Ehrenamt tanzunterricht?

viele jahre unterrichtete ich tanz regelmässig oder vertretungsmässig. momentan geht es aus familiären gründen nicht wie früher- versuche ich langsam wieder einzusteigen.

da manchmal der aufwand der unterrichtsvorbereitung und teils nachbereitung, dazu der fahrtweg soviel aufwand bedeuten, dass das verdiente geld, von dem man auch die übungskleidung und das unterrichtsmaterial kauft, und steuern zu zahlen hat nicht von dem gewinnaspekt im realistischen verhältnis stehen, möchte ich heute wissen, ob man es bei einer stunde, für die man 30 euro erhält auch als ehrenamtliche tätigkeit sehen kann, wenn es eben so selten ist, z.b. 1-2 mal im monat eine einzelne stunde, sodaß man im jahr auf höchstens 500 euro kommt?

und was wären die steuerlichen unterschiede im hinblick auf dokumentationspflicht (wo und wann habe ich gearbeitet…)

Reicht leider nicht ganz:

  • Die Tätigkeit würde darunten fallen (Ausbilder)
  • Die Höhe der Aufwandsentschädigung auch (Max 2100,-€ Jahr)
  • es fehlt die Baauftragung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Audtraggeber kann also keine Privatperson sein, wohl aber die VHS.

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei:
„… Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
(….) oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
(…) oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 – 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr…“

MFG
Streettaucher

herzlichen dank streettaucher für die aufklärung!
sehr interessant!
da es bei mir um einen unterricht bei der awo geht (arbeiterwohlfahrt=gemeinnützig) könnte ich es ja versuchen und die leitung fragen.

mfg, nina poethen
ps: verzeihung für die etwas schroffe art meiner anfrage ohne anrede und gruß- bin momentan oft übermüdet…

Hallo,

das Thema Ehrenamt betrifft die Einkommen- und die Umsatzsteuer:

  1. Einkommensteuer
    Grundsätzlich als Einnahme zu erfassen; aber evtl. nach § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschbetrag bis 2.100 € pro Jahr) steuerfrei. Aber evtl. erfüllt Ihr Auftraggeber (Vereine, Stiftungen, Gemeinde etc) nicht die Anforderungen. Da mit diesem Freibetrag das ehrenamtl. Engagement gestärkt werden soll. Sind private Auftraggeber (Tanzschule) nicht begünstigt.
    Somit müssten Sie alle Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen (Belege sammeln; gefahrene Km notieren und mit 0,30 € / Km absetzen)

vgl. R. 3.26 LStR (einfach mal googlen)

  1. USt

Bis 17.500 € Jahresumsatz (Kleinunternehmerregelung
§ 19 UStG) fällt keine USt an.

Guten Tag,
es kommt natürlich auf die vertragliche Situation des Unterrichts an. Dass Sie bei 30 € so viele Abzüge leisten müssen, ist scheinbar so. Allerdings nicht rentabel. In der Tat sollten Sie sich beim Finanzamt nach dem Ehrenamt erkundigen, da dort pro Jahr 2500 € für ehrenamtliche Tätigkeit als Freibetrag angegeben werden könne.

lieber elmar, danke für die antwort!
ja, ich arbeite schon seit 2 dekaden in dem bereich eben als kleinunternehmerin. nur jetzt eben mit besonders wenig stunden.
bei dieser unterrichtstätigkeit handelt es sich um die arbeiterwohlfahrt. ich möchte halt korrekt sein, aber für den grossen aufwand mit minimalverdienst nicht dumm verfahren.
gr, nina

hallo fritjof,

dankeschön für deine antwort.
ja das wiedereinsteigen in mein metier ist erstmal materiell gesehen unrentabel- aber 1.liebe ich diese tätigkeit, 2. muß man als selbstständiger immer dran bleiben.
steuern muß ich keine zahlen, da es zuwenig einnahmen sind, aber die dokumentationspflicht hätte ich gerne vereinfacht, und da dachte ich, es gebe ja auch aufwandsentschädigung bei ehrenamtlern, und dachte, vielleicht könne man es bei mir so umtaufen.
mfg, nina

Hallo Nina,
ehrenamtlich arbeiten bedeutet, sich in einer als gemeinnützig anerkannten Organisatgion (z.B. Verein) einzubringen. Dann kann eine steuerfreie Aufwandentschädigung von rd. 2.000 € jährlich vergütet werden.
Die erbrachten Leistungen müsste der Vereinsvorsitzende bestätigen. Welche Dokumentation er fordert, liegt an der Struktur des Vereins.
Nachragen gerne unter [email protected]

VG
Barbara

Hallo Nina Poethen,

leider kann ich Dir hier nicht helfen.

Gehe doch einfach zum FA und bespreche die Angelegenheit.

MfG

Stefan Seidel