Künftige Eheleute lieben sich zwar, möchten aber ihre finanzielle Unabhängigkeit weiterhin genießen und weder in noch nach der Ehe unterhaltspflichtig einander gegenüber sein.
In einem Ehevertrag kann der nacheheliche Unterhaltsverzicht vereinbart werden.
Gibt es auch den Verzicht für die Ehezeit?
Muss hierfür ein notarieller Ehevertrag her oder reicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden, unter der der Notar einfach deren Unterschriften beglaubigt?
stellt sich mir die Frage, warum überhaupt geheiratet wird.
Aber ohne jetzt ein Familienrechtler zu sein, wird eine entsprechende Vereinbarung im Zweifel unwirksam sein, weil sie mit grundlegenden gesetzlichen Regelungen im Widerspruch stehen wird.
Eine Abkehr von der im BGB verankerten gegenseitigen Fürsorgepflicht wird nur dann praktisch bedeutsam, wenn ein Ehepartner in Not gerät.
Eine Unterhaltspflicht hierfür auszuschließen wird wohl nach § 138 BGB sittenwidrig sein.
Ich lass mich gerne von anderen Ansichten überzeugen
Gruss akkon
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da musst Du Dich nicht eines anderen belehren lassen. Eine Unterhaltspflicht AUCH nach der Ehe kann man nicht ausschließen. Dazu gibt es einige Urteile (glaube BGH und BVerfG).
Die Gerichte und der Gesetzgeber will vermeiden, dass die öffentliche Hand z. B. mit Sozialhilfe (Sozialgeld), Renten usw. einspringen muss, weil ein aktueller oder ehemaliger Ehepartner langzeitarbeitslos, krank, schwanger usw. wird.
Etwas anderes ist es, wenn zwischen Scheidung und Unterhaltsbedürftigkeit ein mehrjähriger Abstand ist. Dann kann man u. U. mit dem „Riss der Unterhaltskette“ argumentieren.
Eheverträge die die Unterhaltspflicht ausschließen und wo sichtbar ist, dass der Ehepartner sich dann nicht unterhalten kann, weil er z. B. keine anderen Einkommen (Mieteinkommen z. B.) hat, werden von den Gerichten jedesmal so behandelt, als gäbe es diesen Passus im Ehevertrag nicht. Ein Notar sollte diesbezüglich auch beraten und sowas nicht in den Ehevertrag schreiben.
Tipp: die Unterhaltspflicht beidseitig beschränken. Ungefähr so, dass sich beide Ehepartner verpflichten nicht mehr als den Sozialhilfesatz (oder den zweifachen, dreifachen - je nach Vermögenslage) vom anderen Ehepartner zu beanspruchen.
Eine schriftliche Vereinbarung reicht meist nicht, obwohl die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich ist. Überwiegend verlangen die Gerichte aber einen notariellen Ehevertrag.
Gruß
Ingrid
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