Ehrenamt nebenberuflich?

Habe eine Frage zum Ehrenamt:
Wenn man teilzeitbeschäftigt (50%) ist und ehrenamtlich nebenbei arbeiten will, gilt doch die Grenze von 1848,- € als Verdienstbeschränkung pro Jahr, oder?
Was genau passiert, wenn man aber mehr als diesen Betrag verdient? Muss dann der „Arbeitgeber“ des Ehrenamtes den Job als Minijob anmelden? Wie wird das mehrverdiente Geld dann besteuert, wenn man in seiner Festanstellung nach LSK I besteuert wird?

Hallo,
seit wann verdient man bei einem Ehrenamt etwas? Normalerweise sind die Aufwendungen wesentlich höher, als die paar Kröten, die man bekommt.
Wenn es also ein Arbeitsverhältnis ist, können die Kosten (im Rahmen der Steuergesetze) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Besteuert wird aber zunächst auf eine zweite Lohnsteuerkarte nach Steuerklasse 6

Cu Rene

Habe eine Frage zum Ehrenamt:
Wenn man teilzeitbeschäftigt (50%) ist und ehrenamtlich
nebenbei arbeiten will, gilt doch die Grenze von 1848,- € als
Verdienstbeschränkung pro Jahr, oder?

Das ist kein Ehrenamt, sondern die Übungsleiterpauschale.

Was genau passiert, wenn man aber mehr als diesen Betrag
verdient?

Man muss den übersteigenden Betag versteuern.
(vorher vom Ganzen aber Aufwendungen wie Fahrtkosten usw. abziehen)
Angabe in „Anlage GSE“, letzte Zeile

Muss dann der „Arbeitgeber“ des Ehrenamtes den Job
als Minijob anmelden?

Machen viele Vereine:
Übungsleiterpauschale bis zur Grenze und dann Minijob.

Wie wird das mehrverdiente Geld dann besteuert,

Beim Minijob zahlt der AG in der Regel die pauschale Steuer und fertig. Er braucht dazu keine Lohnsteuerkarte.

Gruß JK

Hallo Claudia,

die 1848,- EUR bei ehrenamtlicher Nebentätigkeit sind ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz. Der Betrag soll übrigens auf 2100,- EUR angehoben werden, habe ich gehört. Wenn die 1848,-/2100,- überschritten werden, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag entweder als Minijob-Entgelt besteuern (bis 400,- EUR monatlich) oder nach vorgelegter Steuerkarte des Arbeitnehmers abrechnen. Das wäre bei einer Haupttätigkeit mit Steuerklasse I dann die Steuerklasse VI. Welche Besteuerungsart gewählt wird, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam absprechen.

Freundliche Grüße

Michael

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Vielen Dank für Eure Antworten! Sie waren sehr hilfreich!
MfG Claudia

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Übungsleiter
Hi,
nebenberuflich ist es nur, wenn es nicht 1/3 der Vollarbeitszeit nicht überschreitet und der Freibetrag ist ab 1.1.2007 auf 2100 erhöht, siehe
Gesamtthread
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Schöne Grüße
C.