pflicht der mutter, vollzeit arbeiten zu gehen. nur ausnahmsweise (behinderung kind/keine drittbetreuung verfügbar o.ä.) besteht dann der anspruch bei nachehlichen unterhalt gem. § 1570 bgb fort. sollte dieser grund nicht vorliegen und auch keiner nach §§ 1571ff. bgb, gibt es keinen nachehelichen unterhaltsanspruch.

  1. angenommen in der o.g. Konstellation liegt kein Ehevertrag
    vor: mit welchen Unterhaltsforderungen müßte M rechnen, wenn
    KEIN Kind vorhanden ist und F ein regelmäßige Arbeitseinkommen
    i.H.v. 1.500€ p.m. erzielt.

nach der scheidung besteht nur ein anspruch, wenn einer der gründe in §§ 1571ff. bgb vorliegt.
beim trennungsunterhalt braucht es keinen grund, da muss der ehegatte nur bedürftig sein und der andere leistungsfähig, damit ein anspruch besteht, § 1361 bgb.

  1. Wo liegt bei den o.g. Punkten bzgl. des finanziellen
    Risikos (Unterhalt) für M grundsätzlich der Unterschied
    zwischen Ehe und „wilder Ehe“ jeweils mit und ohne Kind ?

bei der wilden ehe gibt es für den anderen partner keinen unterhalt (mit ausnahme des § 1615l bgb).
natürlich hat man bei einer ehe andere finanzielle vorteile (z.b. steuerlich).