Ehrenamtsfreibetrag in Lohnsteuererklärung

Hallo,

angenommen jemand ist geringfügig Selbständig im Dienstleistungsgewerbe und außerdem noch ehrenamtlich als gerichtlich bestellter Betreuer tätig, wie und wo gibt man die Aufwandspauschale für ehrenamtlich geführte Betreuungen in der Steuererklärung an? Für 2010 soll ja nun eine neue Steuererklärungsvorschrift für ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer gelten. Bleibt da nun die gesamte Aufwandsentschädigung steuerfrei, oder wie ist das zu verstehen? Bzw. spielt der Ehrenamtsfreibetrag da auch noch eine Rolle?
Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

LG Helho

Hallo helho,
die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuung ist nach § 3 Nr.26a Estg bis zu einer Höhe von 500€ steuerfrei. Der Betrag welcher über die 500€liegt wird bei Selbständigen in der Anlage S Zeile 9 eingetragen. Bsp.: Man bekommt im Jahr 600€ dann werden 100€ dort eingetragen.
Ich hoffe das Hilft Ihnen
MfG Peter

Hallo,

tut mir leid, dass ich bei der Beantwortung dieser Detailfrage momentan nicht weiterhelfen kann.

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Servus Helho,

tut mir leid, mit dieser Problematik hab ich mich noch nicht näher beschäftigt. Und im Moment hab ich auch keine Zeit dafür.

Ich bitte Dich um Verständnis, dass ich nicht weiterhelfen kann.

Liebe Grüße

angenommen jemand ist geringfügig Selbständig im
Dienstleistungsgewerbe und außerdem noch ehrenamtlich als
gerichtlich bestellter Betreuer tätig, wie und wo gibt man die
Aufwandspauschale für ehrenamtlich geführte Betreuungen in der
Steuererklärung an? Für 2010 soll ja nun eine neue
Steuererklärungsvorschrift für ehrenamtlich tätige rechtliche
Betreuer gelten. Bleibt da nun die gesamte
Aufwandsentschädigung steuerfrei, oder wie ist das zu
verstehen? Bzw. spielt der Ehrenamtsfreibetrag da auch noch
eine Rolle?

Es ist nicht verkehrt, diesen Sachverhalt dem Finanzamt so genau wie möglich als Anlage zur Einkommensteuererklärung darzustellen und den Beamten die rechtliche Wertung zu überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,
sorry sorry, ich habe Ihre Anfrage irgendwie übersehen.

Wenn Sie Betreuer sind, dann steht Ihnen ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes i.H.v. 2100 Euro steuerfrei im Jahr zu. Wenn Sie mit der erhaltenen Entschädigung im Jahr nicht über diesen Betrag kommen, dann brauchen Sie auch in der Steuererklärung nichts angeben.

Der neue Freibetrag i.H.v. 500 Euro im Jahr steht sogenannten anderen Personen, wie z.B. Kassier im Verein oder Tätigkeit mit Vergütung im Elternbeirat, zu die bisher keine steuerfreien Beträge erhalten konnten.

Für Sie wäre eine Einstufung im ersteren Fall richtig.

Vorsicht: Beide Freibeträge können nicht miteinander kombiniert werden.

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Sven Duwe